Art. 1 § 141 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Dienstnehmerbegriff

§ 141

(1) § 141.Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:

  1. 1. In Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
  2. 2. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
  3. 3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
  4. 4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
  5. 5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
  6. 6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
  7. 7. Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, leisten.

    (BGBl. Nr. 519/1978, Art. II Z 1; BGBl. Nr. 47/1979, Abs. 1 Z 2)

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

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