Artikel 13
Mündliche Anhörungen
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Beteiligten, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein hinreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will. Sie kann den Beteiligten auch in anderen Fällen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.
3. Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080284
alte Dokumentnummer
N5199319528L
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