BFG RV/7102646/2014

BFGRV/7102646/201415.5.2015

1. Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Abgabenanspruch direkt gegenüber den Haftungspflichtigen geltend gemacht. 2. Zugrundeliegende Umsatzsteuerschuld mit dem Einwand des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG bestritten. 3. Schuldhafte Pflichtverletzung in Abrede gestellt (Vertrauen auf die rechtliche Beurteilung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie auf eine von einem anderen Finanzamt gegebene Auskunft zu einem vergleichbaren Sachverhalt).

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102646.2014

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0067. Zurückweisung mit Beschluss vom 21.11.2017.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, vertreten durch ST Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Brucknerstraße 11, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 20.2.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 31.10.2013 betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem gegenständlichen "Haftungs- und Abgabenbescheid" vorausgehend richtete die Abgabenbehörde am 31.7.2013 einen Vorhalt an den nunmehrigen Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) als (ehemaligen) Obmann des Vereines „ XY “ betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO.

Neben einer Kurzdarstellung der Rechtslage wurde dem Bf. vorgehalten, bei der „ XY “ sei eine Betriebsprüfung durchgeführt worden, die zu Nachforderungen an Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 65.908,05 und an Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 28.932,61 (in Summe € 94.840,66) geführt habe. Bezüglich der Ermittlung der Abgabenbeträge werde auf die dem Bf. persönlich ausgehändigte Niederschrift vom 19. Juli 2013 verwiesen.

Laut Vereinsregisterauszug sei der Bf. im Zeitraum 19.2.2009 bis 18.2.2011 als Vertreter der „ XY “ bestellt gewesen. Aufgrund seiner Funktion als zur Vertretung des Vereines nach Außen berufenes Organ sei dem Bf. die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen oblegen.

Da die angeführten Abgabenbeträge während der Vertretungsperiode des Bf. fällig bzw. nicht entrichtet worden seien, müsste das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass der Bf. der ihn aufgetragenen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der „ XY “ nicht vorschriftsmäßig nachgekommen sei.

Die genannten Beträge seien beim Verein als uneinbringlich anzusehen, da er über kein Einkommen und Vermögen verfüge und Vollstreckungsmaßnahmen daher erfolglos verlaufen seien bzw. verlaufen würden.

Sofern die „ XY “ bereits zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe, werde der Bf. ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In dieser Aufstellung müssten alle Gläubiger des Vereines (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Außerdem seien alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzugeben bzw. gegenüberzustellen.

Es stehe dem Bf. auch frei, die maßgebliche finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die erbrachten Tilgungsleistungen an alle einzeln anzuführenden Gläubiger der „ XY “ auch auf andere Art und Weise einwandfrei bekannt zu geben.

Darüber hinaus wurde in diesem Vorhalt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung zitiert.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom 9. September 2013 nahm der Bf. zur beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO für Steuerschulden des Vereines „ XY “ wie folgt Stellung:

Hinsichtlich der Nachforderungsbeträge an Umsatzsteuer 2009 und 2010 sei grundsätzlich auszuführen, dass diese Festsetzungen aus Sicht des Bf. unrechtmäßig erfolgt seien, da die seitens des Vereines durchgeführten Lehrveranstaltungen sämtlich von der Befreiung des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG umfasst gewesen seien und er werde dazu noch Näheres erläutert.

Der Vorhalt, dass der Bf. im Zeitraum 19.2.2009 bis 18.2.2011 gesetzlicher Vertreter des Vereines und somit das für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen berufene Organ gewesen sei, sei korrekt.

