BFG RV/2101202/2014

BFGRV/2101202/20143.6.2015

Forschungsprämie

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101202.2014

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/15/0060. Mit Erk. v. 29.3.2017 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder Senat im Beisein der Schriftführerin Schrift in der Beschwerdesache GmbH, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamt vom 14.04.2014, betreffend Forschungsprämie § 108c EStG 1988 für das Jahr 2012 in der Sitzung am 03.06.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine GmbH, die im technisch/betriebswirtschaftlichen Beratungsbereich tätig ist.

Im Jahr 2012 wurde für 3 Projekte (rechtzeitig) eine Forschungsprämie beantragt, die laut Gutachten (J13S000852) der Forschungsförderungsgesellschaft (im Folgenden FFG) die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988 nicht erfüllen, weil die angewandten Methoden bzw. Vorgangsweisen keine wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten darstellen. Das Finanzamt hat daher mit Bescheid vom 14.4.2014 die Forschungsprämie 2012 mit Null festgesetzt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde, in der die Bf. auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtete, stellte die Bf. die Projekte dar und beantragte eine eigenständige Beurteilung durch das BFG.

 

Bei den Projekten handelt es sich um folgende Tätigkeiten:

- Forschungsprojekt „ Integartionsmanagement “

Untersucht wurde durch Erforschung der Fachliteratur, des internets etc., wie Normforderungen der Energiemanagementnorm ISO 50001 effizient in bestehende, prozessorientierte Managementsysteme integriert werden können.

- Forschungsprojekt „ Modellbildung “

Untersucht wurde durch Literaturrecherche, Expertengespräche und angewandte Innovationsprojekte, welche Einflüsse ein zielorientiertes Handeln verhindern.

- Forschungsprojekt „ Reifegradmodell “.

Untersucht wurde durch Literaturrecherche, Expertengespräche und angewandte Innovationsprojekte, welche Elemente das Potential hinsichtlich Effektivität und Effizienz von Innovationsleistungen beschreiben.

 

Auf einen Vorhalt des BFG erläuterte die Bf. nochmals ihre Tätigkeiten und ergänzte zur Verwertung der Ergebnisse bzw. der „Wissenschaftlichkeit“, dass die Ergebnisse in Form von Methoden oder Modellen zur Beratung von Unternehmen (zB Unternehmen ) eingesetzt wurden bzw. wegen geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen eingestellt werden mussten. Es handle sich nicht um Auftragsforschung. Publiziert wurden die Ergebnisse in Form von Masterarbeiten bzw. firmeninternen Veröffentlichungen.

Die wissenschaftlichen Methoden basieren auf A. Töpfer, Erfolgreich forschen – Ein Leitfaden für Bachelor- Masterstudierende und Doktoranden in Form eines deduktiv – indukativen Ansatzes.

 

Das Finanzamt hat sich dazu nach Rücksprache mit der FFG wir folgt geäußert:

In allen vorliegenden Projekten sei keine wissenschaftlich-technische Unsicherheit vorhanden. Vielmehr handle es sich um Recherchearbeit sowie Zusammen- und Gegenüberstellung von vorhandenem Wissen. Es könne in keinem der Projekte ein Neuheitscharakter erkannt werden.

Es würde auch nur auf bekanntes, gesichertes Wissen zurückgegriffen werden und es könne damit zu keiner Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnis kommen. Ein Projekt baue sogar explizit auf einer Masterarbeit (bestehendes Wissen) auf. Ansonsten handle es sich um Zusammen- und Gegenüberstellung von bereits bekannten Methoden und Tools.

Hinsichtlich der Methoden beruft sich die Bf. auf studentische Einführungsliteratur für die Erstellung der Masterarbeit. Damit könne von keinen wissenschaftlichen Methoden im Sinne von Forschungstätigkeit gesprochen werden. Es werden theoretische Grundlagen und keine wissenschaftlichen Methoden dargestellt. Auch die dargelegten Hypothesen seien keine Hypothesen im technisch wissenschaftlichen Sinn sondern „Allgemeinwissen“.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der Geschäftsführer die strittigen Aktivitäten. Grundsätzlich stellte er klar, dass sich in all jenen Fällen, in denen die Mitarbeiter über das nötige Wissen verfügten, die gestellten Probleme zu lösen, die Frage nach einer Forschungstätigkeit nicht stellte. Nur jene (seltenen) Fälle, in denen etwas „Neues“ entwickelt wurde, qualifizierte die Bf. als Forschungstätigkeit, genauer gesagt als angewandte Forschung.

