Normen
AHStG;
BAO §108;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §115;
BAO §119;
BAO §138;
BAO §161;
BAO §182;
BAO §183 Abs4;
BAO §183;
B-VG Art22;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG §2 Abs1;
EStG §2 Abs5;
EStG §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
KHStG 1983;
StGG Art17;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AHStG;
BAO §108;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §115;
BAO §119;
BAO §138;
BAO §161;
BAO §182;
BAO §183 Abs4;
BAO §183;
B-VG Art22;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG §2 Abs1;
EStG §2 Abs5;
EStG §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;
KHStG 1983;
StGG Art17;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, der nach dem Inhalt des § 1 seiner Statuten seinen Sitz in Wien hat, seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt. Die Bestimmungen der Vereinsstatuten über den Zweck des Vereins und die Mittel zu dessen Erreichung haben folgenden Wortlaut:
"§ 2: Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: Die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Ökologie. Die Erforschung und Konzepterstellung zur Lösung der bestehenden Umweltprobleme setzt einerseits in Österreich, andererseits bei den globalen ökologischen Herausforderungen an.
Die so gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse sollen dem Umweltschutz, der Verbraucherberatung, dem Naturschutz, der Landschafts- und der Denkmalpflege sowie der österreichischen Wissenschaft und Wirtschaft für Zwecke des Umweltschutzes zur Verfügung gestellt werden.
§ 3: Mittel zu(r) Erreichung des Zwecks
und die Art der Aufbringung
1. Die Zwecke des Vereins sollen erreicht werden durch:
- a) wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
- b) Vergabe und Vermittlung von Forschungsaufträgen
- c) Erstellen von wissenschaftlichen Gutachten
- d) Beratung und Unterstützung von Bürgern, die im Sinne der Vereinszwecke tätig sind
e) Veröffentlichung insbesondere der eigenen Forschungsergebnisse
- f) Durchführen von Seminaren und Informationsveranstaltungen
- g) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen, welche dieselben Ziele verfolgen.
2. Die Mittel zur Erreichung des Zwecks werden aufgebracht:
- a) durch Mitgliedsbeiträge
- b) durch Erlöse aus Veranstaltungen und Publikationen des Vereins
- c) durch Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern
- d) durch Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen, Subventionen, etc.).
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden."
Mit Bescheid vom 25. April 1991 hatte der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes ausgesprochen, daß der beschwerdeführende Verein dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 angehöre. Eine Begründung war diesem Bescheid im Umfang des betroffenen Abspruches nicht beigegeben.
Mit Schreiben vom 16. Mai 1994 wurde vom Beschwerdeführer "um bescheidmäßige Anerkennung unserer wissenschaftlichen Tätigkeit und gleichzeitige Anerkennung, daß Spenden an unsere Organisation, dem (Beschwerdeführer) gem. EStG als Sonderausgabe geltend gemacht werden können", angesucht. Auf den beigelegten Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. April 1991 wurde verwiesen, die Statuten und eine Amtsbestätigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. November 1993 über den Bestand des Vereins wurden ebenso vorgelegt wie ein am 28. April 1994 abgefaßter Tätigkeitsbericht und das aus drei Aktenordnern bestehende Belegexemplar einer im Auftrag des österreichischen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im September 1992 erstellten Studie zum Thema des ökologischen Wiederaufbaues Osteuropas mit nationalen und internationalen Beiträgen. Im Tätigkeitsbericht vom 28. April 1994 wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der beschwerdeführende Verein sei 1992 gegründet worden, die "vereinsrechtliche Registrierung" sei am 15. Juli 1992 erfolgt. Die Arbeit des Vereins habe sich bis dato auf