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Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2014

§ 0

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Kurztitel

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1986

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.12.2014

Unterzeichnungsdatum

18.12.1979

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN GEGEN GEISELNAHME

StF: BGBl. Nr. 600/1986 (NR: GP XVI RV 889 AB 1054 S. 152 . BR: AB 3176 S. 479 .)

Änderung

BGBl. Nr. 655/1986 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 561/1991 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 270/1996 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 113/2002 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 167/2008 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 250/2013 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 250/2014 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 194/2016 (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan III 167/2008 *Ägypten 600/1986 *Albanien III 113/2002 *Algerien III 113/2002 *Andorra III 167/2008 *Antigua/Barbuda 655/1986 *Äquatorialguinea III 167/2008 *Argentinien 270/1996 *Armenien III 167/2008 *Aserbaidschan III 113/2002 *Äthiopien III 167/2008 *Australien 561/1991 *Bahamas 600/1986 *Bahrain III 167/2008 *Bangladesch III 167/2008 *Barbados 600/1986 *Belarus 561/1991 *Belgien III 113/2002 *Belize III 113/2002 *Benin III 167/2008 *Bhutan 600/1986 *Bolivien III 113/2002 *Bosnien-Herzegowina 270/1996 *Botsuana III 113/2002 *Brasilien III 113/2002 *Brunei 561/1991 *Bulgarien 561/1991, 270/1996 *Burkina Faso III 167/2008 *Cabo Verde III 167/2008 *Chile 600/1986 *China 270/1996, III 113/2002 *Costa Rica III 167/2008 *Côte d’Ivoire 561/1991 *Dänemark 561/1991 *Deutschland/BRD 600/1986 *Dominica 655/1986 *Dominikanische R III 167/2008 *Dschibuti III 167/2008 *Ecuador 561/1991 *El Salvador 600/1986 *Estland III 113/2002 *Eswatini III 167/2008 *Fidschi III 167/2008 *Finnland 600/1986 *Frankreich III 113/2002 *Gabun III 167/2008 *Georgien III 167/2008 *Ghana 561/1991 *Grenada 561/1991 *Griechenland III 113/2002 *Guatemala 600/1986 *Guinea III 167/2008 *Guinea-Bissau III 167/2008 *Guyana III 167/2008 *Haiti 561/1991 *Honduras 600/1986 *Indien 270/1996 *Irak III 250/2013 *Iran III 167/2008 *Irland III 167/2008 *Island 600/1986 *Italien 600/1986 *Jamaika III 167/2008 *Japan 561/1991 *Jemen III 113/2002 *Jordanien 600/1986 *Jugoslawien 561/1991 *Jugoslawien/BR III 113/2002 *Kambodscha III 167/2008 *Kamerun 561/1991 *Kanada 600/1986 *Kasachstan 270/1996 *Katar III 250/2013 *Kenia 600/1986 *Kirgisistan III 167/2008 *Kiribati III 167/2008 *Kolumbien III 167/2008 *Komoren III 167/2008 *Korea/DVR III 113/2002 *Korea/R 600/1986 *Kroatien III 167/2008 *Kuba III 113/2002 *Kuwait 561/1991 *Laos III 167/2008 *Lesotho 600/1986 *Lettland III 167/2008 *Libanon III 113/2002 *Liberia III 167/2008 *Libyen III 113/2002 *Liechtenstein 270/1996 *Litauen III 113/2002 *Luxemburg 561/1991 *Madagaskar III 167/2008 *Malawi 600/1986 *Malaysia III 167/2008 *Mali 561/1991 *Malta III 113/2002 *Marokko III 167/2008 *Marshallinseln III 167/2008 *Mauretanien III 113/2002 *Mauritius 600/1986 *Mexiko 561/1991 *Mikronesien III 167/2008 *Moldau III 167/2008 *Monaco III 113/2002 *Mongolei 270/1996 *Montenegro III 167/2008 *Mosambik III 167/2008 *Myanmar III 167/2008 *Namibia III 194/2016 *Nauru III 167/2008 *Nepal 561/1991 *Neuseeland 600/1986, III 250/2013 *Nicaragua III 167/2008 *Niederlande 561/1991 *Niger III 167/2008 *Nigeria III 250/2014 *Nordmazedonien III 113/2002 *Norwegen 600/1986 *Oman 561/1991 *Pakistan III 113/2002 *Palau III 113/2002 *Panama 600/1986 *Papua-Neuguinea III 167/2008 *Paraguay III 167/2008 *Peru III 113/2002 *Philippinen 600/1986 *Polen III 113/2002 *Portugal 600/1986, III 113/2002 *Ruanda III 167/2008 *Rumänien 561/1991 Russische F III 167/2008 *Sambia III 194/2016 *San Marino III 250/2014 *São Tomé/Príncipe III 167/2008 *Saudi-Arabien 561/1991 *Schweden 600/1986 *Schweiz 600/1986 *Senegal 561/1991 *Seychellen III 167/2008 *Sierra Leone III 167/2008 *Singapur III 250/2013 *Slowakei 270/1996 *Slowenien 270/1996 *Spanien 600/1986 *Sri Lanka III 113/2002 *St. Kitts/Nevis 561/1991 *St. Lucia III 250/2013 *St. Vincent/Grenadinen III 113/2002 *Südafrika III 167/2008 *Sudan 561/1991 *Suriname 600/1986 *Tadschikistan III 167/2008 *Tansania III 167/2008 *Thailand III 167/2008 *Togo 655/1986 *Tonga III 167/2008 *Trinidad/Tobago 600/1986 *Tschad III 167/2008 *Tschechische R 270/1996 *Tschechoslowakei 561/1991 *Tunesien III 113/2002 *Türkei 561/1991 *Turkmenistan III 113/2002, III 167/2008 *UdSSR 561/1991 *Uganda III 167/2008 *Ukraine 561/1991 *Ungarn 561/1991 *Uruguay III 167/2008 *USA 600/1986 *Usbekistan III 113/2002 *Venezuela 561/1991 *Vereinigte Arabische Emirate III 167/2008 *Vereinigtes Königreich 600/1986, III 113/2002 *Vietnam III 250/2014 *Zentralafrikanische R III 167/2008 *Zypern 561/1991

