Normen
AHStG;
BAO §115;
BAO §119;
BAO §138;
BAO §182;
BAO §183;
EStG §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 idF 1993/818;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
KHStG 1983;
StGG Art17;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
VwRallg;
AHStG;
BAO §115;
BAO §119;
BAO §138;
BAO §182;
BAO §183;
EStG §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 idF 1993/818;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
KHStG 1983;
StGG Art17;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren für Stempelgebühren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, der seinen Sitz in Wien hat. Die Bestimmungen der Vereinsstatuten über den Zweck des Vereins und die Mittel zu dessen Erreichung haben folgenden Wortlaut:
"§ 2
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist gemeinnützig und bezweckt: die Durchführung von Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienenden wissenschaftlichen Lehraufgaben, sowie die damit verbundene wissenschaftliche Publikation, Dokumentation und Sammlung aller die Geschichte der Arbeiterbewegung - insbesondere der österreichischen Arbeiterbewegung - betreffenden Materialien, Quellen und Realien. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
- a) Durchführung von Forschungs- und wissenschaftlichen Lehraufträgen
- b) die damit verbundene Publikation, Dokumentation und Sammlung von Materialien.
- c) Die Durchführung von Vorträgen, Symposien, Seminaren und anderen Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienlich sind.
- d) Die Errichtung von dem Vereinszweck dienendem/r Archiv bzw. Bibliothek. Beide sind öffentlich zugänglich und dienen Studien- und Forschungszwecken.
- e) Die Herausgabe eines Vereinsjahrbuches sowie anderer dem Vereinszweck entsprechender Schriften.
§ 3
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zwecks werden aufgebracht durch:
- a) Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder (Förderbeiträge)
- b) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
- c) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
- d) private und öffentliche Unterstützungen"
Mit Bescheid vom 15. Juni 1989 hatte der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes) ausgesprochen, daß der beschwerdeführende Verein dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 angehört.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 trat der Verein an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Erlassung eines Grundlagenbescheides im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 i.d.F. BGBl. 818/1993 heran. Der bisher erlassene Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung sei mit 31. Dezember 1993 außer Kraft getreten, weil die bescheidmäßige Feststellung über die Zugehörigkeit zum begünstigten Spendenempfängerkreis nunmehr von der jeweiligen Finanzlandesdirektion vorzunehmen sei. Dem Antrag waren u.a. der o.a. Bescheid, die Vereinsstatuten sowie der Rechnungsabschluß 1993 und die Tätigkeitsberichte 1993 und 1994 angeschlossen.
Aus den Tätigkeitsberichten 1993 und 1994 ergibt sich, daß der beschwerdeführende Verein etwa folgende Projekte bearbeitet hat:
- das Forschungsprojekt "Österreicher in der UdSSR - von den zwanziger Jahren bis 1956",
- das Forschungsprojekt "Industrielle Arbeitsbeziehungen in Österreich seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert",
- das Forschungsprojekt "Mehr als nur ein Spiel. Fußball in Wien der Zwischenkriegszeit - zur Kultur und Mentalität der Massen", sowie
- das Forschungsvorhaben "Ein Stück der alten Partei. Die sozialdemokratische österreichische Emigration in den Vereinigten Staaten von Amerika".
Weiters beteiligte sich der beschwerdeführende Verein als Leihgeber, wissenschaftliche Forschungsstelle oder Beiträger laut Jahresbericht 1993 an folgenden Ausstellungen:
"* Das Rote Wien 1918 - 1934 (Historisches Museum der Stadt
Wien).
* Familie, Ideal und Realität (Niederösterreichische Landesausstellung auf der Riegersburg).
* Das Bad. Körperkultur und Hygiene im 19. & 20. Jahrhundert
(Deutsches Hygiene-Museum, Dresden).
* Tag der Arbeit. Der werktätige Mensch im Bildnis alter
Aktien (Aktien-Galerie, Wien)."
An Publikationen veröffentlichte die beschwerdeführende Partei beispielsweise:
- ARCHIV, Jahrbuch der beschwerdeführenden Partei, mit dem Schwerpunkt "Gewerkschaften und industrielle Arbeitsbeziehungen" sowie internationalen Beiträgen (1993), bzw. "Die dreißiger Jahre, Arbeiterbewegung in der Krise" (1994)
- Dokumentation 1/1993: Denkmäler der Arbeiterbewegung
- Dokumentation 2/1993: Die Parteitage der österreichischen Sozialdemokratie
- Dokumentation 3/1993: Der Arbeiterfeuerbestattungsverein
Die Flamme
- Dokumentation 4/1993: Der Briefwechsel Friedrich und Victor Adler
- Dokumentation 1/1994: Bürgerkrieg in Österreich. Die Februarkämpfe 1934
- Dokumentation 2/1994: Ein Stück der alten Partei. Ein halbes Jahrhundert "Friends of Austrian Labour"
- Dokumentation 3/1994: Vom Arbeiterbildungsverein zum Roten Salon. Zwölf Meilensteine der österreichischen Arbeiterbewegung
In Vorbereitung befanden sich Dokumentationen zur Frühgeschichte der SPÖ 1945 bis 1950 und über die Geschichte des Vorwärtshauses sowie über DDr. Bruno Pittermann.