Zum Vorhalt, die Umsatzsteuer 2009 und 2010 sei während der Vertretungsperiode des Bf. fällig gewesen, jedoch nicht entrichtet worden sei Folgendes festzuhalten. Der Verein sei von seiner Gründung weg durch ein Privatdarlehen des Bf. in Höhe von € 20.000,00, durch Darlehen fremder Dritter in Höhe von ca. € 80.000,00 sowie durch Bankfinanzierung in Höhe von € 50.000,00 finanziert worden. Mit diesen Mitteln habe der Verein seine Tätigkeit finanziert, hiervon seien die laufenden Ausgaben (hauptsächlich Referentenkosten, Miete und dergleichen) bestritten worden. Die im Rahmen des laufenden Betriebes – aus damaliger Sicht – entstandenen Steuer- und Beitragsschulden (für die beim Verein angestellten Mitarbeiter) seien laufend, fristgerecht und vollständig beglichen worden. Ertragsteuerlich sei dem Verein im Nachhinein Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben worden. Die hierbei unbeglichen gebliebenen Mindestkörperschaftsteuern seien dem Bf. ebenso im Rahmen eines Haftungsbescheidverfahrens vorgeschrieben worden. Er werde diese, da diese unstrittig fällig gewesen seien, auch privat begleichen. Die im Rahmen der Betriebsprüfung nunmehr festgestellte Umsatzsteuer sei seitens des Vereines damals nicht beglichen worden, da in keinster Art und Weise aus damaliger Sicht davon auszugehen gewesen sei, dass für die Umsätze des Vereines überhaupt eine Umsatzsteuerpflicht bestehe. Da im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit des Vereines nicht von einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen worden sei, seien in der Buchhaltung des Vereines auch keinerlei dementsprechende Verbindlichkeiten verzeichnet worden, die damals unbeglichen geblieben wären – eine aus Umsatzsteuer resultierende Gläubigerstellung des Finanzamtes sei aus damaliger Sicht völlig undenkbar gewesen – deshalb könne seitens des Bf. auch keine dementsprechend aufgeschlüsselte Darstellung erfolgen, welche Verbindlichkeiten zu den jeweiligen Monatsfälligkeitstagen beglichen bzw. unbeglichen gewesen seien. Der Bf. weise diesbezüglich nochmals darauf hin, dass aus damaliger Sicht des Vereines im fraglichen Zeitraum fällige Steuer- und Beitragsschulden vollständig bezahlt worden seien. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vereines habe dieser entsprechende Verbindlichkeiten bei seinen Gläubigern (beim Bf. privat, bei diversen Investoren sowie beim Kreditinstitut) gehabt. Diese Gläubiger hätten einen Totalausfall erlitten, wo hingegen das Finanzamt damals keinerlei Ausfälle erlitten habe, da die laufenden Abgaben vollständig entrichtet worden seien. Zu der seitens des Finanzamtes angenommenen schuldhaften Nichtentrichtung der Abgaben sei wie folgt zu erläutern: Die Tätigkeit des Vereines (Lehrgangsveranstaltungen) habe ausschließlich die Abhaltung von Lehrgängen in folgenden Bereichen umfasst: Vitaltrainer für a) Bewegung, b) Ernährung, c) Entspannung, d) Energetik und e) Kindergesundheit. Exakt idente Lehrveranstaltungen (sowohl hinsichtlich der Bezeichnung als auch der Detailinhalte und deren Umfang) hätten zeitlich vorgelagert die A-GmbH (Sitz:  Adresse2 ), deren handelnde Organe ident mit jenen des verfahrensgegenständlichen Vereines gewesen seien, durchgeführt. Diesbezüglich sei aus Sicht des Bf. entscheidend, dass zur Frage der Umsatzsteuerpflicht dieser Lehrveranstaltungen seitens des für die A-GmbH zuständigen Finanzamtes Salzburg im Jahr 2006 eine Umsatzsteuernachschau sowie im Jahr 2007 eine Betriebsprüfung stattgefunden habe. Infolge dieser Nachschau sowie der Betriebsprüfung habe sich das Finanzamt der von der GmbH vertretenen Ansicht, dass für die fraglichen Lehrgänge keine Umsatzsteuerpflicht bestehe, vollinhaltlich angeschlossen und habe diesbezüglich auch keine Umsatzsteuer festgesetzt. Hinsichtlich der damaligen Aktenlage werde die Behörde um allfällige Rücksprache mit dem Finanzamt Salzburg zwecks Beibringung der die Umsatzsteuernachschau und die Betriebsprüfung betreffenden Unterlagen und Sachverhaltswürdigungen ersucht, da – aufgrund des längeren Zurückliegens der diesbezüglichen Vorgänge die Vorlage der entsprechenden Dokumentation für den Bf. sehr schwierig und aufwändig wäre – er ersuche diesbezüglich um Verständnis.

Der verfahrensgegenständliche Verein habe im fraglichen Zeitraum nunmehr exakt jene Lehrgänge veranstaltet, für die das Finanzamt Salzburg eine Umsatzsteuerbefreiung als gegeben angesehen habe. Da der Sachverhalt, der seitens des Vereines bzw. des Bf. selbst zur bekannten steuerlichen Würdigung (nämlich Umsatzsteuerbefreiung) geführt habe, ident mit jenem Sachverhalt sei, der bereits seitens eines anderen Finanzamtes zur Zuerkennung der unechten Umsatzsteuerbefreiung geführt habe, könne somit keinesfalls irgendein Verschulden des Bf. an der Nichtentrichtung der nunmehr festgesetzten Umsatzsteuer bestehen. Ergänzend verweise der Bf. auch darauf, dass er von keinem externen Experten (vereinsrechtliche Rechnungsprüfer, mit der Beratung betrauter Wirtschaftskammersachverständiger, sowie von den mit der Vertretung betrauten Steuerberater) jemals auf entsprechende Probleme hingewiesen worden sei.

Dass das Finanzamt nunmehr eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht als gegeben ansehe, komme für den Bf. völlig überraschend und sei bislang somit unvorhersehbar gewesen, eine schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits könne hierin nicht verwirklicht worden sein.

