BFG RV/7102207/2014

BFGRV/7102207/201430.3.2016

Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung - Anspruch auf Familienbeihilfe

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102207.2014

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a   Ri in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling vom 2. Mai 2013, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Rückforderungsbescheid wird, insoweit er den Monat Oktober 2012 betrifft, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

1. Akteninhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte mit 12. März 2012 die Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2012 für ihren Sohn S. (S), da er ab 20.02.2012 Tageskurse an der Maturaschule Institut Dr. X. zur Vorbereitung für die Berufsreifeprüfung besuche.

Laut der Anmeldebestätigung der Maturaschule vom 27.02.2012 dauern die Kurse vom 20.02.2012 bis Ende Februar 2013, die Kursstunden plus Lernaufwand belaufen sich auf etwa 30 Wochenstunden.

In Entsprechung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes (FA) vom 27. März 2012 vermerkte die Bf. zur vom FA erteilten Information, dass bei der Berufsreifeprüfung pro Fachgebiet für 4 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe - rückgerechnet ab Prüfungstermin - bestehe, handschriftlich "Oktober 2012 für Feber 2013 ansuchen! Prüfungstermin". Gleichzeitig legte die Bf. die Entscheidung der Externistenprüfungskommission an der Handelsakademie II vom 12. März 2012 vor. Daraus geht hervor, dass dem Ansuchen des S. betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung im Rahmen der Externistenprüfung stattgegeben wurde. Die Berufsreifeprüfung umfasse folgende  Teilprüfungen:

Deutsch

schriftlich und mündlich

Englisch

mündlich

Mathematik

schriftlich

Fachbereich (Kaufmännischer Fachbereich)

schriftlich und mündlich

Gemäß § 4 Abs. 3 BRPG und dem Ansuchen sei der frühestmögliche Termin der letzten Teilprüfung der Herbsttermin 2012.
Weiters wurde die o.a. Anmeldebestätigung für die Maturaschule Institut Dr. X., vom 27.02.2012, vorgelegt.

Das FA wies mit Bescheid vom 24. April 2012 den Antrag auf Familienbeihilfe ab März 2012 (bis 5.2012) unter Hinweis darauf, dass bei einer ernsthaften und zielstrebig betriebenen Ausbildung von einem Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen sei, ab. Nach den Angaben der Bf. finde die erste Prüfung voraussichtlich im Februar 2013 statt. Es bestehe pro Fachgebiet ein Anspruch von vier Monaten, rückgerechnet vom Prüfungstermin. Daher bestehe zum jetzigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Bf. übermittelte mit 30. Mai 2012 ein Schreiben der Externistenprüfungskommission an der HAK II. Daraus geht hervor, dass die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit aus Deutsch-pc am 11. September 2012 stattfinden werde. Die mündliche Teilprüfung werde im Zeitraum 15 - 17. und 22. - 25. Oktober 2012 abgenommen werden. 

Mit 22. August 2012 beantragte die Bf. erneut die Gewährung der Familienbeihilfe ab Juni 2012.

Mit Vorhalt vom 27.08.2012 ersuchte das FA die Bf. um Übermittlung des Zulassungsbescheides zur Berufsreifeprüfung. Befragt nach den vier anzutretenden Fachgebieten und den Prüfungsterminen, gab die Bf. telefonisch bekannt, dass die Deutschprüfung am 11.9. und weitere Prüfungen im Feber 2013 erfolgen würden.

Das FA gewährte daraufhin die Familienbeihilfe ab Juni 2012.

Mit Überprüfungsschreiben vom 28. September 2012 forderte das FA die Vorlage der Prüfungsnachweise für die Deutschprüfung an und ersuchte um Bekanntgabe wann weitere Prüfungen abgelegt würden.

Die Bf. übermittelte daraufhin das Schreiben der Externistenprüfungskommission an der HAK II vom 28. September 2012. Daraus geht hervor, dass die mündliche Prüfung aus dem Fach Deutsch am 23. Oktober 2012 stattfinden werde. Überdies teilte die Bf. mit, dass S. im Feber 2013 voraussichtlich zu weiteren Prüfungen antreten werde.

