Artikel 13 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 13

Gültigkeitsdauer und Widerruf von Entscheidungen nach Artikel 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68),

1. In der gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 erlassenen Entscheidung nach Artikel 5 des besagten Rechtsaktes ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes weiterhin erfüllt sind.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen:

  1. a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert hat,
  2. b) wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,
  3. c) wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,
  4. d) wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung von Artikel 2 des besagten Rechtsaktes mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080139

alte Dokumentnummer

N5199319383L

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