UFS RV/0015-G/13

UFSRV/0015-G/1322.2.2013

Nichtabgabe der Abgabenerklärung bzw. Nichtermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen keine tauglichen Gründe für eine Wiederaufnahme auf Antrag

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. Dezember 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO (hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 und 2006) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

(1) Mit Eingabe vom 6. April 2005 stellte der Berufungswerber (Bw.) durch seinen steuerlichen Vertreter das Ansuchen, die Jahre 2003 und 2004 auf dem Schätzungswege zu veranlagen, und zwar mit folgender Begründung: "Eine ganze Kette von Unglücksfällen (Tod des Sohnes, Riss der Achillessehne, mehrfacher Beinbruch usw.) haben [den Bw.] in den betreffenden Jahren sehr in der Ausübung seiner Tätigkeiten eingeschränkt und er war dadurch auch kaum in der Lage, entsprechende Umsätze zu machen. Es ist leider so, dass für diesen Zeitraum die Unterlagen ebenfalls höchst lückenhaft bzw. gar nicht vorhanden sind und daher bitte ich, die Veranlagung 2003 und 2004 auf dem Schätzungswege durchzuführen. Meiner Ansicht nach wäre die Umsatzsteuerzahllast von € 5.000 jährlich der richtige Ansatz, der Gewinn wäre mit € 5.000 jährlich ebenfalls eine Obergrenze..."

Mit Bescheiden vom 13. April 2005 nahm das Finanzamt für die Jahre 2003 und 2004 eine antragsgemäße Abgabenfestsetzung vor.

(2) Im April 2006 fand beim steuerlich nach wie vor vertretenen Bw. eine den Zeitraum Februar 2005 bis März 2006 umfassende Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Laut Niederschrift des Prüfers vom 28. April 2006 "wurden die Bemessungsgrundlagen für die Monate 02-12/2005 und 01-03/2006 vom Abgabepflichtigen wie folgt ermittelt:"

02-12/2005: Erlöse 20% € 5.080,27; Vorsteuer € 6.049,97 01-03/2006: Erlöse 20% € 330,30; Vorsteuer € 795,26

Auf Grund dieser "Prüfungsfeststellungen" setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die genannten Zeiträume mit Bescheiden (jeweils) vom 8. Mai 2006 fest (2005: Gutschrift iHv. € -5.033,92; 2006: Gutschrift iHv. € -729,20).

(4) Da der Bw. in der Folge für 2005 und 2006 keine Abgabenerklärungen (weder für die Umsatzsteuer noch für die Einkommensteuer) einreichte, ermittelte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege. Dabei brachte es im Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 23. Mai 2007 Erlöse iHv. € 15.000 (Festsetzung mit € -3.049,97) bzw. im Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 28. April 2008 Erlöse iHv. € 25.000 (Festsetzung von € 5.000) in Ansatz.

Diese Bescheide blieben unbekämpft.

(5) Nunmehr begehrte der Bw. mit Eingabe vom 22. Februar 2010 ua. die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2005 und 2006 und begründete dies wie folgt: "Im August 2003 ist mein Sohn im Alter von 27 Jahren unter tragischen Umständen verstorben. Durch den Tod meines Sohnes, welcher einmal meinen Betrieb übernehmen sollte, kam ich in einen physischen Ausnahmezustand. (.....) Ich vernachlässigte meinen Betrieb und war auch nicht mehr in der Lage, meine Post zu öffnen. Ich verdrängte alles, unter anderem auch meine Steuern zu erklären. Ich bitte Sie, mein Verhalten zu entschuldigen und hoffe, dass Sie meinem Antrag stattgeben. Ich habe in den letzten beiden Wochen sämtliche Belege bis 2005 zurück aufzeichnen und die Besteuerungsgrundlagen ermitteln lassen. Daraus ergibt sich, dass die vom Finanzamt durchgeführten Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen nicht richtig sind...

