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BGBl III 250/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

250. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

250. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (BGBl. Nr. 600/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 167/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Irak

26. August 2013

Katar11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.5].

11. September 2012

Niue

22. Juni 2009

Singapur11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.5].

22. Oktober 2010

St. Lucia11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.5].

17. Oktober 2012

Faymann

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