Methodisch gehe die Bf. dabei so vor, dass sie Wissen sammelt und daraus durch systematische Verarbeitung neue Produkte, Methoden und Verfahren entwickelt. Gleichzeitig komme es zu Wechselbeziehungen mit der Praxis, die wiederum Einfluss auf das vorhandene Wissen haben. Dabei wird sofort mit „Mock Ups“ in die Praxis gegangen, um rasch das nötige Feedback zu bekommen (Action Research). Man könne das auch als "Minidissertation" verstehen.

Die wissenschaftliche Tätigkeit der Bf. ist u.a. dadurch dokumentiert, dass sie Doktorarbeiten betreut oder auch Bücher veröffentlicht, wie z.B. das mitgebrachte Buch " Buch ".

 

Zu den einzelnen Projekten führte der Geschäftsführer der Bf. aus:

Bei dem "Leitfaden zur Integration der Energiemanagementnorm ISO 50001 in prozessorientierte Managementsysteme" sollte eine Methode entwickelt werden, mit der auf bestehende Systeme zurückgegriffen werden kann, um diese in neue Energieeffizienzsysteme zu integrieren. Ströme sollten in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht analysiert und optimiert werden (analog zum bestehenden Modell: "Wertstromanalyse"). Die Wertstromanalyse auf Energieströme anzuwenden ist neu, weil es das für X noch nicht gegeben hat. Wegen der Einstellung des Projektes auf Grund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen ist dieses nicht über die Literaturrecherche hinaus gekommen.

 

Zum Projekt "Einsatz von Methoden zur effizienten und effektiven Modellbildung im Rahmen des Produktentstehungsprozesses" erläutert der Geschäftsführer, dass es das Ziel ist, nicht nur technische Simulationen durchzuführen, sondern auch Entwicklungsprozesse zu simulieren. Dabei sollen Sprachbarrieren, kulturelle Missverständnisse u.a. allgemeine Probleme der Zusammenarbeit von Menschen in die Planung der Produktentwicklung einbezogen werden.

Durch entsprechende Softwareentwicklung wäre es möglich, schützenswertes Wissen zu generieren. Ob dies patentierbar ist, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Vorgelegt wird dazu ein E-Mail der Firma (geschrieben von Herrn ), in dem die Entwicklungsarbeit der Bf. aus Sicht der Firm dargelegt wird. Die Tätigkeit der Bf. sei neu und einzigartig.

 

Zum Projekt " Reifegrad " erläutert der Geschäftsführer der Bf., dass es derzeit keinen vollständigen Ansatz gibt, wie man den Reifegrad hinsichtlich Innovation bewerten kann. Analog zum FQM konnten einige Potentiale in der Stahlindustrie ausfindig gemacht werden, die bisher noch nicht behandelt wurden. So müssen etwa heute Produkte entwickelt und deren Produktion aufgebaut werden, die erst in 10 Jahren nachgefragt werden. Ergebnis wäre wieder ein IT-Tool.

 

Dazu wurde Dr. , Abteilungsleiter der FFG befragt. Er betonte ausdrücklich, dass sich die FFG kein Urteil über die Qualität der Arbeit anmaßen möchte, sondern in ihren Gutachten ausschließlich auf die Erfüllung der Verordnung bzw. des Frascati-Manuals Bezug nimmt.

 

Zu den einzelnen Projekten führte er (in Erläuterung einer schriftlichen Stellungnahme) aus:

Beim "Leitfaden zur Integration der Energiemanagementnorm ISO 50001 in prozessorientierte Managementsysteme“ werden keine F&E Aktivitäten benötigt, um die Fragestellung zu beantworten. Die angeführten Hypothesen sind im technisch-wissenschaftlichen Sinn keine Hypothesen, weil es unbestritten ist, dass die Integration von Normen in prozessorientierte Systeme effizienter ist und dass der Einsatz von Messsystemen der Optimierung dient.