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 250/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. August 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich am 21. September 1986 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Ägypten, Bahamas, Barbados, Bhutan, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, El Salvador, Finnland, Guatemala, Honduras, Island, Italien, Jordanien, Kanada, Kenia, Republik Korea, Lesotho, Malawi, Mauritius, Neuseeland (einschließlich Cook Inseln und Niue), Norwegen, Panama, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich (einschließlich abhängige Gebiete).

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.5]:

Katar, Singapur, St. Lucia, Vietnam

Algerien:

Vorbehalt:

Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden. Diese Bestimmungen entsprechen nicht der Auffassung der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zuvor in jedem Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erfordert.

Äthiopien:

Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erachtet sich nicht an die genannte Bestimmung des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf deren Ersuchen einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet wird, und festgestellt wird, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Gerichtshof nur mit vorheriger Zustimmung aller betroffenen Parteien zu unterbreiten wären.

Brasilien:

Den in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Vorbehalt.

Bulgarien:

Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1:

(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 270/1996)

Erklärung zu Artikel 9 Absatz 1:

Bulgarien verurteilt jeden Akt von internationalem Terrorismus, dem nicht nur Regierungs- und Staatsbeamte sondern auch viele unschuldige Menschen einschließlich Mütter, Kinder, alte Menschen zum Opfer fallen, der sich zunehmend destabilisierend auf internationale Beziehungen auswirkt und der, ungeachtet der Gründe, die zur Erklärung terroristischer Handlungen angeführt werden, die politische Lösung von Krisensituationen beträchtlich erschwert. Bulgarien ist der Ansicht, daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens im Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens zur Anwendung gelangen sollte; dazu zählt die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Geiselnahmen als Ausdruck des internationalen Terrorismus, einschließlich der Auslieferung von Verdächtigen.

CHILE

Chile erklärt, daß die Ratifikation dieses Übereinkommens unter der Voraussetzung erfolgt, daß das Übereinkommen eine Geiselnahme unter allen Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.

China:

Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 und daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden erachtet.

Der von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 findet sowohl auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong als auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Dominica

Dominica erklärt, daß sein Beitritt zu dem Übereinkommen unter der Voraussetzung erfolgt, daß dieses eine Geiselnahme unter jedweden Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.

EL SALVADOR

El Salvador erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens.

