BFG RV/7501408/2014

BFGRV/7501408/201421.6.2016

Strafbemessung bei weit unterdurchschnittlichem Einkommen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501408.2014

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter R über die Beschwerden des Bf , geb. Geburtsdatum (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf

unter Entfall der zunächst für 6. Juli 2016 anberaumten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt :

I. ) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird

II.) Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich der jeweils mit dem Mindestbetrag von 10 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beiträge zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu leisten.

IV.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, VwGG).

Entscheidungsgründe

Nach der Ladung für die zunächst für 6. Juli 2016 anberaumte mündliche Verhandlung in den fünf gegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheiten

Somit sieht das Bundesfinanzgericht (BFG) gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung der mündlichen Verhandlung ab.

Ad 1. (hg. GZ. RV/7501408/2014, Magistrats-Zl. MA 67-PA-784362/3/0): Die belangte Behörde erließ an den Bf. den zu 1. beschwerdegegenständlichen, im Sinne des VStG als Straferkenntnis bezeichneten und mit 13. Juni 2014 datierten Bescheid. Darin lastete die belangte Behörde dem Bf. an, am 6. September 2013 um 17:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien III, Hohlweggasse 16, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mit dem Straferkenntnis über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt sowie ihm 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom 16. Juli 2014 die hier zu 1. verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Ad 2. (hg. GZ. RV/7501958/2014; Magistrats-Zl. MA 67-PA-610639/4/0): Die belangte Behörde erließ an den Bf. das zu 2. beschwerdegegenständliche, mit 2. Oktober 2014 datierte Straferkenntnis. Darin lastete die belangte Behörde dem Bf. an, am 17. Jänner 2014 um 21:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien II, Alliiertenstraße 12, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mit dem Straferkenntnis über den Bf. eine Geldstrafe iHv 90 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt sowie ihm 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom 4. November 2014 die hier zu 2. verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Ad 3. (hg. GZ. RV/7501985/2014, Magistrats-Zl. MA 67-PA-711380/4/3): Die belangte Behörde erließ an den Bf. das zu 3. beschwerdegegenständliche, mit 5. November 2014 datierte Straferkenntnis. Darin lastete die belangte Behörde dem Bf. an, am 12. Mai 2014 um 09:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien III, Schweizer-Garten-Straße rechts mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen eletronischen Parkschein aktiviert zu haben. Wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mit dem Straferkenntnis über den Bf. eine Geldstrafe iHv 90 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt sowie ihm 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom 17. November 2014 (Einbringungsdatum 18. November 2014) die hier zu 3. verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Ad 4. (hg. GZ. RV/7502145/2014, Magistrats-Zl. MA 67-PA-554857/4/1): Die belangte Behörde erließ an den Bf. das zu 4. beschwerdegegenständliche, mit 11. November 2014 datierte Straferkenntnis. Darin lastete die belangte Behörde dem Bf. an, am 19. November 2013 um 21:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien II, Nordbahnstraße zwischen 48 und 46 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mit dem Straferkenntnis über den Bf. eine Geldstrafe iHv 90 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt sowie ihm 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom 27. November 2014 (Einbringungsdatum 28. November 2014) die hier zu 4. verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Ad 5. (hg. GZ. RV/7502146/2014, Magistrats-Zl. MA 67-PA-716402/4/1): Die belangte Behörde erließ an den Bf. das zu 5. beschwerdegegenständliche, mit 25. November 2014 datierte Straferkenntnis. Darin lastete die belangte Behörde dem Bf. an, am 20. Mai 2014 um 09:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien III, Gerlgasse gegenüber 16 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mit dem Straferkenntnis über den Bf. eine Geldstrafe iHv 88 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt sowie ihm 10 € Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 die hier zu 5. verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 schränkte der Bf. die fünf Beschwerden auf die Strafhöhe ein. Damit ist im Sinne von VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053 (zitiert bei Köhler in Raschauer/Wessely, VStG2 , Rz 3 zu § 50 VwGVG) Teilrechtskraft hinsichtlich der Schuldaussprüche in den angefochtenen Straferkenntnissen eingetreten. Im weiteren Verfahren besteht daher Bindung an die fahrlässige Verkürzung durch die fünf gegenständlichen Taten. Auf das Vorbringen (inklusive Beweisanträge), soweit es gegen die Schuldaussprüche gerichtet war, ist nicht mehr einzugehen.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 gab der Bf. dem BFG zu seiner finanziellen Situation bekannt, dass er zweiStudien mache. Um dies ohne Verzögerungen abzuschließen, werde er dazu vollständig von seinen Eltern finanziert. Als Nachweis der Einkommenshöhe legte der Bf. die Kopie der Unterstützungerklärung für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei, worin monatlich 680 € ausgewiesen sind.