den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereich beschränkt. Größtes Projekt des Vereins sei bis jetzt die Durchführung der Studie "Der ökologische Wiederaufbau Osteuropas - nationale und internationale Beiträge -" im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gewesen; nach einjähriger Projektdauer sei die 900-seitige Studie im Oktober 1992 fertiggestellt worden, wobei Sozial- und Naturwissenschaftler und Umweltschützer aus fünfzehn osteuropäischen Staaten, Deutschland und Österreich an der Studie beteiligt gewesen seien. Die Studie gebe eine Übersicht über die Umweltsituation in Osteuropa und mache Vorschläge für eine Verbesserung der Kooperation zwischen Ost und West im Umweltbereich. Zusätzlich sei die Umweltpolitik und die Umweltbewegung in den osteuropäischen Staaten beschrieben und eine Pionierarbeit über Österreichs umweltaußenpolitische Beziehungen zu Osteuropa erstellt worden. Anläßlich der europäischen Umweltministerkonferenz in Luzern im April 1993 sei vom Verein eine aktualisierte 30-seitige Zusammenfassung dieser Studie in englischer und deutscher Sprache publiziert worden. Im November 1993 sei gemeinsam mit einer deutschen Umweltorganisation eine wissenschaftliche Untersuchung in Broschürenform veröffentlicht worden, welche zu dem Schluß komme, daß eine "Ökologisierung" der Wirtschaftbeziehungen zwischen der EU und Osteuropa dringend notwendig sei, wobei EU-Hilfsprogramme und die westliche Unterstützungspolitik für Osteuropa analysiert und Verbesserungsvorschläge vorgelegt worden seien. Im Jahre 1993 hätten auch Vorarbeiten für eine Reihe weiterer Forschungsprojekte zu Osteuropa und anderen Themen begonnen, für die gegenwärtig eine Finanzierung gesucht werde. So sei die Erstellung einer Studie "Österreichische Unterstützungsmöglichkeiten für die öffentlichen Verkehrsnetze in Osteuropa" geplant, deren Ziel es sei, kosteneffiziente Ansätze für eine österreichische Verkehrshilfe für die ehemaligen kommunistischen Staaten zu erarbeiten. Durch den gegenwärtigen Boom des Pkws in Osteuropa und die wachsenden Anteile der Lkws im Ost-West-Güterverkehr werde dieses Thema in den nächsten Jahren große Bedeutung für Österreich erlangen. Viel Arbeit sei vom Verein 1993 in die Vorbereitung einer großdimensionierten Studie "Innovative Umwelthilfe für Osteuropa" gesteckt worden, deren geplantes Auftragsvolumen rund 2,5 Mio. Schilling betrage; Ausgangspunkt dieser Studie sei die Tatsache, daß die westliche Umwelthilfe für Osteuropa gering dotiert sei, weshalb es von großer Bedeutung sei, die zur Verfügung stehenden Mittel optimal einzusetzen und insbesondere Privatkapital in die Umweltsanierung in Osteuropa zu lenken. Innovative Formen der Umwelthilfe sollten in dieser Studie untersucht werden. Da eine Finanzierung nicht gesichert werden konnte, sei die Fortführung des Projektes unklar. Noch vor Sommer 1994 werde der Verein einen Studienantrag mit dem Thema der Möglichkeiten zum Aufbau eines Vermarktungssystems für nachhaltig genutzte Hölzer beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie einreichen; Ziel dieser Studie sei die Förderung von Hölzern aus Wäldern, die unter umweltverträglichen Bedingungen geschlägert würden. Hölzer aus Raubbau, vor allem aus dem Regenwald, sollten durch die Positivkennzeichnung nachhaltig geschlägerter Hölzer benachteiligt werden, wobei die strittige Frage der Möglichkeit von Holzkennzeichnung im Zentrum der Studie stehe. Im Auftrag der österreichischen Gesellschaft für Umwelt und Technik schließlich werde der Verein bis Ende 1994 Konzepte zur Asbest-Problematik in Österreich erarbeiten; untersucht würden unter anderem Gefährdungspotentiale durch Asbest, die Entsorgungspraxis in Österreich, die legistischen Rahmenbedingungen und Förderungsinstrumente für Asbestsanierungen. Der Arbeitsplan des Vereins bis Ende 1994 sehe "Fund-Raising" für die gegenwärtig in Vorbereitung befindlichen Projekte sowie einen Abschluß der Asbest-Studie vor. Ein Arbeitsplan für 1995 werde im Sommer/Herbst 1994 erarbeitet werden.
Mit Schreiben vom 24. Mai 1994 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, daß seinem Ansuchen kein aktueller Rechnungsbericht vorgelegt worden sei, aus welchem die Verwendung der Mittel ersehen werden könne. Weiters werde um Erläuterung darüber gebeten, "inwieweit die in den drei vorgelegten Bänden enthaltenen Feststellungen wissenschaftlich sind (vgl. VwGH vom 19. Dezember 1988, 86/15/0093)". Eine Frist zur Beantwortung dieses dem beschwerdeführenden Verein auf dem Telefaxwege übermittelten Vorhaltes war von der belangten Behörde nicht gesetzt worden. Eine Beantwortung des Vorhaltes bis zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 15. Juli 1994 unterblieb.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, ab. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß aus dem Tätigkeitsbericht und der vorgelegten Studie nicht erkennbar geworden sei, inwieweit die enthaltenen Feststellungen über den "status quo" der Umweltschäden wissenschaftlich seien. Für 1994 seien als Themen die Möglichkeiten zum Aufbau eines Vermarktungssystems für nachhaltig genutzte Hölzer und Konzepte zur Asbest-Problematik in Österreich bekanntgegeben worden. Mit dem erstgenannten Thema habe sich der Nationalrat schon wiederholt befaßt, welcher Befassung Untersuchungen zugrundegelegen seien. Auch die Aufarbeitung der Asbest-Problematik sei kein Neuland in Östereich. Werde doch der sogenannte Spritzasbest von der Bauwirtschaft sukzessive beseitigt und würden auch keine Bremsbeläge, die mit Asbest beschichtet seien, auf den Markt gebracht. Die Bedenken des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen seien vom Beschwerdeführer auf Grund des gefaxten Schreibens vom 24. Mai 1994 nicht zerstreut worden, obgleich es an der Partei liege, die Umstände darzulegen, welche für die Begünstigung sprächen. Eine Tätigkeit sei nicht schon deswegen wissenschaftlich, weil das betreffende Fach an einer Hochschule gelehrt werde. Eine Tätigkeit sei nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnissen der Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern nur, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung oder der Lehre diene; das Ergebnis einer wissenschaftlichen Arbeit müsse geeignet sein, der Erweiterung wissenschaftlicher Kenntnisse zu dienen. Der Einsatz für den Schutz natürlicher Ressourcen sei nicht geeignet, ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem Erringen neuer wissenschaftlicher Kenntnisse zu dienen. Daß der beschwerdeführende Verein auf breiter Basis im Sinne des Vereinszweckes Serviceleistungen anbiete, gehe aus den zitierten Statuten hervor, wenn in diesen von der Beratung und Unterstützung von Bürgern die Rede sei, die im Sinne der Vereinszwecke tätig sind. Auch diese angebotene Hilfestellung könne nicht unter die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 subsumiert werden, da eine beratende Tätigkeit als nicht wissenschaftlich anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; dem Inhalt seines Vorbringens nach erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erlassung eines das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 bejahenden Bescheides als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 beschreibt Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die jedenfalls Betriebsausgaben sind, und hat in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, folgenden Wortlaut:
"5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von
- Forschungsaufgaben oder
- der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die
wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.
c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.
e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
..."
Nach dieser Rechtslage muß eine juristische Person, an der eine Gebietskörperschaft nicht zumindest mehrheitlich beteiligt ist, für die Erwirkung eines Bescheides im Sinne des ersten Satzes des letzten Absatzes des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 folgende Voraussetzungen erfüllen:
1) Der von der Körperschaft verfolgte ZWECK muß nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein AUSSCHLIEßLICH wissenschaftlicher sein.
2) Die MITTEL, mit denen die Körperschaft den ausschließlich wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im wesentlichen in der Befassung mit Forschungs- und/oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und/oder damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestehen.
3) Soweit sich die Körperschaft mit Lehraufgaben befaßt, müssen solche Lehraufgaben
- a) sich an Erwachsene richten,
- b) Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und
c) nach Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen.
In der durch die gebotene sinngemäße Anwendung der §§ 115, 119, 138 und 183 BAO gekennzeichneten verfahrensrechtlichen Hinsicht obliegt der die Erlassung eines Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z. 5 letzter Absatz erster Satz EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 begehrenden Körperschaft Behauptung und Beweis der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen in der Weise, daß der Antragsteller der Finanzlandesdirektion alle solche Auskünfte zu erteilen und alle solche Unterlagen vorzulegen hat, aus denen das Vorliegen der dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen beurteilt werden kann. Der Finanzlandesdirektion obliegt vor der rechtlichen Beurteilung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Würdigung der vorgelegten Beweise, wobei sie in Wahrnehmung der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht sich fachkundiger Hilfe dann zu bedienen hat, wenn Fragen zur Beurteilung anstehen, die fachkundiger sachlicher Beurteilung bedürfen und die Sachkompetenz der nach dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, mit der Entscheidung der vorliegenden Fragen betrauten Abgabenbehörde übersteigen. Die dem Antragsteller zumutbare Mitwirkungspflicht am Verfahren ist unter Setzung zumutbarer Fristen einzufordern, zu den behördlichen Ermittlungsergebnissen ist das Parteiengehör zu wahren.
