Abschnitt 15
Gleichbehandlung Gleichstellung
§ 133.
Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40255870
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