In den unter Einem vorgelegten Umsatzsteuererklärungen brachte der Bw. folgende Beträge in Ansatz (jeweils in €):

 

2005

2006

Gesamtbetrag Lieferungen und Leistungen

77.727,70

52.115,96

zzgl. Eigenverbrauch

410,00

410,00

abzügl. Übergang der Steuerschuld § 19 UStG

62.216,40

25.704,41

abziehbare Vorsteuer

9.765,25

5.068,08

Gutschrift/Zahllast

-6.580,99

296,23

Am 7. Dezember 2011 reichte der Bw. geringfügig korrigierte Umsatzsteuererklärungen ein.

(6) Mit berufungsgegenständlichem Bescheid wies das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag des Bw. ab und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Die vom Bw. geltend gemachten neuen Tatsachen hätten gemäß § 134 BAO bereits in den bis 30. April 2006 bzw. 30. April 2007 einzureichenden Abgabenerklärungen bekannt gegeben werden müssen. In Anbetracht dessen, dass die Belege und Aufzeichnungen bereits Jahre zuvor vorhanden gewesen seien (bzw. vorliegen hätten müssen), sei auf Grund der langen Zeitspanne zwischen Ablauf der Einreichfrist und tatsächlicher Einbringung der Erklärungen (samt Wiederaufnahmeantrag) von grobem Verschulden auszugehen.

(7) In der dagegen erhobenen Berufung bringt der Bw. - teils ergänzend, teils wiederholend - vor, auf Grund einer psychischen Erkrankung sei er nicht fähig gewesen, "Steuererklärungen abzugeben oder ein schuldhaftes Handeln und die Konsequenzen daraus zu erkennen". Ein grobes Verschulden seinerseits könne daher nicht vorliegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 303 Abs. 1 BAO stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Wiederaufnahmsgründe sind nur bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO 4. Auflage, § 303 Tz 13, mwH).

Werden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen im Schätzungswege ermittelt und reicht der Abgabepflichtige Jahre später die fehlenden Erklärungen - in Verbindung mit einem Wiederaufnahmeantrag - ein, so liegen grundsätzlich keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor, die ohne grobes Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (zB UFS vom 7. April 2003, RV/0153-W/03).

Der Bw. stützt seinen Antrag auf Wiederaufnahme darauf, dass er sich auf Grund des Todes seines Sohnes im August 2003 in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und daher ua. seine Pflicht zur fristgemäßen Abgabe der Steuererklärungen "verdrängt" habe. Da er auf Grund seiner psychischen Erkrankung zur Abgabe seiner Steuererklärungen gar nicht fähig gewesen sei, liege auch kein grobes Verschulden vor.

Der Bw. stützt seinen Antrag erkennbar auf den Wiederaufnahmetatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO (Hervorkommen neuer Tatsachen). Ihm ist wie folgt zu entgegnen:

Nach Ansicht des UFS mangelt es im Berufungsfall - ungeachtet der Verschuldensfrage - bereits am Neuhervorkommen von Tatsachen (bzw. Beweismitteln). Der Bw. hat mit seinem Wiederaufnahmeantrag die Umsatzsteuererklärungen für 2005 und 2006 nachgereicht sowie Belege (laut Vorhaltsbeantwortung vom 19. November 2012: 28 "Einnahmenzuflussbelege" sowie 36 Ausgangsrechnungen) vorgelegt. In den Erklärungen gibt er die von ihm nunmehr ermittelten maßgeblichen Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen (steuerpflichtige Umsätze, abziehbare Vorsteuern) bekannt. Die nachträgliche Erfassung bzw. Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlagen beruht jedoch auf Tatsachen (bzw. Beweismitteln), die dem Bw. im Zeitpunkt der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide am 23. Mai 2007 bzw. am 28. April 2008 unzweifelhaft bereits bekannt sein mussten, nämlich auf den in den Jahren 2005 und 2006 erfolgten Zahlungsein- und -ausgängen (bzw. den diesen zugrunde liegenden erbrachten bzw. konsumierten Lieferungen und/oder Leistungen). Dass ihm diese Zahlungsvorgänge bzw. die diesen zugrunde liegenden Belege im Zeitpunkt der Erlassung der genannten Umsatzsteuerbescheide nicht bekannt gewesen wären, wird selbst vom Bw. nicht behauptet.

