Artikel 7
Durchführungspläne
- a) erarbeitet einen Plan für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und bemüht sich um dessen Durchführung;
- b) übermittelt ihren Durchführungsplan innerhalb von zwei Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, der Konferenz der Vertragsparteien und
- c) überprüft ihren Durchführungsplan in regelmäßigen Abständen in einer von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegenden Art und Weise und bringt ihn gegebenenfalls auf den neuesten Stand.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls unmittelbar oder über weltweite, regionale und subregionale Organisationen zusammen und konsultieren ihre nationalen Interessengruppen, darunter Frauengruppen sowie mit der Gesundheit von Kindern befasste Gruppen, um die Erarbeitung, Verwirklichung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Anwendung und, soweit erforderlich, die Festlegung der Maßnahmen, um nationale Durchführungspläne für persistente organische Schadstoffe gegebenenfalls in ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20003884
Dokumentnummer
NOR40061554
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