Art. 1 § 132 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1992

Beendigung des Lehrverhältnisses

§ 132

§ 132. Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

  1. 1. Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;
  2. 2. Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
  3. 3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
  4. 4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);
  5. 5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);
  6. 6. durch Kündigung (§ 134);
  7. 7. bei Auflösung des Lehrbetriebes;
  8. 8. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).

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