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Artikel 13 Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1986

Artikel 13

Diese Übereinkommen ist nicht anwendbar, wenn die Tat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, die Geisel und der Verdächtige Angehörige dieses Staates sind und der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird.

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