Der bloße Umstand, dass der Bw. die Ermittlung der steuerlich maßgeblichen Ergebnisse sowie die Erstellung bzw. Einreichung von Abgabenerklärungen binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen - aus welchen Gründen immer - unterlassen hat, stellt jedenfalls keine "neu hervorgekommene Tatsache" und sohin keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar.

Abgesehen davon muss der Bw. sehr wohl auch den Vorwurf des groben Verschuldens gegen sich gelten lassen:

Mit Eingabe vom 6. April 2005 - sohin rund eineinhalb Jahre nach dem Tod seines Sohnes - begehrte der Bw. (durch seinen steuerlichen Vertreter), die "Vorjahre" 2003 und 2004 im Schätzungswege zu veranlagen. In den (berufungsgegenständlichen) Jahren 2005 und 2006 hat er durch seine unternehmerische Tätigkeit Umsätze in nicht unbeträchtlichem Ausmaß (€ 78.000 bzw. € 52.000) erzielt. Er war daher ganz offenbar jedenfalls zur Führung seines Unternehmens imstande. Der Bw. war in den betreffenden Jahren auch jeweils steuerlich vertreten (und wird laut Abgabeninformationssystem nach wie vor vom selben Wirtschaftstreuhänder vertreten).

Dass der Bw. im August 2003 einen schweren Schicksalsschlag hinnehmen musste, ist unbestritten. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er nicht (spätestens) im Zeitpunkt des Ablaufes der gesetzlichen Erklärungsfristen, sohin im April 2006 (hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005) bzw. im April 2007 (hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006), in der Lage gewesen sein sollte, zB die Verlängerung der bezüglichen Abgabenerklärungsfristen zu beantragen oder - analog den Vorjahren - eine Veranlagung im Schätzungswege anzuregen. Dies nicht zuletzt deshalb, da der Bw. ohnehin steuerlich vertreten war und er die erforderlichen Maßnahmen daher - fristgerecht - durch den steuerlichen Vertreter vornehmen lassen hätte können. Dass ihm dies ohne weiteres möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, wird allein dadurch evident, dass er - wie bereits erwähnt - im April 2005 (und damit zeitnäher zum Tod seines Sohnes) sehr wohl in der Lage war, für die Vorjahre einen entsprechenden Antrag (auf Veranlagung im Schätzungswege) einzubringen. Dazu kommt, dass im April 2006 eine mehrere Monate der gegenständlichen Jahre betreffende Umsatzsteuer-Sonderprüfung stattfand, welche zu Umsatzsteuerfestsetzungen führte, die auf Berechnungen bzw. Umsatz- und Vorsteuerermittlungen des Bw. beruhten (s. Niederschrift des Finanzamtes vom 26. April 2006). Sohin mussten bereits zu diesem Zeitpunkt - zumindest fragmentarische - Aufzeichnungen bzw. Belegsammlungen des Bw. vorhanden gewesen sein.

Wenn er bzw. sein steuerlicher Vertreter daher in der Folge die Gewinnermittlung sowie die fristgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen (bzw. die Setzung allfälliger anderer Maßnahmen wie etwa die Stellung von Fristerstreckungsanträgen) unterlassen haben, so ist bei der geschilderten Sachlage jedenfalls vom Vorliegen eines groben Verschuldens auf Seiten des Bw. auszugehen.

Das Finanzamt hat daher den Wiederaufnahmeantrag des Bw. völlig zutreffend als unbegründet abgewiesen, weshalb über die Berufung spruchgemäß zu entscheiden war.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass mit vorliegender Berufungsentscheidung kein Abspruch über die Anregung des Bw. auf amtswegige Wiederaufnahme erfolgt und der UFS diesbezüglich auch nicht weisungsbefugt ist.

Graz, am 22. Februar 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiederaufnahme auf Antrag, Neuhervorkommen von Tatsachen, neue Tatsachen, grobes Verschulden, Nichtabgabe von Abgabenerklärungen.

Verweise:

UFS 07.04.2003, RV/0153-W/03

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