VwGH 94/15/0034

VwGH94/15/003422.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Ing. H in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Dezember 1993, GA 5 - 1923/1/93, betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
MeldeG 1991 §1 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
MeldeG 1991 §1 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt überprüfte im Jahr 1991 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe für seinen im Jahr 1967 geborenen Sohn und forderte sodann mit Bescheid die für den Zeitraum Oktober 1987 bis März 1991 bezogene Familienbeihilfe zurück.

Nachdem die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1987 bis September 1988 bejaht hatte, ist nunmehr strittig, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 1988 bis März 1991 Familienbeihilfe für seinen Sohn zu Unrecht bezogen hat, weswegen er gemäß § 26 Abs 1 FLAG zur Rückzahlung verpflichtet wurde.

Die belangte Behörde vertritt im wesentlichen die Ansicht, der Beschwerdeführer habe bei der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe keine Beweise für eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung seines Sohnes erbracht. Die von ihm vorgelegten Studienbuchblätter und Inskriptionsscheine stellten lediglich einen Nachweis über die erfolgte Inskription dar. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus vorgebracht, sein Sohn habe bereits im Jahr 1989 sein Studium unterbrochen und nach einem Auslandsaufenthalt ab dem Jahr 1991 zu arbeiten begonnen. Nach der Feststellung des Finanzamtes sei sein Sohn bereits ab dem 1. Juli 1990 beschäftigt gewesen. Die Universität habe in einer Anfragebeantwortung mitgeteilt, sein Sohn habe lediglich im Wintersemester 1987/88 und im Sommersemester 1988 jeweils eine Lehrveranstaltung besucht und die beiden Prüfungen mit genügendem Erfolg abgelegt. Bei Beachtung der durchschnittlichen Studiendauer des vom Sohn des Beschwerdeführers betriebenen Studiums liege dessen Studienerfolg weit unter dem Durchschnitt. Aus diesem Sachverhalt und aus dem Umstand, daß sein Sohn seit Juni 1988 keine weiteren Prüfungen mehr abgelegt habe, sei zu schließen, ab diesem Zeitpunkt habe sein Sohn keine zielstrebige Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes absolviert.

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, sein Sohn habe das Studium erst im Jahr 1992 abgebrochen. Vorhergehende Unterbrechungen habe es nicht gegeben. Sein Sohn habe bis zum Jahr 1992 regelmäßig Vorlesungen besucht und sei auch am Studienort gemeldet gewesen. Sein Sohn habe außer den im angefochtenen Bescheid genannten Prüfungen weitere Prüfungen abzulegen versucht, diese jedoch nicht bestanden. Die Feststellung der belangten Behörde, sein Sohn habe ständig gearbeitet, sei unrichtig. Sein Sohn sei lediglich im September 1989 und im Zeitraum Juli 1990 bis September 1990 als Ferialpraktikant tätig gewesen. Die Feststellung der belangten Behörde, sein Sohn habe sich im Ausland aufgehalten und damit sein Studium unterbrochen, sei ebenfalls unrichtig. Eine solche Behauptung habe er im Verwaltungsverfahren niemals aufgestellt. Seine Ausführungen in der Berufung seien von der belangten Behörde mißverstanden worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich im Erkenntnis vom 14. September 1981, 3471/80, zu einem Fall, in welchem ein Student sein Studium unterbrochen habe, um sich längere Zeit im Ausland aufzuhalten, ausgeführt habe, stelle die Inskription an einer Universität nur dann keinen genügenden Nachweis für eine Berufsausbildung dar, wenn keine Umstände vorlägen, die eine tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ausschlössen. Im vorliegenden Fall habe jedoch die belangte Behörde solche Umstände nicht feststellen können. Die Verpflichtung zur Erbringung eines Leistungsnachweises für den Studienfortschritt bestehe erst seit dem Wintersemester 1992/93.

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG, idF BGBl Nr 604/1987, haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, ....

Mit seinem Vorbringen, sein Sohn habe bis zum Jahr 1992 regelmäßig Vorlesungen besucht und sei auch am Studienort gemeldet gewesen, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der laufende Besuch der Universität für sich allein reicht nämlich nicht aus, um eine Berufsausbildung anzunehmen. Ebensowenig ist eine Meldung iSd § 1 Abs 1 MeldeG, BGBl Nr 9/1992, für die Annahme einer Berufsausbildung maßgebend. Entscheidend für eine derartige Annahme ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw -abschluß. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen (vgl das hg Erkenntnis vom 16. November 1993, 90/14/0108, mwA).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, sein Sohn habe außer den im angefochtenen Bescheid genannten Prüfungen noch weitere Prüfungen abzulegen versucht, diese jedoch nicht bestanden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es bis zum Wintersemester 1992/93 nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl das bereits erwähnte Erkenntnis vom 16. November 1993).

Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht nachgewiesen hat, sein Sohn sei ab dem Wintersemester 1988/89 zu weiteren Prüfungen angetreten, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sie habe zu Unrecht eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung verneint. Der Sohn des Beschwerdeführers hat somit keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG absolviert, weswegen es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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