Weiters führt die beschwerdeführende Partei eine (Fach)bibliothek sowie eine Reihe von Archiven, so diverse Archive zur Geschichte der sozialdemokratischen Partei, Personenarchive (z.B. "Adler-", "Schärf-" und verschiedene Nachlaßarchive) sowie "Emigrationsarchive", die sie laufend bearbeitet (beispielsweise durch die Eingliederung von Personennachlässen) und der Benützung zugänglich macht.
Im Jahre 1994 veranstaltete der beschwerdeführende Verein ein internationales Historikersymposion zum Thema "Der Februar 1934 und seine Folgen". Des weiteren wurde 1994 eine permanente Ausstellung zur Geschichte der österreichischen Arbeiterbewegung mitgestaltet. Auch für 1995 waren bereits verschiedene Forschungsprojekte in Planung (so zur "Wiener Moderne", zum "Schicksal der Schutzbundkinder" und zur Lebensgeschichte verschiedener Persönlichkeiten der sozialdemokratischen Bewegung). Außerdem wurde eine Edition der zentralen Quellenbestände aus der Periode 1945 bis 1953 in Angriff genommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß es sich aufgrund der im Jahresbericht dargestellten Aufgaben und Zielsetzungen der beschwerdeführenden Partei um eine "politisch-organisierte Arbeiterbewegung" handle. Aus den Inhalten der Jahresberichte 1993 und 1994 sei zu schließen, daß die Haupttätigkeit der beschwerdeführenden Partei die Archivierung von Dokumenten betreffend die "politisch-organisierte Arbeiterbewegung" sei. Nach einer Darstellung der sich aus den Tätigkeitsberichten 1993 und 1994 ergebenden Archivbestände kommt der angefochtene Bescheid ohne weiterführende Erwägungen zu dem Ergebnis, daß die Archivierung von Dokumenten und die Betreuung der Bibliothek eine fachmännische Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse darstelle. Die Zuerkennung der Steuerbegünstigung gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 würde bei der Eingliederung von Parteiarchiven in einen Verein eine von der Allgemeinheit getragene Parteienfinanzierung bedeuten, zumal es aufgrund des vorgelegten Jahrbuches um die Darstellung aus der Sicht der Arbeiterbewegung gehe. Hiemit sei einer objektiven Darstellung jedoch nicht Genüge getan. Da diese Tätigkeiten, wie auch die Herausgabe des Jahrbuches als "volksbildnerische Publikation", nicht unter die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 (i.d.F. BGBl. Nr. 818/1993) fielen, sei dem Antrag keine Folge zu geben gewesen.
Die Behandlung der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom 26. September 1995, B 1854/95-3, abgelehnt. In der an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 beschreibt Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die jedenfalls Betriebsausgaben sind, und hat in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, folgenden Wortlaut:
"5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von
- Forschungsaufgaben oder
- der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die
wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.
c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.
e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
..."
Diese gesetzliche Regelung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 9. Juli 1997, 95/13/0110, und 94/13/0209, ausgeführt hat - in bezug auf § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e leg. cit. dahin zu verstehen, daß eine juristische Person, an der eine Gebietskörperschaft nicht zumindest mehrheitlich beteiligt ist, für die Erwirkung eines Bescheides im Sinne des ersten Satzes des letzten Absatzes des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 folgende Voraussetzungen erfüllen muß:
1) Der von der Körperschaft verfolgte Zweck muß nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein ausschließlich wissenschaftlicher sein.
2) Die Mittel, mit denen die Körperschaft den ausschließlich wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im wesentlichen in der Befassung mit Forschungs- und/oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und/oder damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestehen.
3) Soweit sich die Körperschaft mit Lehraufgaben befaßt, müssen solche Lehraufgaben
- a) sich an Erwachsene richten,
- b) Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben
und
c) nach Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen.
In der durch die gebotene sinngemäße Anwendung der §§ 115, 119, 138 und 183 BAO gekennzeichneten verfahrensrechtlichen Hinsicht obliegt der die Erlassung eines Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z. 5 letzter Absatz erster Satz EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 begehrenden Körperschaft Behauptung und Beweis der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen in der Weise, daß der Antragsteller der Finanzlandesdirektion alle solche Auskünfte zu erteilen und alle solche Unterlagen vorzulegen hat, aus denen das Vorliegen der dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen beurteilt werden kann. Der Finanzlandesdirektion obliegt vor der rechtlichen Beurteilung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Würdigung der vorgelegten Beweise, wobei sie in Wahrnehmung der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht sich fachkundiger Hilfe dann zu bedienen hat, wenn Fragen zur Beurteilung anstehen, die fachkundiger sachlicher Beurteilung bedürfen und die Sachkompetenz der nach dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, mit der Entscheidung der vorliegenden Fragen betrauten Abgabenbehörde übersteigen (etwa in Form der in den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 erwähnten Amtshilfe durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung; siehe dazu nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1997, 94/13/0209).
Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist. Der im Bereich der Forschung wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen. Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, d.h. dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre, d.h. der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Dabei wird "angewandte Wissenschaft" zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1989, 88/15/0055, und vom 7. Juni 1997, 94/13/0209, m.w.N.). Im zitierten Erkenntnis vom 11. September 1989 wird zur Geschichtswissenschaft ausgeführt, daß diese Wissenschaft die Aufgabe hat, alle bezeugten geschichtlichen Tatbestände möglichst genau, unbefangen und vollständig festzustellen und ihre Zusammenhänge, Bedingtheiten und Wirkungen verständlich zu machen. Zum Gegenstand einer Wissenschaft wird die Geschichte erst dadurch, daß alle Überlieferung der Vergangenheit aufgespürt und mit kritischem Vergleich auf ihren Zeugniswert untersucht wird, um die geschichtliche Wirklichkeit daraus zu erschließen. Geschichtswissenschaft ist das rationale Bemühen, die Geschichte des Menschen als eines sozialen Wesens deutend zu verstehen. Dabei ist Geschichte die geistige Form, in der sich eine Kultur über ihre Vergangenheit und die Bedingungen ihrer Entwicklung Rechenschaft gibt. Geschichtswissenschaft hat einen Subjekt-Objekt-Doppelcharakter, der einerseits in ihrem empirischen Vergangenheitsbezug, andererseits in der Entstehung ihrer Fragestellungen in der geistigen Auseinandersetzung mit der Gegenwart zum Ausdruck kommt. Insbesondere - so weiter der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis - die Aufarbeitung des Nachlasses bedeutender Österreicher, die im öffentlichen Leben eine besondere Rolle spielten, und die Gestaltung historischer Ausstellungen sind grundsätzlich geeignet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, die eine tatsächliche Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit bedeuten.
Vor diesem Hintergrund kann der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, "auf Grund der vorliegenden Statuten und des Tätigkeitsberichtes" seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 für die beschwerdeführende Partei nicht gegeben, nicht gefolgt werden. Warum es sich laut angefochtenem Bescheid bei der beschwerdeführenden Partei aufgrund der in den Jahresberichten dargestellten Aufgaben und Zielsetzungen um eine "politisch-organisierte Arbeiterbewegung" handeln sollte, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Sollte damit die belangte Behörde zum Ausdruck bringen wollen, daß die Geschichte und Zeiterscheinung einer politischen Bewegung nicht Gegenstand einer historischen und soziologischen Forschung sein dürfte, liefe dies darauf hinaus, der Forschung (in einer auch gegen Art. 17 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, verstoßenden Weise) den Gegenstand ihrer Erkenntnissuche vorzuschreiben (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 9. Juni 1997, 94/13/0209).
Die Führung und Einrichtung auch umfangreicher Archive und Bibliotheken hindert nicht die Behandlung eines wissenschaftlichen Forschungsgegenstandes, sondern ist auch durch diesen bedingt. Dient die nach wissenschaftlicher Methode erfolgte Einrichtung und Führung von Dokumentationen (Archiven und Bibliotheken) solcherart im wesentlichen dem Erreichen (geschichts)wissenschaftlicher Erkenntnisse, liegt ein im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG angesprochenes Mittel zur wissenschaftlichen Zweckerreichung vor. Im Beschwerdefall ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Dokumentationstätigkeit des beschwerdeführenden Vereins nicht eine derart wissenschaftlich qualifizierte Funktion zugekommen wäre. Daß "die Haupttätigkeit des antragstellenden Vereines in der Archivierung von Dokumenten betreffend die politisch-organisierte Arbeiterbewegung" bestanden hätte, ist eine durch die Aktenlage nicht gedeckte, im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung. Zusätze zum Vereinsnamen allein, so laut angefochtenem Bescheid etwa "Archiv-Bibliothek-Institut", können eine derartige Beurteilung nicht rechtfertigen. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend eine durch die Spendenbegünstigung "von der Allgemeinheit getragene Parteienfinanzierung" fehlt ebenso das sachliche Substrat wie der weiters im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, mit den Publikationen der beschwerdeführenden Partei werde einer (wissenschaftlich) objektiven Darstellung nicht Genüge getan. Daran können auch - wie dies insbesondere in der Gegenschrift versucht wird - aus dem Zusammenhang gerissene Zitate aus diesen Publikationen nichts ändern.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insgesamt als inhaltlich rechtswidrig und war damit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren in Höhe von S 360,-- für die in dreifacher Ausfertigung einzubringende Beschwerde und in Höhe von S 90,-- für den in einfacher Ausfertigung beizuschließenden angefochtenen Bescheid zuzusprechen.
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