Anlage G Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2007

Anlage G

Beilegung von Streitigkeiten

I. Schiedsverfahren

Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 (a) des Übereinkommens wird folgendes Schiedsverfahren beschlossen:

Artikel 1

  1. 1. Gemäß Artikel 18 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen und hat den Streitgegenstand einschließlich und insbesondere der Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.
  2. 2. Die Antrag stellende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, dass die Vertragsparteien sich darauf geeinigt haben, die Streitigkeit nach Artikel 18 einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Die schriftliche Notifikation ist durch die Klageschrift der Antrag stellenden Vertragspartei sowie durch die sachdienlichen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

Artikel 2

  1. 1. Bei Streitigkeiten gemäß Artikel 1 wird ein Schiedsgericht bestellt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
  2. 2. Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.
  3. 3. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich einen Schiedsrichter.
  4. 4. Vakanzen werden entsprechend dem Verfahren für die erste Bestellung neu besetzt.
  5. 5. Ergibt sich zwischen den Parteien vor der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts keine Einigung über den Streitgegenstand, so wird der Streitgegenstand durch das Schiedsgericht festgelegt.

Artikel 3

  1. 1. Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
  2. 2. Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

  1. (a) dem Schiedsgericht alle sachdienlichen Dokumente vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen und
  2. (b) dem Schiedsgericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

  1. 1. Versäumt es eine der Streitparteien, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen oder sich in der Sache zu äußern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
  2. 2. Bevor der Schiedsspruch gefällt wird, hat sich das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Klage inhaltlich und rechtlich wohl begründet ist.

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

II. Vergleichsverfahren

Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 6 des Übereinkommens wird folgendes Vergleichsverfahren beschlossen:

Artikel 1

  1. 1. Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle anderen Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.
  2. 2. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, setzt sich die Vergleichskommission aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Partei bestellt ein Mitglied der Kommission, und die so bestellten Mitglieder ernennen einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission.

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

  1. 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt die Vergleichskommission ihre Verfahrensordnung selbst fest. Schutz des ökologischen Gleichgewichts
  2. 2. Die Streitparteien und Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Vergleichsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

  1. 1. Versäumt es eine der Streitparteien, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen oder sich in der Sache zu äußern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
  2. 2. Bevor der Schiedsspruch gefällt wird, hat sich das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Klage inhaltlich und rechtlich wohl begründet ist.

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

II. Vergleichsverfahren

Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 6 des Übereinkommens wird folgendes Vergleichsverfahren beschlossen:

Artikel 1

  1. 1. Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle anderen Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.
  2. 2. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, setzt sich die Vergleichskommission aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Partei bestellt ein Mitglied der Kommission, und die so bestellten Mitglieder ernennen einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission.

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

  1. 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt die Vergleichskommission ihre Verfahrensordnung selbst fest.
  2. 2. Die Streitparteien und Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Vergleichsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40096730

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)