Frankreich:

Erklärungen:

  1. 1. Frankreich ist der Auffassung, dass der Akt der Geiselnahme unter allen Umständen verboten ist.
  2. 2. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 6 beabsichtigt Frankreich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seiner Strafprozessordnung nicht, einen angeblichen Straftäter in Haft zu nehmen oder vor der Einleitung eines Strafverfahrens irgendwelche anderen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, wobei jene Fälle ausgenommen sind, in denen eine Untersuchungshaft beantragt wurde.
  3. 3. Was die Anwendung von Art. 9 betrifft, so wird die Auslieferung nicht genehmigt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, zum Tatzeitpunkt französischer Staatsbürger war, oder im Falle eines ausländischen Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach den Gesetzen des Antrag stellenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist und dieser Staat keine ausreichenden Garantien dafür gibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt bzw. dass sie, wenn sie bereits verhängt wurde, nicht vollzogen wird.

Indien:

Erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden, der verbindliche Schiedsverfahren oder Adjudikation durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser Staaten begründet.

Iran:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet, betreffend die Verweisung jeder Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof.

Jugoslawien:

Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien stellt hiemit fest, daß die Bestimmungen des Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis dermaßen ausgelegt und angewendet werden sollten, daß dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, zB Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung jeder Form von Geiselnahmen als Phänomen des internationalen Terrorismus sowie auch strafrechtliche Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, die verdächtigt werden, diesen kriminellen Verstoß begangen zu haben.

Erklärung:

Jugoslawien stellt hiermit fest, dass die Bestimmungen von Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis so ausgelegt und angewendet werden sollten, dass dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, dh. die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung aller Straftatbestände von Geiselnahmen als eine Erscheinungsform des internationalen Terrorismus sowie die Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese Straftat begangen haben.

KENIA

Kenia betrachtet sich als nicht durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Kolumbien:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden.

Demokratische Volksrepublik Korea:

Vorbehalte:

  1. 1. Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden.
  2. 2. Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 gebunden.

Kuba:

Vorbehalt:

Kuba erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des genannten Artikels betreffend die Beilegung von zwischen Vertragsstaaten entstehenden Streitigkeiten insofern nicht gebunden erachtet, als es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten durch gütliche Verhandlungen beizulegen sind, und wiederholt daher, dass es die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 16 Abs. 1 des genannten Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Unterbreitung an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Libanon:

Erklärung:

Die Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere jene des Art. 13 haben keine Auswirkung auf die Unterstützung der Republik Libanon für das Recht von Staaten und Völkern auf Opposition und Widerstand gegen die ausländische Besatzung ihrer Hoheitsgebiete.

Liechtenstein:

Interpretative Erklärung, daß es Art. 4 dahingehend auslegt, daß das Fürstentum Liechtenstein die darin enthaltenen Verpflichtungen nach Maßgabe der Bedingungen seiner innerstaatlichen Gesetzgebung erfüllt.

MALAWI

Obgleich Malawi die Bestimmungen des Art. 16 annimmt, ist diese Annahme nichtsdestoweniger in Zusammenhang mit der Erklärung des Präsidenten und Ministers für Auswärtige Angelegenheiten von Malawi vom 12. Dezember 1966 zu verstehen, wonach die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs als obligatorisch nach Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs anerkannt wird.

Malaysia:

  1. 1. Die Regierung von Malaysia versteht den Ausdruck „vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts“ in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er sich auf die strafrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde bezieht, die vor der Entscheidung darüber, ob gegen den Verdächtigen wegen der im Übereinkommen erfassten Straftaten ein Strafverfahren eingeleitet wird, durchgeführt werden.
  2. 2. Die Regierung von Malaysia versteht Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er das Recht der zuständigen Behörden einschließt zu entscheiden, einen bestimmten Fall nicht den Justizbehörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung zu unterbreiten, wenn auf den Verdächtigen die Rechtsvorschriften zur nationalen Sicherheit und zum Präventivgewahrsam angewendet werden.
  3. 3. (a) Nach Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich durch Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet;

Mexiko:

In bezug auf Artikel 16 halten sich die Vereinigten Mexikanischen Staaten an den Geltungsbereich und die Einschränkungen, die von der Regierung Mexikos am 7. November 1945 anläßlich der Ratifizierung der Charta der Vereinten Nationen und des Statuts des Internationalen Gerichtshofes festgelegt wurden.