Für den Vergleich des Nettoeinkommens mit dem Durchschnittseinkommen im Jahr 2016 für Erkenntnisse des BFG im Jahr 2016 ist derzeit Folgendes relevant (Quelle: Tabelle „Nettojahreseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen 1997 bis 2014“ (derzeit am aktuellsten) der Statistik Austria; vgl. VwGH 27.4.2000, 98/10/0003, insb. Rechtssatz 7 zur Heranziehung von Werten dieser Art):

Arithmetisches Mittel des Nettoeinkommens im Jahr 2014: 21.039 Euro bei einer Änderung 2014 gegenüber dem Vorjahr von +1,2%.
Dividiert durch 14 (für den Fall des Vorliegens von 13./14. Bezug) ergibt das arithmetische Mittel 1.503 Euro netto für einen Monat ohne Sonderzahlung im Jahr 2014. Bei einer Fortschreibung der Änderungsrate von +1,2% läge das derzeitige (2016) österreichische Durchschnittsmonatseinkommen somit ca. bei 1.540 Euro netto monatlich. Aufgrund der Steuerreform per 1.1.2016 ist davon auszugehen, dass das Durchschnittsmonatseinkommen im Jahr 2016 (beim Vorliegen von 13./14. Bezug) größenordnungsmäßig bei 1.600 Euro liegt.

Wenn es keine monatlichen Nettobezüge gibt, wird für 2016 von einem durchschnittlichen Jahresnettoeinkommen (nach Sozialversicherung und Einkommensteuer) von ca. 22.400 Euro (1.600 x 14) auszugehen sein.

Wenn es monatliche Nettobezüge, aber keinen 13./14. Bezug gibt, so resultiert aus 22.400 Euro dividiert durch 12 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen iHv 1.867 € im Jahr 2016.

Für die Strafbemessung ist daher festzuhalten, dass das Einkommen des Bf. weit unterdurchschnittlich ist.

Weiters sind für die Strafbemessung die Parkometer-Vorstrafen relevant::
Zahl 689071/2/6, Tatdatum 2012-05-21, Strafe 70 Euro, Rechtskraft 2013-10-17,
Zahl 640247/2/6, Tatdatum 2012-03-13, Strafe 35 Euro, Rechtskraft 2013-10-17
(Beide mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 6.11.2013 nach mündlicher Verhandlung am 17.10.2013 bestätigt,
wogegen VfGH-Beschwerde erhoben wurde, deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2015 (Zl. B 1548/2013) abgelehnt wurde (mit Abtretung an den VwGH),
und wogegen Revision an den VwGH erhoben wurde, welche mit Beschluss vom 6.10.2015 (Zl. Ro 2015/17/0019) zurückgewiesen wurde);
Zahl 688815/1/4, Tatdatum 2011-07-01, Strafe 60 Euro, Rechtskraft 2012-09-26;
Zahl 639803/0/7, Tatdatum 2010-05-07, Strafe 35 Euro, Rechtskraft 2012-05-16.
Zu keiner dieser vier Strafen ist Tilgung gemäß § 55 Abs. 1 VStG eingetreten, weil die Tilgung erst fünf Jahre nach Rechtskraft eintreten wird.

Zur Tatzeit ad 1. sind daher zwei rechtskräftige Parkometer-Vorstrafen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Zu den Tatzeiten ad 2. bis 5. sind daher vier rechtskräftige Parkometer-Vorstrafen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Konkrete Strafbemessung:

Seit den gegenständlichen Tatzeitpunkten (13. September 2013 und später) sind weniger als drei Jahre vergangen, weshalb in keinem der fünf Fäll ein Erlöschen der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist.

Seit den gegenständlichen Beschwerdeerhebungen (16. Juli 2014 und später) sind weniger als 24 Monate vergangen. Die ansonsten 15-monatige Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG wird für Verfahren vor dem BFG gemäß § 24 Abs. 1 BFGG zu einer 24-monatigen Frist. Diese Frist ist nicht abgelaufen, weshalb keines der fünf Straferkenntnisse gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist.

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Strafbemessung kann nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.

Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

Zur Vollstreckungsbehörde

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG)

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014).

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

Unverbindlicher Hinweis zur Zahlung

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft (hier wohl mit dem Zustellungsdatum der vorliegenden Entscheidung zusammenfallend) zu bezahlen.

Nur informativ teilt das BFG mit, wobei hinsichtlich weiterer Fragen zur Zahlung auf die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 (E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at ) verwiesen wird:

Die (fünf) Einzahlungen der

können jeweils auf folgendes Bankkonto des Magistrates der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen:
Empfänger: MA 6 - BA 32
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
BIC: BKAUATWW
Verwendungszweck: Die jeweilige Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-…).

 

 

Wien, am 21. Juni 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Verwaltungsstrafsachen Wien

betroffene Normen:

§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

Verweise:

VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053

Stichworte