VwGH Ro 2015/17/0019

VwGHRo 2015/17/00196.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des DI J S in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Skribe, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 5, dieser vertreten durch Heinke, Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Goldschmiedgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 6. November 2013, UVS-05/K/25/4319/2013- 13, betreffend Übertretung der Wiener Parkometerabgabeverordnung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art89 Abs2;
StVO 1960 §25 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs1 litb;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art89 Abs2;
StVO 1960 §25 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs1 litb;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 14. März 2013, mit welchem über den Revisionswerber jeweils wegen Übertretung der Wiener Parkometerabgabeverordnung und zwar 1. am 13. März 2013 in Wien, und 2. am 21. Mai 2012 in Wien, eine Geldstrafe von 1. EUR 35,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und 2. EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, nicht Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.

Mit Beschluss vom 11. Juni 2015, B 1548/2013, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (Revision) beantragte der Revisionswerber, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.

Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl VwGH vom 27. Mai 2015, Ro 2014/10/0064). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Richtet sich die Revision - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung (Mängelbehebung) zur Ausführung einer Revision legte der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision dar, dass entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit einer, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach sich ziehenden Aufhebung der betreffenden Kurzparkzonenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof bereits anlässlich des Berufungsverfahrens von vornherein ausgeschlossen worden sei. Ebenso fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Recht des Revisionswerbers auf Beischaffung der Bezug habenden Verordnungsakten zum Nachweis der Erforderlichkeit gemäß § 25 Abs 1 StVO und § 43 Abs 1 lit b StVO wogegen verstoßen worden sei. Schließlich sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen § 78 Abs 1 StPO verstoßen worden bzw der Ermessensspielraum hinsichtlich § 25 Abs 1 StVO überschritten worden.

Die Ausführungen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der Revision beschränken sich somit auf die behauptete Gesetzwidrigkeit der im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Kurzparkzonenverordnung und die Verpflichtung des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien nach Art 89 Abs 2 B-VG bei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer anzuwendenden Verordnung die Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshofes zu beantragen und decken sich diesbezüglich mit seiner vom Verfassungsgerichtshof letztlich abgetretenen Bescheidbeschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG. Mit der in diesem Zusammenhang verfahrensrelevanten Rechtsfrage der Gesetzwidrigkeit der konkret anzuwendenden Kurzparkzonenverordnung hat sich der zur Entscheidung darüber zuständige Verfassungsgerichtshof im Verfahren über die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Soweit der Revisionswerber ausschließlich seine bereits an den Verfassungsgerichtshof in seiner Bescheidbeschwerde herangetragenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Kurzparkzonenverordnung wiederholt, wirft er somit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte