VwGH 95/15/0066

VwGH95/15/006631.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des MW in D, vertreten durch Dr. Rolph Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, Bahnhofstrasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 2. März 1995, 1883-2/94, betreffend ua Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1991, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §22 Z1 litb;
VwRallg;
ZivTG §5 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §22 Z1 litb;
VwRallg;
ZivTG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist HTL-Lehrer und erstattet als gerichtlich beeideter Kraftfahrzeug-Sachverständiger kraftfahrzeug- und verkehrstechnische Sachverständigengutachten für Gerichte.

Das Finanzamt Feldkirch beurteilte im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Gutachtertätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erließ dementsprechend u.a. Gewerbesteuerbescheide für die Streitjahre.

Der Beschwerdeführer vertrat in seiner dagegen erhobenen Berufung die Auffassung, seine Gutachtertätigkeit sei auf Grund der Kompliziertheit der dabei durchzuführenden Berechnungen als wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Seine Gutachtertätigkeit beschränke sich keineswegs auf eine solche, die lediglich in der Verwertung allgemein bekannter Gesetze betreffend die Schwerkraft, Trägheit der Masse und den Reibungswiderstand bestehe. Vielmehr erbringe er "häufig eine eigenständige dem fachlichen Niveau eines Ziviltechnikers entsprechende Leistung, welche sich keineswegs in Berechnungen auf Grund eines vorhandenen EDV-Programmes und Abrufung entsprechender Ergebnisse via Computer" erschöpfe. Er setze vielmehr Kenntnisse ein, welche üblicherweise nur im Wege der Ausbildung zum Ziviltechniker erlangt werden könnten. Um seine Gutachtertätigkeit ausüben zu können und Gutachten zu Unfallursachen zu erstatten, komme es wesentlich auf die Kenntnis mathematisch-technischer Kenntnisse an, wie sie üblicherweise nur in einer anerkannten akademischen Ausbildung erworben würden. Er besitze auf Grund seiner Ausbildung (Studium an der Technischen Hochschule Graz im Fachgebiet "Maschinenbau") die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines Ziviltechnikers. Insgesamt sei seine Gutachtertätigkeit in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und in ihrem äußeren Erscheinungsbild mit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers, wie sie im Wirtschaftsleben tatsächlich und typisch ausgeübt werde, identisch. Zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer sechs anonymisierte Gutachten bei, welche er im Auftrag von Gerichten erstellt habe.

In seiner abweislichen Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, aus den vorgelegten Gutachten sei deren Aufgabenstellung zu entnehmen, vor allem "Kollisionspositionen, -geschwindigkeiten, Bremsausgangspositionen, Bremswege, Wegstrecken, Auslaufrichtungen der PKW's usf. zu ermitteln". Die bei der Erstellung der Gutachten anzustellenden Überlegungen bzw Berechnungen könnten demnach großteils aus Tabellen (basierend auf Erfahrungswerten, Versuchsreihen usw) abgelesen werden, wie zB Verzögerungswerte je nach Fahrzeugtyp und Straßenzustand; teilweise ergäben sich die verwendeten Werte durch die Befundaufnahme an Ort und Stelle durch die Gendarmerie oder durch den Gutachter. Die Gutachtertätigkeit des Beschwerdeführers sei auch nicht so beschaffen, dass sie nur auf Grund einer Ausbildung als Ziviltechniker ausgeübt werden könne. Der Besuch einer "entsprechenden Fachschule" und eine einschlägige Ausbildung auf dem Gebiet der Verkehrsanalyse sei für die vom Beschwerdeführer ausgeübte Gutachtertätigkeit ausreichend. Die hiebei hauptsächlich anzuwendenden "Vorwärts- und Rückwärtsrechnungen" führten deshalb nicht zu einer Tätigkeit, die sich mit der eines Ziviltechnikers decke bzw nach ihrem Gehalt und äußeren Erscheinungsbild vergleichen ließe. Vielmehr sei für das Ausüben der Gutachtertätigkeit niveaumäßig (entsprechend den vorgelegten Gutachten) nicht annähernd das technische Wissen eines Ziviltechnikers, über welches der Beschwerdeführer zweifellos verfüge und welches auch hilfreich sein möge, erforderlich. Die in den Gutachten getroffenen Aussagen beruhten vielmehr auf allgemein anerkannten (physikalischen) Gesetzen der Schwerkraft, Trägheit usw, also auf rein logischen Überlegungen. Das Berufungsvorbringen zeige auch nicht konkret auf und stelle auch nicht unter Beweis, worin die eigenständige, dem fachlichen Niveau eines Ziviltechnikers entsprechende Leistung des Beschwerdeführers bei Erstellung seiner Gutachten zu erblicken sei. Auch seien für die Ausübung der Gutachtertätigkeit des Beschwerdeführers mathematische Kenntnisse, die "üblicherweise" nur durch eine akademische Ausbildung angeeignet werden könnten, nicht erforderlich, zumal die beim Landesgericht Feldkirch geführte Liste der Sachverständigen für das "Sicherheitswesen" auch einen nicht akademisch vorgebildeten Sachverständigen enthalte. Weiters bedürfe es keiner weiteren Erörterung, dass Gutachten der vorgelegten Art (und auch viele weitere gleich gelagerte Arbeiten) nicht dem an eine "wissenschaftliche" Tätigkeit zu legenden Maßstab entsprächen, dass sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem Erbringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder der Lehre dienen.

Der Beschwerdeführer beantragte hierauf die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, machte aber keine weiteren Ausführungen zur Sache.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung in den vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Punkten als unbegründet ab. In Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die dem Beschwerdeführer als Gerichtsgutachter gestellte Aufgabe in Folgendem bestanden habe: "Rekonstruktion von Verkehrsunfällen an Hand der Akten, Ermittlung von Kollisionsgeschwindigkeiten und -positionen, Bremsausgangsgeschwindigkeiten, Überprüfung der Überschreitung der zulässigen Reaktionszeit, Überprüfungen, ob bei Einhaltung der maximal zulässigen Geschwindigkeit Unfälle verhindert hätten werden können bzw Bestimmung der Kollisionsgeschwindigkeit unter diesen Voraussetzungen, Bewegungsrekonstruktion auf Grund von Fahrzeugspuren und Sitzpositionsbestimmungen von Insassen". Weder sei eine besondere Kompliziertheit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Berechnungen festgestellt worden, noch seien diese schwer nachvollziehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Tätigkeit auch nicht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bedient. Seine Tätigkeit habe - wie schon in der Berufungsvorentscheidung richtig dargelegt worden sei - in der Verwertung allgemein bekannter physikalischer Gesetze betreffend Schwerkraft, Trägheit der Masse, Reibungswiderstand sowie in rein logischen Überlegungen bestanden. Der Beschwerdeführer habe trotz Vorhaltes in der Berufungsvorentscheidung auch im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht dargetan, worin die von ihm behauptete eigenständige, dem fachlichen Niveau eines Ziviltechnikers entsprechende Leistung konkret gelegen sei. Die beim Beschwerdeführer vorhandene Qualifikation mache seine Tätigkeit nicht zu einer dem Berufsbild eines Ziviltechnikers ähnlichen. Die Gutachtertätigkeit des Beschwerdeführers sei auch keineswegs identisch mit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers, wie sie im Wirtschaftsleben tatsächlich und typisch ausgeübt werde. Für die Gutachten der vorgelegten Art sei auch nicht annähernd das technische Wissen und Können eines Ziviltechnikers erforderlich. Auch der Hinweis der Beschwerdeführers auf das Urteil des BFH vom 10.11.1988, IVR 63/86, könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil der BFH ebenfalls betone, dass es bei einem Kfz-Sachverständigen, der Gutachten zur Unfallursache zu erstatten habe, darauf ankomme, ob er über mathematisch-technische Kenntnisse verfügen müsse, die üblicherweise nur in einem anerkannten Ausbildungslehrgang zum Ingenieurberuf erworben werden. Dies sei aber gegenständlich weder (als Aufnahmebedingung in die Liste der gerichtlich beeideten Kfz-Sachverständigen) gefordert noch angesichts der vorgelegten Gutachten gegeben. Zusammenfassend handle es sich somit bei der Gutachtertätigkeit des Beschwerdeführers weder um eine wissenschaftliche Tätigkeit noch um eine der Berufstätigkeit eines Ziviltechnikers ähnliche Tätigkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Gutachtertätigkeit des Beschwerdeführers eine wissenschaftliche Tätigkeit bzw eine mit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers ähnliche Tätigkeit darstellt oder ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit mit der Folge handelt, dass die daraus erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer (§ 1 Abs. 1 GewStG 1953) unterliegen.

Nach § 22 Z. 1 lit. a EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit u.a. die Einkünfte aus einer wissenschaftlichen Tätigkeit, nach lit. b leg. cit. u.a. die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit.

Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich , wenn sie auf Erkenntnissen der Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, somit dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, somit der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes dient. Bei Auswertung einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu wirtschaftlichen Zwecken ist Voraussetzung, dass die Gewinnung neuer wissenschaftliche Erkenntnisse und nicht deren wirtschaftliche Verwertung den Schwerpunkt der betreffenden Tätigkeit darstellt. Weiters müssen die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen vorrangig als Entgelt für den wissenschaftlichen Gehalt der Tätigkeit anzusehen sein (vgl. bspw das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 93/14/0146, mwN).

Dass die eben angeführten Kriterien im Beschwerdefall erfüllt sind, behauptet selbst die Beschwerde nicht. Folglich war es auch nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit des Beschwerdeführers nicht als Einkünfte aus einer wissenschaftlichen Tätigkeit angesehen hat.

Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der eines Ziviltechnikers ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit dem gesamten Tätigkeitsbereich des Ziviltechnikers entspricht; wohl aber muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, abgesehen von einer durch gehobene Vorbildung gekennzeichneten fachlichen Qualifikation, den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeit umfassen, zu dem die einschlägigen Vorschriften über den Beruf eines Ziviltechnikers berechtigen. Entscheidend ist, ob das Tätigkeitsbild in seiner Gesamtheit mit jenem Tätigkeitsbild vergleichbar ist, das üblicherweise die Tätigkeit entsprechend spezialisierter Ziviltechniker kennzeichnet (vgl. hiezu bspw das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 97/15/0053, mwN).

Zu den Sachverständigen für das Kraftfahrwesen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (s hiezu bspw das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, 92/15/0098, und die dort zitierten Vorerkenntnisse) die Auffassung vertreten, dass ihre Tätigkeit durchaus unterschiedlicher Art sein könne. Sie reiche von der Erstellung von Kostenvoranschlägen bis hin zu wissenschaftlichen Untersuchungen. Ähnliches habe für den Sachverständigen für die Aufklärung von Straßenverkehrsunfällen und Verkehrssicherheit zu gelten.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde, die auf freier Würdigung der vom Beschwerdeführer zur Charakterisierung seiner Tätigkeit vorgelegten Gutachten beruhen, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit ebenso wie in dem mit dem besagten Erkenntnis vom 23. Juni 1993, 92/15/0098, entschiedenen Beschwerdefall im Wesentlichen um eine solche, die in der Verwertung allgemein bekannter physikalischer Gesetze betreffend die Schwerkraft, Trägheit der Masse und den Reibungswiderstand sowie auf rein logischen Überlegungen beruht. Die belangte Behörde erblickt darin keine eigenständige, dem fachlichen Niveau eines Ziviltechnikers entsprechende Leistung, weil der Beschwerdeführer bei seiner Sachverständigentätigkeit keine Kenntnisse habe einsetzen müssen, die üblicherweise nur im Wege der Ausbildung zum Ziviltechniker erlangt werden könnten. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein an der Technischen Hochschule in Graz abgeschlossenes Studium im Fachgebiet "Maschinenbau" über eine Ausbildung verfüge, die als Grundlage für eine Tätigkeit als Ziviltechniker dienen könnte, und dass ihm die erworbenen Kenntnisse auch für seine Gutachtertätigkeit hilfreich seien. Die Gutachtertätigkeit des Beschwerdeführers sei somit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers, wie sie im Wirtschaftsleben tatsächlich und typisch ausgeübt werde, nicht ähnlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind, vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. hiezu bspw. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1996, 95/15/0181-0183).

Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes auf den Beschwerdefall erscheint die behördliche Sachverhaltsannahme unbedenklich. Zum einen wurde nämlich der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren ermittelt. Zum anderen setzte die Beweiswürdigung bei den vom Beschwerdeführer zur Charakterisierung seiner Gutachtertätigkeit selbst vorgelegten Gutachten an und gelangte - zutreffend unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer es trotz Vorhaltes im Vorlageantrag unterlassen hat darzutun, worin die von ihm behauptete eigenständige, dem fachlichen Niveau eines Ziviltechnikers entsprechende Leistung bei seiner Gutachtertätigkeit konkret gelegen ist - ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Erfahrungsgut zu dem bereits dargestellten Ergebnis, dass die Gutachtertätigkeit des Beschwerdeführers in den Streitjahren der eines Ziviltechnikers nicht ähnlich war.

Infolgedessen war es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die Einkünfte des Beschwerdeführers in den Streitjahren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen und der Gewerbesteuer unterworfen hat. Anders als die Beschwerde meint, erfolgte auch keine "rückwirkende" Abgabenvorschreibung, sondern eine Abgabenfestsetzung auf Grund des in den Streitjahren verwirklichten Abgabentatbestandes. Es handelte sich um eine erstmalige Festsetzung dieser Abgaben durch die im Instanzenzug verbundenen Abgabenbehörden, welcher die für ein Abgehen von Begünstigungsbescheiden in § 294 BAO getroffenen Bestimmungen nicht entgegenstanden.

Auf Grund des Gesagten musste die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.

Wien, am 31. März 2000

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