Soweit der über das Anbringen einer Körperschaft auf Ausstellung eines Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z. 5 letzter Absatz erster Satz EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 zu erlassende Bescheid abschlägigen Inhaltes ist und deshalb gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO einer Begründung bedarf, hat diese den von der Behörde festgestellten Sachverhalt, die behördlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung und die rechtlichen Schlußfolgerungen darzustellen (vgl. für viele die eingehenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200). In zeitlicher Hinsicht wird das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 idgF nicht strikt für (allein) das Kalenderjahr zu fordern sein, in welchem das Anbringen auf Bescheidausstellung gestellt worden war, weil die das Abgabenrecht sonst kennzeichnende Periodenbetrachtung der Beurteilung der hier anstehenden Fragen nicht gerecht werden kann. Es wird daher für die Erlassung eines dem Anbringen einer Körperschaft stattgebenden Bescheides genügen, wenn die Erfüllung der dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen in einem übergreifend zu beurteilenden zeitlichen Nahbereich zur Antragstellung und Bescheiderlassung bejaht werden kann.
Die dargestellten Erwägungen erweisen den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Zutreffend schon ist die Rüge des Beschwerdeführers über die von der belangten Behörde gewählte Gestaltung des Vorhalteverfahrens. An die Partei einen Vorhalt zu richten, dem eine Fristsetzung für seine Beantwortung fehlt, ist eine Vorgangsweise, welche der Behörde in der Regel das Recht nimmt, sich im darauf ergangenen Bescheid auf das Unterbleiben einer Beantwortung des Vorhaltes durch die Partei zu stützen. Hielt die belangte Behörde Aufklärungen durch den Beschwerdeführer zur Beurteilung des Falles für erforderlich, dann hatte sie in ihrem Vorhalt eine Frist zu setzen, weil die mit einem Vorhalt konfrontierte Partei Anspruch darauf hat, über die ihr zur Beantwortung des Vorhaltes zur Verfügung stehende Zeit Bescheid zu wissen. Schon diese vom Beschwerdeführer mit Recht gerügte Vorgangsweise begründete eine die Bescheidaufhebung rechtfertigende Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung das Ergehen eines anderslautenden Bescheides nicht ausgeschlossen werden könnte, zumal der Beschwerdeführer auf die beabsichtigte Beibringung von Unterlagen hinweist. Hinzu kommt, daß die im Vorhalt vom 24. Mai 1994 erbetene bloße Erläuterung, "inwieweit die in den drei vorgelegten Bänden enthaltenen Feststellungen wissenschaftlich sind", eine Verkennung der Verteilung der verfahrensrechtlichen Lasten auf Partei und Behörde durch die belangte Behörde erkennen läßt. Am Beschwerdeführer lag es, seine konkrete Forschungstätigkeit zu dokumentieren; ob die vom Beschwerdeführer dargetane Tätigkeit eine solche der Forschung für die Wissenschaft und seine Publikation eine wissenschaftliche war, hatte die belangte Behörde zu beurteilen. Fühlte sie sich mit dieser Aufgabe sachlich überfordert, lag es an ihr, fachkundige Unterstützung (etwa in Form der in den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 erwähnten Amtshilfe durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) beizuziehen. Der Beschwerdeführer hatte in bezug auf die vorlegte Studie seine verfahrensrechtlichen Obliegenheiten grundsätzlich erfüllt. Insoweit die belangte Behörde in der Gegenschrift sich darauf bezieht, daß der Beschwerdeführer nach dem Gesetzestext die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 idgF "nachzuweisen" habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß der in § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e zweiter Absatz erster Satz EStG 1988 genannte "Nachweis" nach dem unmißverständlichen Text der gesetzlichen Vorschrift sich nicht auf das Verfahren zur Erlassung des Bescheides der hier angefochtenen Art bezieht, sondern vielmehr mit Hilfe eines solchen Bescheides denjenigen erbracht werden soll, die Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die betroffene Körperschaft als Betriebsausgaben geltend machen wollen.