Der beschriebene Neuigkeitsgrad, hier ebenfalls in Form eines Leitfadens, entspricht keiner Neuheit im Sinne der Forschungsprämienverordnung bzw. dem Frascati Manual.

 

Zum Projekt: "Einsatz von Methoden zur effizienten und effektiven Modellbildung im Rahmen des Produktentstehungsprozesses" führt er aus: Die Evaluierung von Modellen sowie deren Wirkungszusammenhängen und die damit verbundenen Herausforderungen sind keine Unsicherheiten bzw. Herausforderungen im Sinne einer F&E relevanten Fragestellung, da diese Fragestellungen bereits hinreichend beantwortet wurden. Innovationsmodelle für verschiedene Stadien der Produktentwicklung sind bereits erforscht und entsprechen dem Stand des Wissens. Dies gilt explizit auch für die ldeengenerierungsphase und die Produktionsphase. Hierzu gibt es bereits umfangreiche Literatur.

Die beschriebenen "Hypothesen" sind im technisch-wissenschaftlichen Sinn keine Hypothesen, da es unbestritten ist, dass die Integration von Simulation & Methoden zur Modellbildung einen positiven Einfluss auf den Produktionsprozess und die Durchlaufzeit haben und die Produkte damit besser an die Kundenbedürfnisse angepasst werden können.

Aus dem verwendeten Begriff „Action Research" ist kein Zusammenhang zum durchgeführten konkreten Projekt ableitbar.

 

Auch die „Erarbeitung eines Reifegradmodells und dessen empirische Untersuchung in der Österreichischen Stahlindustrie" stellt keine Forschungstätigkeit iSd Gesetzes dar, weil die beschriebenen Fragebögen in ähnlicher Form in der bekannten Innovationsmanagement Literatur gefunden werden können. Die Messung und Optimierung von Innovationsleistungen und die damit verbundenen Herausforderungen sind keine Unsicherheiten bzw. Herausforderungen im Sinne einer F&E relevanten Fragestellung, da diese Fragestellungen bereits hinreichend beantwortet wurden. Es ist auch unbestritten, dass sich ein höherer Reifegrad und ein erfolgreiches Innovationsmanagement im Unternehmen positiv auf die Dauer der Marktreifeerreichung und den Erfolg auswirken.

 

Rechtslage:

Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)

§ 108c. (1) Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können Prämien geltend machen für:

– Eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung im Sinne des Abs. 2 von jeweils 10% der Aufwendungen (Ausgaben) (…)

(2) Prämienbegünstigt sind:

1. Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen.

2. Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

- Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden.

- Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist.

- Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein, der auch der Auftraggeber angehört.

- Die Forschungsprämie kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag von 1.000.000 Euro entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate.

- Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen.

- Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung ist.

(…)

(7) Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten (Abs. 8), welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 erfüllt. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.

(8) Für die Erstellung von Gutachten durch die FFG gilt Folgendes:

1. Die FFG hat Gutachten ausschließlich auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erstellen und – vorbehaltlich der Z 4 – deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu beurteilen.

2. Die FFG hat in ihrem Gutachten nicht zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen oder Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sind.

3. Die FFG hat ein von ihr erstelltes Gutachten bis zu einer Löschungsanordnung durch das Finanzamt aufzubewahren.

4. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann die FFG, die von ihm übermittelten Informationen mit den über den jeweiligen Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen vergleichen. Ansonsten ist die FFG nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihr vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen ermächtigt, diesen Datenvergleich vorzunehmen. Auf das Ergebnis dieses Vergleichs ist im Gutachten ergänzend hinzuweisen.

5. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen hat das Finanzamt der FFG den Zugriff auf Informationen aus einer Anforderung eines Gutachtens zur Vornahme eines Vergleichs mit den über denselben Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einzuräumen. Ansonsten darf das Finanzamt nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der denselben Steuerpflichtigen betreffenden Informationen aus erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einen Datenvergleich zulassen.

