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Artikel 15 Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1986

Artikel 15

Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht Vertragsstaat jener Verträge ist, nicht auf diese berufen.

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