Artikel 15
Berichterstattung
(1) Jede Vertragspartei berichtet der Konferenz der Vertragsparteien über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens.
(2) Jede Vertragspartei stellt dem Sekretariat Folgendes zur Verfügung:
- a) statistische Daten zu ihren gesamten Produktions-, Einfuhr- und Ausfuhrmengen jeder der in die Anlage A und Anlage B aufgenommenen Chemikalien oder eine realistische Schätzung dieser Daten und,
- b) soweit wie möglich, eine Liste der Staaten, aus denen sie jeden dieser Stoffe eingeführt hat, sowie eine Liste der Staaten, in die sie jeden dieser Stoffe ausgeführt hat.
(3) Diese Berichterstattung erfolgt in regelmäßigen Abständen und in einer von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschließenden Form.
Schlagworte
Produktionsmenge, Einfuhrmenge
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20003884
Dokumentnummer
NOR40061562
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