6. Der Steuerpflichtige hat Gutachten der FFG elektronisch anzufordern, wobei FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren hat. Die FFG hat Gutachten unter Bezugnahme auf die Anforderung durch den Steuerpflichtigen im Wege von FinanzOnline der Abgabenbehörde zu übermitteln und dem Steuerpflichtigen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

7. Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung der Gutachtenserstellung sowie den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Anforderung und Übermittlung von Gutachten mit Verordnung festzulegen.

(…)

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Forschungsprämienverordnung BGBl 515/2012 ist im Anhang zum Begriff der Forschung zu entnehmen:

A. Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. 1. Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Z 2) und/oder angewandte Forschung (Z 3) und/oder experimentelle Entwicklung (Z 4). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.
  2. 2. Grundlagenforschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel zu vermehren.
  3. 3. Angewandte Forschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.
  4. 4. Experimentelle Entwicklung umfasst den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen.
  5. 5. Forschungsprojekte sind auf ein definiertes wissenschaftliches oder spezifisch praktisches Ziel gerichtete inhaltlich und zeitlich abgrenzbare Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung unter Einsatz von personellen und sachlichen Ressourcen.
  6. 6. Ein Forschungsschwerpunkt ist eine Zusammenfassung von Forschungsprojekten oder laufenden Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung, die inhaltlich einem übergeordneten Thema zugeordnet werden können. Als Grundsatz gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung (Z 1) aus Tätigkeiten besteht, deren primäres Ziel die weitere technische Verbesserung des Produktes oder des Verfahrens ist. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von Produktionstätigkeiten. Sind hingegen das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Arbeiten die Marktentwicklung oder soll durch diese Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, können diese Tätigkeiten nicht mehr der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 1) zugerechnet werden. Grundlage dieser Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen ist das Frascati Manual (2002) der OECD in der jeweils gültigen Fassung, das ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen herangezogen wird.  Die Regelung knüpft an die OECD-Definition für Forschungsaufwendungen im sogenannten Frascati-Manual 2002 an. Dort heißt es: "Research and experimental development (R&D) comprise creative work undertaken on a systematic basis in order to increase the stock of knowledge, including knowledge of man, culture and society, and the use of this stock of knowledge to devise new applications" (Frascati, 2.1. Abs. 63).The basic criterion for distinguishing R&D from related scientific activities is the presence in R&D of an appreciable element of novelty and the resolution of scientific and/or technological uncertainty. i.e. when the solution to a problem is not readily apparent to someone familiar with the basic stock of common knowledge and techniques for the area concerned (Frascati, 2.3.1. Abs. 84)"   Erwägungen:  Laut der Definition von „Forschung und experimenteller Entwicklung“ in der Forschungsprämienverordnung und dem Frascati Manual der OECD muss die Erweiterung des Standes des Wissens bzw. das Gewinnen neuer Erkenntnisse im Vordergrund der Tätigkeiten stehen.Dabei ist im Beschwerdefall die schöpferische Tätigkeit, die neues Wissen hervorbringt bzw. bringen kann (Forschung & Entwicklung) von der Anwendung bereits erworbenen Wissens (selbst unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden) zu trennen.Basiskriterium für die Abgrenzung der zu fördernden „Forschung und Entwicklung“ von anderen, nicht begünstigten wissenschaftlichen Tätigkeiten ist das Vorliegen einer wissenschaftlichen und/oder technischen Unsicherheit (Frascati, 2.3.1. Abs. 84). Um zu „forschen“ iSd § 108c EStG 1988 genügt es nicht, „Neues“, bisher nicht Dagewesenes hervorzubringen oder „innovativ“ zu sein. Es muss vielmehr eine für jeden Fachkundigen offensichtlich erkennbare Wissenslücke geschlossen werden.In diesem Sinne grenzt auch die Verordnung BGBl 515/2012 im Bereich der Produktion die experimentelle Entwicklung von der Marktentwicklung bzw. dem effektiven Ingangsetzen von Produktionssystemen ab.Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet das, dass die Tätigkeit der Bf. nur dann als begünstigte Forschung betrachtet werden kann, wenn sie ausschließlich auf die Gewinnung neuen Wissens gerichtet ist und sich nicht in der Verbesserung oder Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten erschöpft.Die „Integration der Energiemanagementnorm ISO 50001 in prozessorientierte Managementsysteme“ sowie die Erforschung des „Einsatzes von Methoden zur effizienten und effektiven Modellbildung im Rahmen des Produktentstehungsprozesses“ zielt jedoch darauf ab, gesichertes Wissen vernetzt und neu anzuwenden. Basierend auf dem aktuellen Wissensstand wird eine neue bzw. optimierte Anwendung entwickelt.Die „Erarbeitung eines Reifegradmodells und dessen empirische Untersuchung in der österreichischen Stahlindustrie“ beschäftigt sich überhaupt mit der Frage, welche Elemente das Potential hinsichtlich Effektivität und Effizienz von Innovationsleistungen beschreiben, d.h. wie bekanntes Wissen auf ein konkretes Problem effizient umgelegt werden kann.Im Beschwerdefall wurden zwar innovative Lösungen gefunden, jedoch keine wissenschaftliche Unsicherheit iSd Frascati-Definition gelöst. In diesem Sinne zählt das Frascati Manual (2.2.2. Abs. 76) auch wissenschaftliche Beratungstätigkeiten sowie Studien zur Unterstützung der Firmenpolitik explizit nicht zu den begünstigten Forschungstätigkeiten. Auch nach der (zu § 22 EStG 1988 ergangenen) Rechtsprechung des VwGH liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit nur dann vor, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung (dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse) oder der wissenschaftlichen Lehre dient, nicht schon, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher Methoden bedient (VwGH 26.6.2001, 97/14/0170; VwGH 31.3.2000, 95/15/0066; VwGH 22.10.1997, 95/13/0275). "Angewandte Wissenschaft" wird zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden (VwGH 28.2.2002, 2000/15/0200). Voraussetzung der Auswertung einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu wirtschaftlichen Zwecken ist, dass die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und nicht deren wirtschaftliche Verwertung den Schwerpunkt der betreffenden Tätigkeit darstellt. Eine an sich wissenschaftliche Tätigkeit verliert ihren Charakter als solche zwar nicht, wenn ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird, aber eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnisse einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet, und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, dass sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt (VwGH 22.10.1997, 95/13/0275)Die Tätigkeit der Bf. baut explizit auf Erkenntnissen einer Wissenschaft auf (indem eine Literaturrecherche durchgeführt wird) und verwertet diese indem sie sich wissenschaftlicher Methoden bedient. Auch aus diesem Blickwinkel ist die Tätigkeit nicht als „Forschung“ zu beurteilen. Insgesamt folgt der Senat hinsichtlich der hier strittigen Tätigkeiten dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erläuterten Gutachten der FFG: Die in den vorgelegten Unterlagen beschriebenen Tätigkeiten weisen nach dem Gutachten der FFG nicht auf den Gewinn wissenschaftlicher oder technologischer Erkenntnisse hin. ln den gegenständlichen Projekten wird von bestehendem Wissen ausgegangen. Der Stand des Wissens wird nicht erweitert. Die beschriebenen Hypothesen weisen darauf hin, dass keine wissenschaftliche oder technologische Unsicherheit gelöst werden soll. Sie sind bereits durch gesichertes Wissen gestützt.Die FFG hat weder in Ziel und Inhalt, noch in Methode bzw. Vorgangsweise, noch in Neuheit konkrete F&E-Aktivitäten iSd Gesetzes erkannt. Das Ziel der Schwerpunkte/Projekte besteht nicht in der Klärung bzw. Beseitigung einer wissenschaftlichen und/oder technischen Unsicherheit durch eigenbetriebliche F&E.Zudem zählt Frascati (2002) explizit wissenschaftliche Beratungstätigkeiten sowie Studien zur Unterstützung der Firmenpolitik nicht zu den begünstigten Forschungstätigkeiten. (2.2.2 Abs. 76).Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

Graz, am 3. Juni 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 108c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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