Soweit die belangte Behörde jenseits des schon verfahrensrechtlich unberechtigten Vorwurfs des Unterlassens einer Vorhaltsbeantwortung die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe auch mit dem von ihm erstatteten Vorbringen die Verfolgung ausschließlich wissenschaftlicher Zwecke nicht dargetan, erweist sich diese Beurteilung der belangten Behörde aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Die belangte Behörde verneint die Verfolgung ausschließlich wissenschaftlicher Zwecke durch den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zunächst mit der Begründung, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegte Studie über Umweltschutzprobleme in den Oststaaten deswegen nicht als wissenschaftlich erkennbar sei, weil die in dieser Studie enthaltenen Feststellungen sich im wesentlichen auf den "status quo" beschränkten; den in Vorbereitung befindlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers über die Möglichkeiten zum Aufbau eines Vermarktungssystems für nachhaltig genutzte Hölzer und über Konzepte zur Asbest-Problematik in Österreich spricht die belangte Behörde den Wissenschaftscharakter erkennbar mit der Begründung ab, daß sich mit dem erstgenannten Thema schon der Nationalrat auf der Basis bereits vorhandener Untersuchungen befaßt habe und daß das zweitgenannte Thema in Österreich kein Neuland sei, weil "Spritzasbest von der Bauwirtschaft sukzessive beseitigt" und "Bremsbeläge, die mit Asbest beschichtet sind, nicht mehr auf den Markt gebracht" würden.
Diese von der belangten Behörde geäußerten Auffassungen belasten den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Sie sprechen dem Beschwerdeführer nämlich die Verfolgung ausschließlich wissenschaftlicher Zwecke nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung auf Grund von Überlegungen ab, denen eine rechtsirrige Vorstellung von dem zugrundeliegt, was Wissenschaft ist. Wissenschaftliche Tätigkeit kann sowohl in der Forschung als auch in der Lehre ausgeübt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, 92/13/0052). Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum wissenschaftlichen Charakter einer Lehrtätigkeit gehen an der Sache des Beschwerdefalles vorbei, weil sich der beschwerdeführende Verein gerade nicht mit Lehr- sondern eben mit Forschungsaufgaben befaßt. Für den Bereich der Forschung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen zur Bestimmung des § 21 der Einkommensteuergesetze und des § 10 Abs. 2 Z. 7 UStG 1972 ergangenen Erkenntnissen für eine Tätigkeit wissenschaftlichen Charakters gefordert, daß eine solche Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen muß, indem eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versucht wird, wobei grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge unter Anwendung qualifizierter Methoden in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang derart gebracht werden, daß das Ergebnis der Arbeit sowohl von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist als auch von seinem Inhalt her geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1996, 92/13/0188, vom 24. April 1996, 92/13/0026, vom 21. Juli 1993, 92/13/0001, und vom 5. August 1992, 91/13/0120, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die wiedergegebene behördliche Argumentation kann mit diesen vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Subsumtion einer Tätigkeit unter den unbestimmten Rechtsbegriff der wissenschaftlichen Forschung nicht in Einklang gebracht werden. Die Erhebung des tatsächlichen Zustandes vorhandener Umweltschäden ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, unabdingbare Voraussetzung zur Entwicklung von Lösungsmodellen für die Behebung solcher Schäden und damit ein Akt unentbehrlicher Grundlagenforschung. Daß sich der Gesetzgeber mit einer bestimmten Sachfrage schon befaßt hatte, kann Untersuchungen zur Lösung einer solchen Sachfrage ebensowenig den Wissenschaftscharakter nehmen wie der Umstand, daß Untersuchungen zu einer bestimmten Sachfrage bereits existieren. Gleiches gilt für das behördliche Argument, die Asbest-Problematik sei in Österreich kein Neuland. Mit solchen Argumenten wird das Wesen wissenschaftlicher Forschung deswegen verkannt, weil die dahinterstehende Auffassung darauf hinausläuft, der Forschung (in einer auch gegen Art. 17 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, verstoßenden Weise) den Gegenstand ihrer Erkenntnissuche vorzuschreiben.
Soweit sich die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf zurückzieht, daß die Studie für die Reformstaaten den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1994 betreffe und Studien über die Möglichkeiten zum Aufbau eines Vermarktungssystems für nachhaltig genutzte Hölzer und über die Asbest-Problematik in Österreich nicht vorgelegt worden seien, ist auch aus dieser Argumentation für die belangte Behörde nichts zu gewinnen. Daß in der Betrachtung der Tätigkeit einer Körperschaft nicht allein auf das Jahr der Antragstellung abzustellen, sondern deren Tätigkeit in einem übergreifend zu beurteilenden zeitlichen Nahebereich zur Antragstellung und Bescheiderlassung beurteilt werden muß, wurde bereits an früherer Stelle ausgeführt. Daß in Angriff genommene Studien zum Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens vor der belangten Behörde noch nicht abgeschlossen waren, widerlegte weder die Verfolgung ausschließlich wissenschaftlicher Zwecke des Beschwerdeführers nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung noch die Verfolgung dieser Zwecke im wesentlichen mit dem Mittel der Befassung mit Forschungsaufgaben für die österreichische Wissenschaft.
