Art. 1 § 132 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Beendigung des Lehrverhältnisses

§ 132.

Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

  1. 1. Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;
  2. 2. Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
  3. 3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
  4. 4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);
  5. 5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);
  6. 6. durch Kündigung (§ 134);
  7. 6a. durch außerordentliche Auflösung (§ 135);
  8. 7. bei Auflösung des Lehrbetriebes;
  9. 8. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes);
  10. 9. mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40153654

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