Mit dem hier gegenständlichen Haftungs- und Abgabenbescheid vom 31.10.2013 wurde gegenüber dem Bf. als (ehemaligen) Obmann des Vereines „ XY “ die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 in Höhe von € 65.908,05 und für das Jahr 2010 in Höhe von € 28.932,61 festgesetzt und dieser als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO iVm § 80ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der „ XY “, Vereinsregister ZVR- Zahl , im Ausmaß von insgesamt € 94.840,66 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Zur Begründung wurde neben Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, der Bf. sei im Zeitraum 19.2.2009 bis 18.2.2011 Obmann des genannten Vereines und daher verpflichtet gewesen, die Abgaben aus dessen Mittel zu bezahlen. Die Abgaben könnten bei der juristischen Person nicht mehr eingebracht werden, weil der Verein „ XY “ bereits mit 1.6.2010 aufgelöst worden sei. Der Abwicklungszeitraum habe mit 1.6.2010 begonnen und per 15.2.2011 geendet.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei vom Bf. am 10.9.2013 eine Stellungnahme zur Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO für die uneinbringlich aushaftenden Abgabenbeträge der „ XY “ in Höhe von € 94.840,66 eingebracht worden. Diese oben wiedergegebene Vorhaltsbeantwortung des Bf., mit welcher sowohl die zugrundeliegende Abgabenschuld als auch das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in Abrede gestellt wird, wird auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben. Darüber hinaus verweise die Abgabenbehörde zur Begründung auf die Feststellungen im Rahmen der Außenprüfung (2 Berechnungsblätter betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010 und die Feststellungen des Berichtes über die Außenprüfung wurden dem Bescheid zur Begründung angeschlossen). Weiters werde auf die Niederschrift vom 19.7.2013 anlässlich der Außenprüfung hingewiesen. Die diesbezüglichen Feststellungen der Außenprüfung beziehen sich auf rechtliche Ausführungen in Bezug auf die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG im Zusammenhang mit den Befreiungsvoraussetzungen, insbesondere für die Vergleichbarkeit mit einer Tätigkeit einer öffentlichen Schule und auf die vom Bf. vorgelegten, im Prüfungsbericht näher bezeichneten, Unterlagen, welche seitens der Außenprüfung nicht als ausreichend erachtet wurden, als Beweis für das Vorliegen der Vergleichbarkeit für die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG zu dienen. Aus diesem Grund seien die Erlöse des Vereines als Umsätze zum Normalsteuersatz anzusehen.

Der Geschäftsführer hafte für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Die Geltendmachung der Haftung liege auch im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten habe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ sei dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“, dem Begriff der „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mittel und Möglichkeiten“ beizumessen.

Die Umsatzsteuern 2009 und 2010 seien erstmalig mit diesem Haftungsbescheid festgesetzt worden, weil die stattgefundene Außenprüfung erst mit 19.7.2013 abgeschlossen hätte werden können. Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setze zwar das Bestehen der Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber rechtskräftig festgestellt worden sei; abgabenrechtliche Haftungen hätten nämlich bescheidakzessorischen Charakter. Dies folge unter anderem auch aus § 224 Abs. 3 BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulasse.

Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungzweck der Haftung folge, dass die Geltendmachung der Haftung in Regel dann ermessenskonform sei, wenn die Abgabenschuld beim Primärschuldner uneinbringlich sei. Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei vorzuwerfender Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdränge, habe sich das Finanzamt veranlasst gesehen, die gesetzliche Vertreterhaftung im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen. Da der Abgabenausfall auch auf das Verschulden des Haftungspflichtigen zurückzuführen sei, sei den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber dem Interesse der Partei der Vorrang einzuräumen. Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bf. als Vertreter des Vereines „XY“, die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom 20. Februar 2014, welche sich einerseits gegen die zugrundeliegende Abgabenschuldigkeit an Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 65.908,05 sowie an Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 28.932,61 richtet und mit welcher andererseits das Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. und somit die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Abrede gestellt wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Tätigkeit des Vereines (Lehrgangsveranstaltungen) habe ausschließlich die Abhaltung von Lehrgängen in dem Bereich Vitaltrainer für a) Bewegung, b) Ernährung, c) Entspannung, d) Lebensraum, e) Energetik und f) Kindergesundheit umfasst.

Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht für diese Lehrveranstaltungen bzw. der Frage nach der Anwendbarkeit der unechten Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a und b UStG sei wie folgt auszuführen: Insoweit eine (weitgehende) Vergleichbarkeit von Lehrveranstaltungen (privater) bzw. anderer Anbieter mit jenen von öffentlichen Schulen bestehe, sei die unechte Umsatzsteuerbefreiung zuzugestehen. Die übrigen Voraussetzungen, die (neben einer weitgehenden Vergleichbarkeit des Lehrstoffes mit jenen der öffentlichen Schulen) gegeben sein müssten, wie z. B. das Vorhandensein eines schulähnlichen Betriebes lägen ebenso vor (das Nichtvorliegen der übrigen Voraussetzungen sei im Übrigen von der Behörde auch nicht behauptet worden).