In Entsprechung des Ergänzungsersuchens des FA vom 16.11.2012 übermittelte die Bf. das Externistenprüfungszeugnis vom 23. Oktober 2012. Daraus geht hervor, dass S. am 23. Oktober 2012 die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung Deutsch absolviert hat. 

Mit Bescheid vom 2. Mai 2013 forderte das Finanzamt die für den Zeitraum Oktober 2012 bis Feber 2013 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) sowie § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) mit der Begründung zurück, dass die Bf. trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sei. Es müsse angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe. Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung sei von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen.

Die Bf. erhob am 17. Mai 2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Rückforderungsbescheid und führte zur Begründung lediglich aus, es gebe noch keine Prüfungstermine. Beigelegt wurde (wieder) eine Kopie der Anmeldebestätigung für die Maturaschule Dr. X. vom 27.02.2012. 

Mit 21. Mai 2013 forderte das FA die Bf. auf, den Nachweis über die Anmeldung zum Prüfungstermin - weiterer Gegenstände zu Ablegung der Reifeprüfung im Zeitraum Oktober 2012 - Februar 2013 - vorzulegen. Die vorgelegte Anmeldebestätigung der Maturaschule X. vom 27.02.2012 sei unzureichend.

Mit 2. September 2013 legte die Bf. die Liste mit den Frühjahrsterminen 2014 vom 28. Juni 2012 dem FA vor. Danach fänden die schriftlichen Prüfungen zu folgenden Terminen statt:

13. Jänner 2014

Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit - HAK, Übungsfirma - HAS, Fachbereich - BRP

14. Jänner 2014

Deutsch

15. Jänner 2014

Mathematik und angewandte Mathematik

16. Jänner 2014

Lebende Fremdsprache einschl. Wirtschaftssprache

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom 05. September 2013 wies das Finanzamt (FA) die Berufung (Beschwerde) unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe dann bestehe, wenn bei einer ernsthaften und zielstrebig betriebenen Ausbildung von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen sei. Auf Grund der Aktenlage sei S. zur Berufsreifeprüfung zum Herbsttermin 2012 zugelassen worden. Laut Externistenprüfungszeugnis habe S. eine Teilprüfung für Deutsch am 23. Oktober 2012 abgelegt. In der Berufung werde ausgeführt, dass noch keine weiteren Prüfungstermine vorlägen. Trotz Ersuchen, den erforderlichen Prüfungsnachweis für weitere Gegenstände im Rückforderungszeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013 vorzulegen, sei nur der Terminplan zu den abschließenden Prüfungen zum Frühjahrestermin 2014 übermittelt worden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe im Rückforderungszeitraum habe nicht geprüft werden können, weshalb die Berufung (Beschwerde) abzuweisen gewesen sei.

Die Bf. brachte am 8. Oktober 2013 ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben ein und führte darin aus, dass ihr Sohn beim Bundesheer gewesen sei und daher vier Monate länger in die Schule gehen dürfe. Er sei daher leider nicht zur Prüfung angemeldet worden und würde sich jetzt im Oktober 2013 für die letzten Prüfungen anmelden.

Das Bundesfinanzgericht stellte ein Auskunftsersuchen hinsichtlich allfälliger Prüfungen an die HAK II. Im E-Mail vom 29.03.2016 teilte das Sekretariat folgendes mit:

Herr S. ist unter Protokollnummer qq als Externist bei der Kommission gemeldet. Die Teilprüfung Deutsch hat er am 23.10.2012 mit Genügend bestanden. Zu den Teilprüfungen Mathematik (angemeldet zum Frühjahrstermin 2014 (15.01.2014) sowie Englisch mündlich (angemeldet zum Frühjahrstermin 2014 (13.02.2014) ist Herr S. nicht erschienen und daher nicht beurteilt worden. Eine weitere Anmeldung zu Teilprüfungen hat nicht stattgefunden. Die Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist aufrecht.

2. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in den die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).

Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs 2 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

3. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

4. Rechtliche Würdigung:

Strittig ist im Beschwerdefall, ob sich S: im Zeitraum Oktober 2012 bis Feber 2013 auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet hat, somit in Berufsausbildung, befunden hat  oder nicht.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH vom 22.12.2011, GZ. 2009/16/0315).

Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999, 97/15/0111).

Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Der laufende Besuch (Inskription) an einer Maturaschule ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B. VwGH 22.11.1995, 94/15/0034, 20.11.1996, 94/15/0130, 19.3.1998, 96/15/0213). Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit  vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0070, 16.11.1993, 90/14/0108, 26.6.2002, 98/13/0042).

Nach dem Berufsreifeprüfungsgesetz besteht für
-LehrabsolventInnen mit abgelegter Lehrabschlussprüfung,
-AbsolventInnen mindestens dreijähriger berufsbildender mittlerer Schulen
-AbsolventInnen von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
-AbsolventInnen mindestens 30 Monate dauernder Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie für
-AbsolventInnen der land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung
die Möglichkeit, auf Basis des im Rahmen der Berufsausübung erworbenen praxisbezogenen Wissens die Berufsreifeprüfung abzulegen.

Die Berufsreifeprüfung ist der Reifeprüfung an höheren Schulen insofern gleichwertig, als sie uneingeschränkt zum Studium an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen sowie zum Besuch von Kollegs etc. berechtigt und im Bundesdienst als Erfüllung der Erfordernisse für eine Einstufung in den gehobenen Dienst gilt.

Die Berufsreifeprüfung setzt sich aus 4 Teilprüfungen zusammen:
-Deutsch
-Mathematik
-eine lebende Fremdsprache nach Wahl als Teile der Allgemeinbildung, sowie einem
-Fachgebiet aus der beruflichen Praxis.

Der Familienbeihilfenanspruch während der Vorbereitungszeit auf die Berufsreifeprüfung ist in dem – das Bundesfinanzgericht allerdings nicht bindenden – Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 29.6.1998, FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98, wie folgt geregelt:

"…Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich."

Der unabhängige Finanzsenat und das Bundesfinanzgericht haben ebenfalls in zahlreichen Entscheidungen eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Teilprüfung als ausreichend angesehen (vgl. zB UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05; UFS 02.04.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.09.2007, RV/1780-W/07; UFS 13.06.2012, RV/0403-S/10; UFS 01.08.2013, RV/1451-W/13; BFG 21.10.2014, RV/7102059/2014).

Dies gilt in gleicher Weise für den vorliegenden Fall.

Im gegenständlichen Fall hat sich   S.  ab Februar 2012 insoweit auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, als er sich an der Maturaschule für Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet hat. Er hat am 11. September 2012 die schriftliche und am 23. Oktober 2012 die mündliche Deutschprüfung der Berufsreifeprüfung abgelegt. Das Externistenprüfungszeugnis ist mit 23. Oktober 2012 datiert. Der Bf. stand entsprechend dem o.a. Erlass sowie der Rechtsprechung des BFG ein Anspruch auf Familienbeihilfe für vier Monate zurückgerechnet vom Prüfungstermin, dem 23. Oktober 2012, zu. Der Bf. stand somit die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli - Oktober 2012 zu.
Das FA gewährte die Familienbeihilfe (antragsgemäß) für Juni - September 2012.  Insoweit war der Rückforderungsbescheid für den Monat Oktober 2012 durch das BFG zu korrigieren bzw. wird der nicht gegenständliche Zeitraum Juni 2012 vom FA zu korrigieren sein.  

Für den angefochtenen Zeitraum Oktober 2012 – Feber 2013, hat die Bf.  ein weiteres Mal die Anmeldebestätigung bei der Maturaschule Dr. X. vom 27.02.2012 übermittelt und ausgeführt, dass es noch keine Prüfungstermine gebe. In der Folge legte sie die Terminplanung für die Reifeprüfungstermine für das Frühjahr 2014 vor und wendet ein, dass ihr Sohn beim Bundesheer gewesen sei. Aus diesem Grunde dürfe er vier Monate länger die Schule besuchen und habe sich nicht für die Prüfung angemeldet. Er melde sich im Oktober 2013 für die letzten Prüfungen an.