Die belangte Behörde hat schließlich eine ausschließliche Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke durch den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid auch noch mit der Begründung verneint, daß in den Statuten des beschwerdeführenden Vereins auch die Beratung und Unterstützung von Bürgern vorgesehen sei, die im Sinne der Vereinszwecke tätig sind. Eine beratende Tätigkeit könne nicht als wissenschaftlich angesehen werden. Es biete der beschwerdeführende Verein auf breiter Basis Serviceleistungen an. Der Einsatz für den Schutz natürlicher Ressourcen sei nicht geeignet, ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen.
Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dieser Begründung die ausschließliche Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke schon nach der Rechtsgrundlage seiner Statuten abspricht, ist dem nicht zu folgen. Nach dem oben wiedergegebenen Inhalt der Bestimmung des § 3 der Statuten des Beschwerdeführers findet sich unter den Mitteln zur Erreichung des in § 2 genannten Vereinszweckes unter Punkt 1. d) auch das Mittel der Beratung und Unterstützung von Bürgern, die im Sinne der Vereinszwecke tätig sind. Bestehen diese Zwecke nach § 2 der Statuten aber in der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Ökologie und der Bereitstellung der gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die dort genannten Zwecke, dann schadet es der Verfolgung dieser ausschließlich wissenschaftlichen Zwecke nicht, wenn der beschwerdeführende Verein andere Personen, die den gleichen - ausschließlich wissenschaftlichen - Zweck verfolgen, berät und unterstützt, weil er damit ein Mittel wählt, welches im Ergebnis die Verfolgung der statutenmäßigen Zwecke unterstützt und diese Zwecke in keiner Weise ändert.
Soweit der Begründung der belangten Behörde nun die Auffassung entnommen werden kann, daß der beschwerdeführende Verein im Umfang von Beratungstätigkeiten und des Einsatzes für den Schutz natürlicher Ressourcen seiner tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht nur ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolge, fehlt es im angefochtenen Bescheid an Sachverhaltsfeststellungen, die eine solche Beurteilung rechtlich tragen könnten. Die belangte Behörde scheint mit dem Hinweis auf Serviceleistungen durch den beschwerdeführenden Verein auf breiter Basis und seinen Einsatz für den Schutz natürlicher Ressourcen auf den Umstand anzuspielen, daß eine Umweltschutzbewegung jenes Namens, der sich auch im ersten Teil des Namens des beschwerdeführenden Vereins findet, in der Öffentlichkeit durch spektakuläre und medienwirksame Aktionen für den Umweltschutz bekannt geworden ist und sich Medienberichten zufolge auch dahin betätigt hat, Bürger bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung in anlagenrechtlichen Verfahren umweltschutzrelevanten Charakters zu beraten und zu unterstützen. Mit solchen Tätigkeiten einer Körperschaft wäre ein Satzungszweck ausschließlicher Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke in der tatsächlichen Geschäftsführung freilich überschritten. Ob dem HIER BESCHWERDEFÜHRENDEN VEREIN aber Tätigkeiten solcher Art zugeschrieben werden könnten, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Ohne auf der Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs getroffene Sachverhaltsfeststellungen fehlt es der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über ein Überschreiten ausschließlicher Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke durch die tatsächliche Geschäftsführung des hier beschwerdeführenden Vereins an jeglicher tragenden Stütze.
Der angefochtene Bescheid war somit, da seine inhaltliche Rechtswidrigkeit gegenüber jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften prävaliert, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich gemäß § 59 Abs. 1 VwGG auf der Basis des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht darauf, daß die Umsatzsteuer im Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist, sowie auf überhöht verzeichnetem Stempelgebührenaufwand insofern, als an Stempelgebührenaufwand lediglich ein Betrag von S 360,-- für die Beschwerdeschrift und ein solcher von S 90,-- für den in bloß einfacher Ausfertigung anzuschließenden angefochtenen Bescheid zu entrichten war; die übrigen der Beschwerdeschrift angeschlossenen Beilagen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht als erforderlich anzusehen.
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