Hinsichtlich der Kernfrage, die im vorliegenden Fall über die Anwendung der gegenständlichen Umsatzsteuerbefreiung zu beantworten sei, nämlich der Vergleichbarkeit des Lehrstoffes, werde auf die dieser Beschwerde beigelegte umfangreiche Dokumentation der Lehrgangsbestandteile verwiesen. Der Bf. hoffe, somit klar dargelegt zu haben, dass die vom gegenständlichen Verein angebotenen Lehrgänge weitestgehend mit jenen an öffentlichen Schulen angebotenen Lehrveranstaltungen vergleichbar seien und auch insoweit die unechte Umsatzsteuerbefreiung zuerkannt werden könne.

Hinsichtlich der Sachverhaltsermittlungen sei anzuführen, dass gemäß § 115 BAO die Behörde die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln habe, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich seien. Diesbezüglich sei anzumerken, dass sich die Behörde zu keiner Zeit mit den vorgebrachten Details (Lehrgangsvergleiche, etc.) auseinandergesetzt habe, sondern ohne jede weitere Prüfung das Vorliegen (gemeint wohl: Nichtvorliegen) der unechten Umsatzsteuerbefreiung angenommen habe. Dies sei umso mehr bedenklich, als im Zuge der Betriebsprüfung diesbezüglich lediglich angefragt worden wäre, ob es seitens des Arbeitsmarktservice Förderungen dergestalt gegeben hätte, als das AMS direkt (für Förderungswerber bzw. Kursteilnehmer) Kursgebühren an den Verein ausbezahlt hätte - aus Sicht der Behörde wäre in diesen Fällen nämlich die unechte Umsatzsteuerbefreiung zuzugestehen gewesen. Dass eine solche steuerrechtliche Würdigung jeglicher Grundlage entbehre, weil es im vorliegenden Fall nicht vom (inländischen) Leistungsempfänger abhängen könne, ob eine Leistung grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliege oder nicht, brauche hier nicht weiter erörtert zu werden, wiewohl dies zeige, dass die Behörde ihrem amtlichen Auftrag der Sachverhaltsermittlung nicht in entsprechender Weise nachgekommen sei.

Exakt ebendiese beschriebenen Lehrveranstaltungen habe zeitlich vorgelagert die Fa.  B-GmbH durchgeführt. Nachfolgend der B-GmbH sei die Fa.  C-GmbH bzw. dieser nachfolgend der verfahrensgegenständliche Verein mit der Durchführung der fraglichen Lehrveranstaltungen befasst gewesen. Ebenso seien diese Lehrveranstaltungen parallel zum gegenständlichen Verein von der Fa. " D-GmbH " durchgeführt worden. In allen diesen Gesellschaften bzw. im Verein sei der Bf. entweder Gesellschafter, Geschäftsführer bzw. Obmann und/oder Vortragender gewesen. Dies könne auch dadurch untermauert werden, dass hinsichtlich der identen Sachverhalte von derselben Behörde in Zusammenhang mit der C-GmbH gegenüber dem Bf. nunmehr ebenso ein Haftungsbescheid erlassen worden sei. Diesbezüglich sei aus Sicht des Bf. entscheidend, dass zur Frage der Umsatzsteuerpflicht dieser Lehrveranstaltungen seitens des für die vorgelagerte Gesellschaft zuständigen Finanzamtes Salzburg im Jahre 2006 eine Umsatzsteuernachschau sowie im Jahre 2007 eine Betriebsprüfung stattgefunden habe. Infolge dieser Nachschau sowie der Betriebsprüfung habe sich das Finanzamt der vom Bf. vertretenen Ansicht - nämlich, dass für die fraglichen Lehrgänge keine Umsatzsteuerpflicht bestehe - vollinhaltlich angeschlossen und habe diesbezüglich auch keine Umsatzsteuer festgesetzt. Hinsichtlich der damaligen Aktenlage werde um allfällige Rücksprache mit dem Finanzamt Salzburg zwecks Beibringung der die Umsatzsteuernachschau und die Betriebsprüfung betreffenden Unterlagen und Sachverhaltswürdigungen ersucht, da - aufgrund des längeren Zurückliegens dieser behördlichen Vorgänge - die Vorlage der entsprechenden Dokumentation für den Bf. sehr schwierig und aufwändig wäre. In diesem Zusammenhang werde auf die beigelegten Unterlagen verwiesen, die die umfangreichen Erhebungen zum absolut identen Sachverhalt beschreiben würden. Im Rahmen aller dieser Erhebungen von anderen Finanzämtern habe sich sohin ergeben, dass die unechte Umsatzsteuerbefreiung zuzugestehen gewesen sei.