Moldau:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Republik Moldau, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Montenegro

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und anlässlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien abgegebenen Vorbehalt bestätigt.

Mosambik:

Die Republik Mosambik erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden. In diesem Zusammenhang stellt die Republik Mosambik fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterbreitung der Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Weiters erklärt die Republik Mosambik, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung und innerstaatlichen Gesetzen, keine Staatsangehörigen von Mosambik ausliefern kann. Daher werden Staatsangehörige von Mosambik von innerstaatlichen Gerichten angeklagt und verurteilt.

Myanmar:

Die Regierung der Union Myanmar erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, angenommen am 17. Dezember 1979, gebunden.

NEUSEELAND

Neuseeland behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens erst dann auf Tokelau anzuwenden, wenn die erforderlichen innerstaatlichen Erfüllungsgesetze durch Tokelau erlassen worden sind.

Niederlande:

„Nach Ansicht der Regierung des Königreichs der Niederlande läßt Artikel 15 des Übereinkommens und insbesondere der 2. Satz dieses Artikels die Anwendbarkeit des Artikels 33 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 völlig unberührt.“

„In jenen Fällen, in denen die Justizbehörden der Niederlande, der Niederländischen Antillen oder Arubas ihre Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit einem der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ausüben können, nimmt das Königreich die erwähnte (in Artikel 8 verankerte) Verpflichtung unter der Bedingung an, daß es ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens erhalten und abgelehnt hat.“

Portugal

Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt. Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Russische Föderation

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.

Saudi-Arabien

Gemäß Art. 16 Abs. 2

SCHWEIZ

Die Schweiz legt Art. 4 des Übereinkommens derart aus, daß sie sich verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen zu den in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

Sowjetunion:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verurteilt den internationalen Terrorismus, der das Leben unschuldiger Menschen fordert, eine Bedrohung ihrer Freiheit und persönlichen Unverletzlichkeit darstellt und die internationale Lage destabilisiert, ungeachtet der Beweggründe, die als Erklärung für terroristische Handlungen herangezogen werden. Dementsprechend ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Ansicht, daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens in einer im Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens stehenden Art und Weise zur Anwendung kommen soll; dazu zählt die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Akte von Geiselnahme als Ausdruck des internationalen Terrorismus, ua. durch die Auslieferung von Tatverdächtigen.

Thailand:

Die Regierung des Königreichs Thailand erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Tschechoslowakei:

Wir treten dem Übereinkommen bei und erklären gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens, daß die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sich durch die Bestimmung des Artikels 16 Absatz 1 als nicht gebunden betrachtet und feststellt, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten bei allen einem Schlichtungsverfahren zu unterwerfenden oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreitenden Streitigkeiten in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Tschechoslowakei mit Wirksamkeit vom 26. April 1991 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen.

Tunesien:

Vorbehalt:

Tunesien erklärt, dass es sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit der vorherigen Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.

Türkei

Gemäß Art. 16 Abs. 2

Ukraine:

Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.

Ungarn:

Ungarn betrachtet sich durch die in Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden, daß sich ihrer Auffassung nach die Zuständigkeit jedes Schiedsgerichtes oder des Internationalen Gerichtshofes nur darauf gründen kann, daß alle betroffenen Parteien sich freiwillig und im vorhinein mit einer solchen Zuständigkeit einverstanden erklärt haben.

Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Ungarn mit Wirksamkeit vom 8. Dezember 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen.

Venezuela

Gemäß Art. 16 Abs. 2

Vereinigten Königreich

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Weißrußland:

Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ‑

In Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,

Insbesondere von der Erkenntnis ausgehend, daß jeder das Recht auf Leben sowie persönliche Freiheit und Sicherheit hat, wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vorsehen,

In Bekräftigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, wie er in der Satzung der Vereinten Nationen und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen sowie in anderen diesbezüglichen Entschließungen der Generalversammlung verankert ist,

In der Erwägung, daß die Geiselnahme eine Straftat darstellt, die der Völkergemeinschaft Anlaß zu ernster Besorgnis gibt, und daß nach diesem Übereinkommen jeder, der eine Geiselnahme begeht, strafrechtlich verfolgt oder ausgeliefert werden muß,

Überzeugt, daß es dringend notwendig ist, eine internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Geiselnahmen als Äußerungen des internationalen Terrorismus zu entwickeln ‑

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10002748

Dokumentnummer

NOR40168206

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