zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Dienstnehmerbegriff
§ 141.
(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:
- 1. In Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
- 2. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
- 3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
- 4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
- 5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
- 6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
- 7. Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, leisten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
Schlagworte
Schulungszweck
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40064818
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