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Artikel 14 Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1986

Artikel 14

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Rechtfertigung für die Verletzung der territorialen Unversehrtheit oder politischen Unabhängigkeit eines Staates entgegen der Satzung der Vereinten Nationen ausgelegt werden.

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