Für den Bezug der Familienbeihilfe muss klar erkennbar sein, dass sich das Kind, für welches Familienbeihilfe begehrt wird, um einen entsprechenden Erfolg bemüht. Das heißt, dass ein Berufsreifeprüfungsschüler durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen muss, den Ausbildungsabschluss zu erreichen. Allfällige Terminpläne reichen dazu nicht aus.

Im Beschwerdefall wurde lediglich immer wieder die Anmeldebestätigung bei der Maturaschule für den Zeitraum 20. Februar 2012 bis Ende Februar 2013 vorgelegt. Dadurch wurde keineswegs der Beweis erbracht, dass sich  S. im Zeitraum November 2012 bis Feber 2013  für eine Teilprüfung zur Berufsreifeprüfung vorbereitet hat, trat er doch in der Folge zu keiner weiteren Teilprüfung an. Die von der Bf. auch immer wieder genannten Termine (Feber 2013) sowie der Hinweis in der Beschwerde, dass noch keine Prüfungstermine vorlägen bzw. dass sich S. im Oktober 2013 für die letzten Prüfungen (Anm.: im Jänner 2014) angemeldet habe, gehen deshalb auch ins Leere.

S. hat zwar die Teilprüfung aus Deutsch im September bzw. Oktober 2012 absolviert (dafür steht der Bf. im oben angeführten Zeitraum zu Recht die Familienbeihilfe zu), in der Folge aber ergibt sich aus der dargestellten Sachlage, dass das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Ablegung weiterer Teilprüfungen zur Externisten-Reifeprüfung, nicht gegeben war.

Wenn die Bf. einwendet, dass ihr Sohn beim Bundesheer gewesen sei und deshalb vier Monate länger in die Schule gehen könne, so sei dies - unvorgreiflich allfälliger anderslautenden, für das gegenständliche Verfahren nicht maßgeblichen Bestimmungen - dahingestellt. Wenn die Bf. damit aber meint, dass ihr deshalb auch vier Monate länger die Familienbeihilfe zustünde, so trifft das angesichts der dargestellten Rechtslage nicht zu. Überdies leistete S.  laut dem Versicherungsdatenauszug vom 11.02.2014  im Streitzeitraum einen Präsenzdienst in der Zeit von 12.11.2012 bis 17.11.2012. Das Bundesfinanzgericht vermag nicht zu erkennen, warum ein  6-Tage dauernder Präsenzdienst das Bemühen um einen Ausbildungserfolg insoweit beeinträchtigen könnte, als sich dadurch eine Verlängerung der Familienbeihilfe um vier Monate ergeben sollte.

Schließlich sei noch darauf zu verweisen, dass die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit den Abgabepflichtigen aber keineswegs von der ihn treffenden Mitwirkungspflicht entbindet.

Im Beschwerdefall erfolgte der Prüfungsantritt zur mündlichen Teilprüfung aus Deutsch am 23. Oktober 2012. Unter Bedachtnahme darauf, dass von diesem Prüfungstermin zurückgerechnet vier Monate lang Familienbeihilfe zu gewähren war, war der Beschwerde für den Monat Oktober 2012 stattzugeben und der Rückforderungsbescheid diesbezüglich abzuändern. Da d ie Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes durch die Sache, das ist im Streitfall die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (hier: Zeitraum Oktober 2012 - Feber 2013) begrenzt ist, ist es dem BFG verwehrt, eine Korrektur hinsichtlich des Monates Juni 2012 vorzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

D ie Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung; ob wirklich eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung betrieben wurde, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.

 

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 30. März 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 17.09.1990, 89/14/0070
VwGH 15.12.1987, 86/14/0059
VwGH 22.11.1995, 94/15/0034

Stichworte