Nicht fristgerechte Abgabe der Steuererklärung kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101489.2011
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25. Oktober 2010 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Februar 2009 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2007 fest, wobei die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt wurden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 3. August 2010 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 mit der Begründung, dass sie wegen einer Familienkrise in Indien längere Zeit nicht in Österreich habe bleiben können. Gleichzeitig mit dem Wiederaufnahmsantrag legte sie die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahre 2007 vor.
Mit Bescheid vom 10. September 2010 wurde die Bf. ersucht, nachstehende inhaltliche Mängel bis zum 18. Oktober 2010 zu beheben, widrigenfalls die Eingabe vom 29. September 2004 betreffend Wiederaufnahme als zurückgenommen gilt:
- Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird
- Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind
- bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes führte die Bf. mit Schreiben vom 18. Oktober Folgendes aus:
Umstände:
Wegen mehrerer Besuche in Indien, weil meine Mutter schwer krank war, konnte ich die Erklärungen für 2008 (Anmerkung: gemeint offensichtlich 2007) nicht schicken.
Die Unterlagen habe ich irgendwo hingelegt und konnte nicht rechtzeitig finden, habe auch Schwierigkeiten mit Deutschsprache.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 wurde der Antrag der Bf. auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer für das Jahr 2007 abgewiesen, weil die Bf. den mehrmaligen Aufforderungen und Erinnerungen zur Abgabe der Erklärung 2007 nicht nachgekommen sei. Die Bf. habe auffallend sorglos gehandelt, weil sie die im Verkehr mit Behörden gebotene und ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe, so dass eine Wiederaufnahme ausgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 23. November 2010 wurde dagegen Beschwerde eingebracht. Als Begründung wurde ausgeführt:
"Ich möchte ein Beweismittel bringen bzw. Rechnungsbelegevon Markt, Treibstoff, Wareneinkauf usw. Ich habe den Fall sorgfältig gehandelt, weil mein Vater im Jahr 2007 an Krankheit gestorben ist, musste mehrmals nach Indien reisen. Deshalb konnte ich Unterlagen nicht rechtzeitig an meinen Buchhalter geben.
Ich beantrage um eine neue E/A Rechnung zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. November 2010 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:
Wie bereits im Abweisungsbescheid des Wiederaufnahmeantrages vom 25. Oktober 2010 ausgeführt, sei die Bf. mehrmals vom Finanzamt aufgefordert worden, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 abzugeben. Die erstmalige Erinnerung zur Abgabe der Erklärungen sei am 4. August 2008 erfolgt. In der Folge sei am 10. Dezember 2008 eine weitere Erinnerung mit einer Nachfrist bis längstens 31. Dezember 2008 ergangen. Da seitens der Bf. (nach einem Jahr!) noch immer keine Reaktion erfolgt sei, sei am 4. Februar 2009 der Einkommensteuerbescheid 2007 auf Grund der Schätzung gem. § 184 BAO ergangen. Auch die Möglichkeit zur Einbringung eines fristgerechten Rechtsmittels sei nicht wahrgenommen worden.
Das Finanzamt komme daher zur Ansicht, dass ein grobes Verschulden der Bf. vorliege.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmsgründe sind nur bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO 4. Auflage, § 303 Tz 13, mwN).
Werden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen im Schätzungswege ermittelt und reicht der Abgabepflichtige Jahre später die fehlenden Erklärungen - in Verbindung mit einem Wiederaufnahmeantrag - ein, so liegen grundsätzlich keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor (vgl. UFS vom 7. April 2003, RV/0153-W/03).
Die Bf. stützt ihren Antrag auf Wiederaufnahme darauf, dass sie sich wegen einer Familienkrise in Indien (Krankheit der Mutter und Tod des Vaters) längere Zeit nicht in Österreich aufgehalten habe bzw. dass sie aus familiären Gründen mehrmals nach Indien habe reisen müssen und daher die Abgabenerklärungen für das Jahr 2007 nicht rechtzeitig hätte einreichen können.
Die Bf. hätte die im vorliegenden Fall geltend gemachten neuen Tatsachen (die Höhe der Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2007) in den von ihr bis längstens Ende Dezember 2008 einzureichenden Steuererklärungen dem Finanzamt bekanntgeben müssen (das Finanzamt hat die Bf. nachweislich am 4. August 2008 und am 10. Dezember 2008 mit einer Nachfrist bis 31. Dezember 2008 an die Abgabe der Erklärung erinnert).
Abgesehen davon, dass es selbst in Anbetracht des Umstandes, dass die Bf. wegen der Krankheit der Mutter und des Ablebens ihres Vaters im Jahr 2007 mehrmals nach Indien reisen musste, nicht nachvollziehbar erscheint, aus welchen Gründen sie bis zum Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Nachfrist, nämlich bis Ende 2008, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Abgabenerklärung einzureichen oder eine Fristverlängerung zur Abgabe der Erklärung zu beantragen, ist Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens, dass es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unbekannt und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren (vgl. VwGH 23.9.1988, 85/17/0105).
Die Bf. hat mit ihrem Wiederaufnahmeantrag die Einkommensteuererklärung für 2007 nachgereicht. Die nachträgliche Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlagen beruht jedoch auf Tatsachen, die der Bf. im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides am 4. Februar 2009 unzweifelhaft bereits bekannt sein mussten, nämlich auf den im Jahr 2007 erfolgten Zahlungsein- und -ausgängen. Dass ihr diese Zahlungsvorgänge bzw. die diesen zugrunde liegenden Belege im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides nicht bekannt gewesen wären, wird selbst von der Bf. nicht behauptet.
Der bloße Umstand, dass die Bf. die Ermittlung der steuerlich maßgeblichen Ergebnisse sowie die Erstellung bzw. Einreichung von Abgabenerklärungen binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen - aus den genannten Gründen - unterlassen hat, stellt jedenfalls keine "neu hervorgekommene Tatsache" und sohin keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar (vgl. UFS 22.2.2013, RV/0015-G/13).
Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Zulässigkeit einer Revision
Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässsig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Wiederaufnahmsgründe nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (zB VwGH 23.9.1997,93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221).
Wien, am 12. Jänner 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Nichtabgabe der Abgabenerklärung, Schätzung gemäß § 11 Abs.4 WVG, Wiederaufnahme auf Antrag, keine nova reperta |
Verweise: | VwGH, 85/17/0105 |