zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 132.
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
- 1. Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;
- 2. Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
- 3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
- 4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);
- 5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);
- 6. durch Kündigung (§ 134);
- 6a. durch außerordentliche Auflösung (§ 135);
- 7. bei Auflösung des Lehrbetriebes;
- 8. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes);
- 9. mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40153654
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