Artikel 13
Zwangsgelder
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten,
- a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens zu unterlassen, deren Abstellung in einer Entscheidung nach Artikel 4 angeordnet worden ist,
- b) eine nach Artikel 6 Absatz 3 untersagte Handlung zu unterlassen,
- c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die in einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 5 angefordert worden ist,
- d) eine Nachprüfung zu dulden, die in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 angeordnet worden ist,
- e) durch Entscheidung gemäß Artikel 4a vorgeschriebene Maßnahmen anzuwenden.
2. Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.
3. Artikel 8 findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080225
alte Dokumentnummer
N5199319469L
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