Artikel 13 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 13

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr mit Artikel 57 oder 58 des EWR-Abkommens, mit Protokoll 24 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder mit den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde über die nachstehenden Befugnisse:

  1. a) Sie können die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen prüfen;
  2. b) sie können Kopien von oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anfertigen oder anfordern;
  3. c) sie können mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anfordern;
  4. d) sie können alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen betreten.

2. Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfindet, rechtzeitig vor der Nachprüfung in schriftlicher Form über Prüfungsauftrag und Person der beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt einen solchen Prüfungsauftrag auch für Vertreter der EG-Kommission aus, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen.

3. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die von der EFTA-Überwachungsbehörde mit Entscheidung angeordnete Nachprüfung zu dulden. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt ihres Beginns und weist auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) und in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, Klage gegen die Entscheidung zu erheben.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig in schriftlicher Form über ihre Absicht, eine Entscheidung nach Absatz 3 zu erlassen. Sie trifft ihre Entscheidung nach Anhörung dieser Behörde.

5. Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

6. Widersetzt sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen. Zu diesem Zweck treffen die EFTA-Staaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens und nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080259

alte Dokumentnummer

N5199319503L

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