Aufgrund der Tatsache, dass dem Verantwortlichen, nämlich dem Bf., im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit bekannt gewesen sei, dass der idente Sachverhalt vom Finanzamt Salzburg im Rahmen von konkreten Würdigungen (und nicht bloß durch "Duldung") und Erörterungen als unecht befreit qualifiziert worden sei, sei er davon ausgegangen, dass der idente Sachverhalt vom Finanzamt Wien genauso eingeschätzt würde. Hieraus könne kein Verschulden im Sinne des § 9 BAO abgeleitet und kann somit keine persönliche Haftung begründet werden.

Im Übrigen sei festzuhalten, dass die bescheiderlassende Behörde auf diese Anmerkungen in ihrer Bescheidbegründung in keiner Weise eingegangen sei, sondern sich hinsichtlich der Verschuldensfrage auf die mehr oder weniger formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlautes gestützt habe.

Ergänzend werde die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2014 wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab.

Die Haftung hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten werde unverändert geltend gemacht: Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 65.908,05 und Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 28.932,61 (in Summe € 94.840,66).

Zur Begründung wurde neben Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, der Bf. sei im Zeitraum 19.2.2009 bis 18.2.2011 als Obmann des Vereines „ XY “ verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen.

Die Abgaben könnten bei der juristischen Person nicht mehr eingebracht werden, weil der gegenständliche Verein bereits mit 1.6.2010 aufgelöst worden wäre. Der Abwicklungszeitraum habe mit 1.6.2010 begonnen und per 15.2.2011 geendet.

Nach Zitieren des Beschwerdevorbringens führte die Abgabenbehörde begründend aus, am 25.8.2009, eingelangt am 27.8.2009 sei vom Verein „ XY “ eine Anfrage bezügliche Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG gestellt worden. Danach, noch im selben Jahr, habe es im Finanzamt eine Besprechung mit dem Vertreter des Vereins gegeben. Bei dieser Besprechung sei der Beweis für die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule seitens des Finanzamtes angefordert worden, da sonst die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z. 11 UStG nicht vorliege und die Ausstellung einer Bestätigung für die Befreiung nicht möglich sei. Spätestens nach dieser Besprechung hätte der Bf. wissen müssen, dass die Behörde die Meinung vertreten habe, dass eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG erst angenommen werden könne, wenn der Beweis für die Vergleichbarkeit mit einer öffentlichen Schule gegeben sei. Da der Bf. vom zuständigen Finanzamt auf seine Anfrage keine Antwort/Bestätigung bekommen habe, hätte er auch davon ausgehen müssen, dass das Finanzamt nicht von einer Umsatzsteuerbefreiung ausgehe. Der Bf. könne sich nicht auf die Bestätigung des Finanzamtes Salzburg beziehen, mit der das Finanzamt Salzburg die Steuerbefreiung für eine andere Firma bestätigt habe, da diese Bestätigung nicht für die „ XY “ ausgestellt worden sei. Diese Bestätigung sei für die Beurteilung der Umsätze der „XY“ nicht maßgeblich und nicht bindend, da jeder Sachverhalt für sich selbst beurteilt werden müsse und keine Allgemeinwirkung entfalten könne.

Für die Jahre 2009 und 2010 seien keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden. Die Umsatzsteuern 2009 und 2010 hätten daher erstmalig erst nach der stattgefundenen Außenprüfung, die mit 19.7.2013 abgeschlossen worden sei, gleichzeitig mit dem Haftungsbescheid festgesetzt werden können.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehöre es insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Durch die unterlassene Erklärungsabgabe und durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer liege eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

In der Stellungnahme zum Vorhalt betreffend Haftungsinanspruchnahme vom 9.10.2013 sei vom Bf. angeführt worden, dass abgesehen von einem privaten Darlehen von € 20.000,00 auch ein Darlehen von fremden Dritten in Höhe von rund € 80.000,00 sowie eine Bankfinanzierung von € 50.000,00 vorhanden gewesen sei. Hiervon seien laufende Ausgaben (hauptsächlich Referentenkosten, Miete und dergleichen) bestritten worden. Im Rahmen des laufenden Betriebes seien – aus damaliger Sicht – entstandene Steuer- und Beitragsschulden (für die beim Verein angestellten Mitarbeiter) laufend, fristgerecht und vollständig beglichen worden. Die nach der Betriebsprüfung festgestellte Umsatzsteuer sei seitens des Vereins damals nicht beglichen worden, da aus damaliger Sicht in keinster Art und Weise davon ausgegangen hätte werden können, dass für diese Umsätze des Vereines überhaupt eine Umsatzsteuerpflicht bestehe.

Dazu sei vom Finanzamt festzuhalten, dass nicht davon auszugehen gewesen sei, dass eine Umsatzsteuerbefreiung vorgelegen wäre. Dem Vertreter obliege der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden. Aus dem fehlenden Nachweis einer Gleichbehandlung liege ebenso eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, die zur Haftung gemäß § 9 führen müsse.

Da also pflichtwidriger Weise keine Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 abgegeben worden seien, die Umsatzsteuer nicht entrichtet worden sei und ein Nachweis der Gläubigerbehandlung nicht erbracht habe werden können sowie der Rückstand beim Verein nicht mehr eingebracht werden könne und sich durch den maßgeblichen Sachverhalt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Bf. als Geschäftsführer ergebe, sei die Haftung gem. § 9 iVm § 80 BAO auszusprechen und die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 26.4.2014 beantragt der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Schreiben vom 8.5.2015 zog der Bf. seine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

Der Bf. war im Zeitraum 19.2.2009 bis 18.2.2011 als Obmann des Vereines „ XY “ und ist daher verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten beim genannten Verein steht unbestritten fest, weil der gegenständliche Verein bereits mit 1.6.2010 aufgelöst wurde. Der Abwicklungszeitraum begann am 1.6.2010 und endete per 15.2.2011.

Die Geltendmachung der Haftung (mit Haftungsbescheid) setzt ua voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden ist und dass sie noch nicht (zB durch Entrichtung) erloschen ist (vgl. zB VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).

Die Abgabenschuld muss dem Primärschuldner (Erstschuldner) gegenüber nicht bereits geltend gemacht worden sein (vgl. zB VwGH 24.2.2004, 99/14/0242).

Die Geltendmachung der Haftung setzt die Erlassung des Abgabenbescheides gegenüber dem Primärschuldner nicht voraus. Dies folgt ua aus § 224 Abs 3 BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässt (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0109).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.Bsp. VwGH vom 30.03.2006, 2003/15/0125) hat die Behörde für den Fall, dass einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran geht, daran gebunden ist und sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten hat. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt.

Im Haftungsverfahren ist weder die Richtigkeit vorliegender Abgabenbescheide zu überprüfen noch über allfällige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Buchungen auf dem Abgabenkonto zu entscheiden (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 248 Tz 14 bis 16 und § 216 Tz 6).

Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt (vgl. VwGH 30.10.2001, 98/14/0142 und 29.04.2010, 2008/15/0085).

Aus dem Gesagten ergib sich, dass die erstmalige Geltendmachung der haftungsgegenständlichen Abgabenansprüche an Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 65.908,05 und an Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 28.932,61 mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid gegen über dem Bf. nach Untergang des Vereines grundsätzlich rechtlich möglich war und die Einwendungen des Bf. auch hinsichtlich der der Haftung zugrunde liegende Umsatzsteuerschuld (Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG) im gegenständlichen Haftungsverfahren zu prüfen waren.

Nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 sind steuerfrei:

"die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird;"

Art. 132 MwStSystRL 2006/112/EG lautet auszugsweise:
"(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

a) ......
i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung;

j) ............

Art. 44 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG lautet:

Die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG erbracht werden, umfassen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich."

Unter Bezugnahme auf das zitierte Gemeinschaftrecht hat der Verwaltungsgerichtshof im seinem Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/15/0109, erkannt, dass Schulungsmaßnahmen für berufliche Zwecke umsatzsteuerfrei sind, unabhängig davon, ob auch eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt wird.

Nach EuGH 28.11.2013, C-319/12 MDDP, müssen private Einrichtungen eine vergleichbare Zielsetzung wie die Einrichtungen öffentlichen Rechts haben. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem Ermessen unter Beachtung der Neutralität der Umsatzsteuer fest, unter welchen Voraussetzungen die vergleichbare Zielsetzung anerkannt werden kann. Die nationalen Gerichte prüfen die Einhaltung dieser Grundsätze bei der Anwendung der Befreiungsbestimmung

Die Abgabenbehörde hat im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom 19.7.2013 bei der „ XY “ das Vorliegen der unechten Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Festgestellt wurde zunächst, dass der Verein als Schulungsbetrieb in der Aus- und Weiterbildung von Erwachsenen in den Bereichen Ausbildung zum Ernährungstrainer, Wellness-/Gesundheitstrainer, Entspannungstrainer, zum Wohn-/Umfeldberater und zum Energetiker tätig war.

Voraussetzung für die unechte Steuerbefreiung sei, dass Kenntnisse allgemeiner und berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienende Fertigkeiten vermittelt würden und eine den öffentlichen Schulen hinsichtlich Dauer, Vortragsgegenständen und Niveau vergleichbare Tätigkeit ausgeübt werde. Der Beweis für das Vorliegen der Vergleichbarkeit für die Steuerbefreiung sei durch den Steuerpflichtigen zu führen. Da jedoch keine Unterlagen vorgelegt worden seien, welche als Beweis für das Vorliegen der Vergleichbarkeit mit einer öffentlichen Schule dienen könnten, seien die bisher gemäß § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG steuerfrei behandelten Umsätze mit dem Normalsteuersatz zu versteuern gewesen. Vom Bf. vorgelegte Unterlagen dahingehend (siehe Tz. 3 des Berichtes über die Außenprüfung vom 19.7.2013), dass es sich bei der „ XY “ laut Mitteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 21. November 2007 um eine Einrichtung handle, die Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung betreibe, der Verein ein Qualitätssigel vom EB-Forum Oberösterreich erhalten habe, weiters diverse Schreiben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstellte Wien, des Wiener ArbeiternehmerInnenförderungsfonds WAFF, der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien und des Arbeitsmarktservice Wien betreffend Kostenübernahmen für berufliche Aus- und Weiterbildung bzw. für die berufliche Wiedereingliederung als Rehabilitationsmaßnahme sowie eine Bestätigung des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Fa.  D-GmbH , welche die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG bestätigt und nach dem Vorbringen des Bf. eine inhaltsgleiche Tätigkeit ausgeübt habe, wurden seitens der Abgabenbehörde mit der Begründung nicht anerkannt, dass diese keinen Beweis für das Vorliegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeit der „ XY “ mit einer öffentlichen Schule darstellen würden.

Die Abgabenbehörde hat dabei übersehen, dass sich aus dem oben zitieren Unionsrecht und der darauf basierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/15/0109) ergibt, dass private Schulen mit Schulungsmaßnahmen für berufliche Zwecke befreit sind und dies nicht davon abhängt, ob auch öffentliche Schulen eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 lit i. MwStSystRL 2006/112/EG müssen private Einrichtungen eine vergleichbare Zielsetzung wie Einrichtungen öffentlichen Rechtes haben.

Nach Art. 44 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 müssen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf oder Schulungsmaßnahmen, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen, vorliegen. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich.

Mit der gegenständlichen Beschwerde hat der Bf., entgegnend der Argumentation der Abgabenbehörde, die Lehrgangsinhalte der von der Fa. „ XY “ angebotenen Trainerausbildungen (erstmalig) aufgelistet und denen öffentlicher Einrichtungen gegenüber gestellt. Wenngleich nach Gemeinschaftsrecht und unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2013, 2011/15/0109, eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit nicht erforderlich ist, kann auf eine in Art. 132 Abs. 1 lit i. MwStSystRL 2006/112/EG geforderte "vergleichbare Zielsetzung wie Einrichtungen öffentlichen Rechtes " durch einen Vergleich der Lehrgangsinhalte geschlossen werden. Der Bf. hat im Beschwerdeverfahren umfangreiche Unterlagen über die Lehrgangsinhalte und -umfänge
- Dipl. Vitaltrainer für Bewegung
- Dipl. Vitaltrainer für Ernährung
- Dipl. Vitaltrainer für Entspannung und
- Dipl. Vitaltrainer Lebensraum
vorgelegt und diese mit den Lehrplänen diverser öffentlicher Bildungseinrichtungen, insbesonders zu den Lehrplänen der Bundessportakademie für "Lehrwartausbildung, Sportlehrer- und Trainerausbildung" bzw. zu den Studienplänen des Bakkalaureats Ernährungswissenschaften sowie der TCM-Akademie Privatuniversität Wien zum Dipl. Lebens- und Sozialberater. Dem Bf. ist damit gelungen, eine Vergleichbarkeit der Lehrpläne in den wesentlichen Inhalten und auch eine Vergleichbarkeit der Zielsetzung mit der von Bildungseinrichtungen öffentlichen Rechts darzustellen.

Die genannten Lehrgänge gingen über einen Zeitraum von 2 Semestern und umfassten jeweils ca. 400 Lehreinheiten.

Unstrittig verfügte der Verein „ XY “ über einen organisierten schulähnlichen Betrieb in den Unterrichtsräumlichkeiten in Adresse3 .

Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist im Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/15/0109, auf die Bestimmungen des EU-Rechtes, insbesonders auf Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG . Darin werden im Wesentlichen folgende Voraussetzungen bestimmt:
- direkter Bezug zu einem Gewerbe
- Schulungsmaßnahme zum Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse
- Dauer der Bildungsmaßnahme ist unerheblich
- unabhängig vom Vergleich mit öffentlicher Schule

Aus dem Inhalt der hier in Rede stehenden Lehrgänge geht aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes zweifelsfrei hervor, dass diese dem Erwerb und der Erhaltung beruflicher Kenntnisse und somit der beruflichen Aus- und Weiterbildung gedient haben. Ein Großteil der Einnahmen des Vereines stammte aus Kostenübernahmen des Arbeitsmarktservices, der Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt Wien sowie des Wiener ArbeiternehmerInnenförderungsfonds WAFF und hat dazu gedient in Bildungskarenz befindliche Personen im Interesse ihrer Firmen Kenntnisse zu vermitteln, die sie dann nach Rückkehr in ihre Firmen dort verwerten konnten. Auch die berufliche Rehabilitation und Wiedereingliederung stand im Blickpunkt der Fördermaßnahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bzw. auch der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien, weswegen aufgrund der dargestellten weitgehenden Vergleichbarkeit des Lehrstoffes mit dem öffentlicher Schulen auch die Zielsetzung der beruflichen Aus- und Fortbildung bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess mit denen einer öffentlichen Schule vergleichbar ist. Auch konnte der Bf. glaubhaft darlegen, dass die Absolvierung der gegenständlichen Lehrgänge Grundlage für die Erteilung verschiedener Gewerbeberechtigungen waren.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes handelt es sich bei den von der Fa. „ XY “ durchgeführten Lehrgängen um Schulungsmaßnahmen, die dem Erwerb und der Erhaltung beruflicher Kenntnisse im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2006/112/EG entsprechen und welcher daher der Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG unterliegen.

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall die Rechtsmeinung der Abgabenbehörde hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht dieser Bildungseinrichtung teilen würde, wäre damit die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen, auf der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO basierenden Haftungsbescheides noch nicht klar auf der Hand liegend. Ein Schwerpunkt des Beschwerdevorbringens des Bf. bezieht sich auf das Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO. Der Bf. hat dazu im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgebracht, dass er während aufrechter Tätigkeit des Vereines zu Recht von der Umsatzsteuerfreiheit des Schulungsbetriebes ausgehen konnte, seien doch exakt die selben Lehrveranstaltungen, sowohl hinsichtlich der Bezeichnung als auch der Detailinhalte und deren Umfang zeitlich vorgelagert von der Fa.  A-GmbH (Sitz: Adresse2 ), deren handelnde Organe ident mit jenen des verfahrensgegenständlichen Vereines waren, durchgeführt worden und die Ansicht, dass für die fraglichen Lehrgänge keine Umsatzsteuerpflicht bestehe, von der Abgabenbehörde beauskunftet und vollinhaltlich bestätigt worden. Die umsatzsteuerfreie Behandlung dieser Umsätze hat nach dem Vorbringen des Bf. auch der Rechtsmeinung der steuerlichen Vertretung des Vereines entsprochen und auch von den Wirtschaftsprüfern des Vereines ist diese Umsatzsteuerbefreiung nie in Frage gestellt worden, sodass der Bf. während aufrechten Schulungsbetriebes im Rahmen der Vereinstätigkeit berechtigt von der hier in Rede stehenden unechten Umsatzsteuerbefreiung ausgehen habe können. Dieses Vorbringen des Bf. entspricht der Aktenlage und er konnte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auf die Rechtsmeinung seiner steuerlichen Vertretung und auch auf die bisher durch die Finanzverwaltung Salzburg bejahte Umsatzsteuerbefreiung der inhaltsgleichen Lehrveranstaltungen, welche zuvor von der Fa. B-GmbH und von der Fa. C-GmbH angeboten wurden, vertrauen. Es kann daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dem Bf. nicht als schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden, wenn er bei inhaltsgleich angebotenen Lehrveranstaltungen des Vereines „ XY “ welche mit den in den genannten Vorgängerfirmen ( B-GmbH und C-GmbH ) ident waren, auf die weitere Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Abs.1 Z. 11 lit. a UStG vertraut hat und darüber hinaus hat sich der Bf. für die Erledigung seiner steuerlichen Belange einer qualifizierten steuerlichen Vertretung bedient, welche die steuerlichen Belange für den Verein wahrgenommen hat und in voller Kenntnis des Sachverhaltes dem Bf. in seiner Meinung betreffend die Steuerfreiheit der hier in Rede stehenden Umstände bestärkt hat.

Nicht entscheidend kann im gegenständlichen Fall der von der Abgabenbehörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ins Treffen geführte Umstand sein, dass der Bf. am 25.8.2009 eine Anfrage bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG gestellt habe und er den im Rahmen einer diesbezüglichen Besprechung geforderten Nachweis der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten mit der öffentlichen Schule nicht erbracht habe, da diese exakte Vergleichbarkeit nach der oben dargestellten Rechtslage für das Vorliegen der unechten Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG gar nicht relevant war.

Der Beschwerde des Bf. war daher Folge zu geben und der zugrunde liegende Haftungs- und Abgabenbescheid vom 31.10.2013 aufzuheben.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

Wien, am 15. Mai 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

RL 2006/112/EG , ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 44 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 224 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte