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ANHANG 2 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

ANHANG 2

(Artikel 1 Buchstabe g des Abkommens und Artikel 4 Absatz 2)

Zuständige Träger

Österreich

Soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

1. Krankheit und Mutterschaft

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei der sich aus der Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens ergebende Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, die von den Trägern der Pensionsversicherung an den genannten Hauptverband entrichtet werden, geleistet wird.

2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

Die Zuständigkeit der österreichischen Träger der Pensionsversicherung zur Entscheidung über Pensionsansprüche und zur Zahlung der Pensionen richtet sich ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Ermittlung des danach in Betracht kommenden österreichischen Trägers obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

3. Arbeitslosigkeit

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien.

4. Familienleistungen

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.

Belgien

1. Krankheit, Mutterschaft

  1. a) Bei Anwendung der Artikel 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24 und 25
  1. i) im allgemeinen: die Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert ist;
  2. ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins" (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen;
  1. b) bei Anwendung des Artikels 30
  1. i) im allgemeinen: Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert ist;
  2. ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins" (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.

2. Invalidität

  1. a) Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, selbständig Erwerbstätige und Bergarbeiter, soweit letztere keinen Anspruch nach dem Sondersystem haben): Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit den Versicherungseinrichtungen;
  2. b) besondere Invalidität der Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs (Staatliche Kasse für Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel;
  3. c) Invalidität der Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins" (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.

3. Alter, Tod (Pensionen)

  1. a) Arbeitnehmer: Office National des Pensions (Staatliches Amt für Pensionen), Brüssel;
  2. b) selbständig Erwerbstätige: Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel.

4. Arbeitsunfälle

  1. a) für Anträge auf Rentenzulagen: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel;
  2. b) in den übrigen Fällen
  1. i) im allgemeinen: der Versicherer;
  2. ii) für Seeleute: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel.

5. Berufskrankheiten

6. Sterbegeld

  1. a) Kranken- und Invaliditätsversicherung
  1. i) im allgemeinen: Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert war;
  2. ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins" (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen;
  1. b) Arbeitsunfälle
  1. i) im allgemeinen: der Versicherer;
  2. ii) für Seeleute: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle);
  1. c) Berufskrankheiten: Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.

7. Arbeitslosigkeit

  1. i) im allgemeinen: Office national de l`emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel;
  2. ii) für Seeleute: Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen.

8. Familienleistungen

  1. a) Arbeitnehmer: die Familienbeihilfeneinrichtung für Arbeitnehmer, der der Arbeitgeber angehört;
  2. b) selbständig Erwerbstätige: Caisse libre d`assurances sociales pour travailleurs independants (Freie Kasse der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige) oder Caisse nationale auxiliaire d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Hilfskasse der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige), der der Versicherte angehört.

Zypern

Department of Social Insurance of the Ministry of Labour and Social Insurance (Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung), Nikosia.

Dänemark

1. Krankheit

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

2. Mutterschaft

  1. a) Sachleistungen:
  1. b) Geldleistungen:

3. Invaliditäts- , Alters- und Hinterbliebenenpensionen

Kommunen (Kommunalbehörde).

4. Zusatzpension für Arbeit

Arbejdsmarkedets Tillaegspension (Amt für Zusatzpensionen für Arbeit), Hillerød.

5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Direktoratet for ulykkesforsikringen (Direktion für Arbeitsunfallversicherung), Kopenhagen.

6. Tod

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

7. Arbeitslosigkeit

Arbejdsrektorajtet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen.

8. Familienleistungen

Kommunen (Kommunalbehörde).

Frankreich

I. MUTTERLAND

A. Arbeitnehmer

  1. 1. Allgemeines System
  1. a) Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), Invalidität:
  1. f ür den Raum Paris: Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris;
  1. f ür den Raum Straßburg: Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Straßburg.
  1. b) Alter und Leistungen an überlebende Ehegatten:
  1. f ür den Bezirk Straßburg:
  1. c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
  1. i) vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:
  1. ii) dauernde Erwerbsunfähigkeit:
  1. der Arbeitgeber oder sein Versicherer (für Unfälle vor dem 1. Jänner 1947);
  1. d) Arbeitslosigkeit:
  1. e) Familienleistungen:
  1. 2. System für die Landwirtschaft
  2. a) Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), Invalidität, Familienleistungen:
  1. b) Alter und Leistungen an überlebende Ehegatten:
  1. c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
  1. der Arbeitgeber oder die an seine Stelle tretende Versicherungseinrichtung (außer bei Rentenzuschlägen: in diesem Fall ist der zuständige Träger:
  1. d) Arbeitslosigkeit:
  1. 3. System für den Bergbau
  2. a) Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld):
  1. b) Invalidität, Alter und Leistungen an Hinterbliebene:
  1. c) Arbeitsunfälle:
  1. i) vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:
  1. ii) dauernde Erwerbsunfähigkeit:
  1. der Arbeitgeber oder sein Versicherer (für Arbeitsunfälle vor dem 1. Jänner 1947);
  1. d) Arbeitslosigkeit:
  1. e) Familienleistungen:
  1. 4. System für Seeleute
  1. a) Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfälle, Hinterbliebenenpensionen (Invalidität und Arbeitsunfall), Sterbegelder:
  1. b) Alter, Tod (Pensionen):
  1. c) Familienleistungen:
  1. d) Arbeitslosigkeit:

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

  1. a) Krankheit, Mutterschaft, Unfälle:
  1. i) Anmeldung:
  1. ii) Beitragszahlung, Leistungsgewährung:
  1. die Vertragseinrichtung (Unterstützungsverein auf Gegenseitigkeit oder Versicherungsgesellschaft von der Staatlichen Kasse beauftragt und von der Régionalkasse auf Gegenseitigkeit vertraglich verpflichtet).
  1. b) Invalidität, Alter und Hinterbliebene, Tod (Kapitalabfindung):
  1. c) Alter und Hinterbliebene:
  1. d) Familienleistungen:

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

  1. a) Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle im privaten Bereich:
  1. i) Anmeldung:
  1. ii) Leistungsgewährung:
  1. b) Alter und Hinterbliebenenpensionen, Familienleistungen:

II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A. Arbeitnehmer, die in einem der nachstehenden Systeme versichert sind:

Allgemeines System

System für die Landwirtschaft

System für den Bergbau

  1. a) Alle Versicherungsfälle:
  1. b) Familienleistungen:

System für Seeleute:

  1. a) Alle Versicherungsfälle:
  1. b) Familienleistungen:

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

  1. a) Krankheit:
  1. b) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung):
  1. c) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung), Alter und Hinterbliebene:
  1. d) Alter und Tod:
  1. die jeweilige Fachabteilung für die einzelnen freien Berufe.
  1. e) Familienleistungen:

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

  1. a) Krankheit, Mutterschaft,
  1. b) Familienleistungen:

Bundesrepublik Deutschland

A. Die Zuständigkeit der deutschen Träger richtet sich nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

1. Krankheit

2. Alter, Invalidität und Tod (Renten) für Arbeiter, Angestellte und Bergleute

  1. a) Für die Entscheidung über Leistungsanträge von Personen, die ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften versichert waren oder als versichert gelten — sowie über Antrag von deren Hinterbliebenen — und die entweder in einem anderen Vertragsstaat oder als Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates in einem Nichtvertragsstaat wohnen, sowie für die Gewährung von Leistungen an diese Personen:
  1. i) Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist:
  1. aa) falls der Versicherte in den Niederlanden oder als niederländischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;
  1. falls der Versicherte in Belgien oder als belgischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
  1. falls der Versicherte in Italien oder als italienischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg;
  1. falls der Versicherte in Frankreich oder in Luxemburg oder als französischer oder luxemburgischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer;
  1. falls der Versicherte in Österreich oder als österreichischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München;
  1. falls der Versicherte in der Schweiz oder als schweizerischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe;
  1. falls der Versicherte in Dänemark oder als dänischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck;
  1. falls der Versicherte im Vereinigten Königreich oder als britischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
  1. falls der Versicherte in der Türkei oder als türkischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Bayreuth;
  1. falls der Versicherte in einem anderen Vertragsstaat oder als Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
  1. bb) wenn der letzte Beitrag an die Seekasse, Hamburg, die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt/Main, oder — wenn der Versicherte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder als Staatsangehöriger eines solchen Staates in einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften wohnt — an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken, entrichtet worden ist: der Träger, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist.
  1. ii) Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist:
  1. iii) Wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit erfüllt ist oder als erfüllt gilt:
  1. b) Für die Entscheidung über Leistungsanträge nach den Artikeln 27 bis 37 des Abkommens sowie für die Gewährung dieser Leistungen sind folgende Träger zuständig:
  1. i) Wenn der letzte Beitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist:
  1. aa) Wenn die in Betracht kommende Person im Bundesgebiet mit Ausnahme des Saarlandes wohnt oder
  1. wenn sie außerhalb des Bundesgebietes wohnt und der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an einen Träger außerhalb des Saarlandes entrichtet worden ist, und falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates gezahlte Beitrag an einen der folgenden Träger entrichtet worden ist:
  1. der niederländischen Rentenversicherung : Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;
  1. der belgischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
  1. der italienischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg;
  1. der französischen oder luxemburgischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer;
  1. der österreichischen Rentenversicherung : Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München;
  1. der schweizerischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe;
  1. der dänischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck;
  1. der britischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
  1. der türkischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken,
  1. der Rentenversicherung eines anderen Vertragsstaates: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf.
  1. bb) Wenn der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften versichert war und
  1. aaa) im Saarland wohnt
  1. oder
  1. bbb) außerhalb des Bundesgebietes wohnt und der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Abteilung Rentenversicherung der Arbeiter, entrichtet worden ist: Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken.
  1. cc) Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an die Seekasse, Hamburg, oder an die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt/Main, entrichtet worden ist:
  1. der Träger, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist.
  1. ii) Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
  1. oder für Seeleute:
  1. iii) Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit allein durch deutsche Versicherungszeiten oder unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten nach Maßgabe des Artikels 28 des Abkommens erfüllt ist oder wenn sie als erfüllt gilt:

3. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken.

B. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg.

Griechenland

  1. 1.Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität, Tod (Pensionen), Sterbegelder: Anstalt für Soziale Sicherheit (IKA, Idryma Kinonikon Asfaliceon), Athen.

Island

Für alle Versicherungszweige:

  1. auf nationaler Ebene:
  1. auf örtlicher Ebene:
  1. die örtlichen Behörden, ausgenommen bei Krankheit, für die die öffentlichen Ortskrankenkassen zuständig sind. Hinsichtlich Arbeitslosigkeit ist zuständig: Tryggingastofnun Stofium rikisins (Staatliche Versicherungsverwaltung) für Rechnung des Atvinnu Leysistryggingasjoddor (Arbeitslosenfonds).

Irland

1. Sachleistungen

2. Geldleistungen

  1. a) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  1. b) Andere Geldleistungen

Italien

1. Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

A. Sachleistungen

  1. 1. a) Krankheit,
  1. b) Mutterschaft,
  2. c) Tuberkulose,
  3. d) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
  4. e) Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel im allgemeinen:
  1. 2. Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel bei Arbeitsunfällen:

B. Geldleistungen

  1. a) Krankheit, Tuberkulose, Mutterschaft:
  1. b) Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:

2. Invalidität, Alter, Tod

A. Arbeitnehmer

  1. a) Im allgemeinen (einschließlich bestimmter Gruppen von selbständigen Erwerbstätigen):
  1. b) bei Bühnenarbeitnehmern:
  1. c) bei leitenden Angestellten der gewerblichen Unternehmen:
  1. d) bei Journalisten:

B. Selbständig Erwerbstätige

Die in Betracht kommenden Versicherungseinrichtungen.

3. Sterbegeld

Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;

Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Provinzialstellen.

4. Arbeitslosigkeit

  1. a) Im allgemeinen:
  1. b) bei Journalisten:

5. Familienbeihilfen

  1. a) Wie in Ziffer 4.
  2. b) Wie in Ziffer 4.

Luxemburg

1. Krankheit, Mutterschaft

  1. a) Die Krankenkasse, bei der die Person auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit versichert ist oder bei der sie zuletzt versichert war;
  2. b) Bei Anwendung des Artikels 24 Absatz 3 des Abkommens: Caisse nationale d`assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.

2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

  1. a) Für Arbeiter:
  1. b) für Angestellte und selbständig geistig tätige Personen:
  1. c) für selbständige Handwerker und für selbständig Erwerbstätige im Handel und in der Industrie: Caisse de pension des artisans, des commer/Dokumente/Bundesnormen/NOR40147578/image001.pngants et industriels (Pensionskasse des Handwerks, des Handels und der Industrie), Luxemburg.
  2. d) für selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft:

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

  1. a) Für Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft sowie Familienangehörige der letzteren:
  1. b) in den übrigen Fällen einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung:

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienleistungen

6. Sterbegeld

Malta

Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste).

Niederlande

1. Krankheit, Mutterschaft

  1. a) Sachleistungen:
  1. 1. Für die Erfassung und Einhebung der gesetzlichen Beiträge: College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger), Diemen;
  2. 2. Für die medizinische Versorgung: der Krankenversicherungsträger, der durch die zuständige Behörde dazu ermächtigt wurde.
  1. b) Geldleistungen:
  1. c) Krankenversicherungszulage: Belastingdienst Toeslagen (Steueramt Zulagen), Utrecht.

Anhang 2 betrifft die Bezeichnung der zuständigen Träger. Im Falle von pflichtversicherten Personen, die im Ausland leben, ist das der Krankenversicherungsträger mit dem die Versicherung im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes abgeschlossen wurde. Im Falle von vertraglich versicherte Personen, die im Ausland leben, werden zwei zuständige Träger bezeichnet: der Verband der Krankenversicherungsträger (College voor zorgverzekeringen) für die Registrierung und Einhebung von Pflichtbeiträgen und ein Krankenversicherungsträger, der durch den Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport für die de facto Erbringung der Behandlung zu bestimmen ist.

Die Belastingdienst Toeslagen (Steuerbehörde Zulagen) wird unter einem neuen Unterabschnitt hinzugefügt, weil dieser zuständige Träger verantwortlich ist für die Feststellung des Anspruchs auf einen Krankenversicherungszuschlags.

2. Invalidität

  1. a) Wenn die in Betracht kommende Person auch ohne Anwendung des Abkommens allein nach den niederländischen Rechtsvorschriften einen Leistungsanspruch hat:
  1. b) in den übrigen Fällen: Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über GaK Nederland bv, Amsterdam, Amstelveen.

3. Alter, Tod (Pensionen)

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen.

4. Arbeitslosigkeit

  1. a) Leistungen der Arbeitslosenversicherung:
  1. b) Leistungen der staatlichen Fürsorge:

5. Familienleistungen

  1. a) Wenn der Berechtigte in den Niederlanden wohnt:
  1. b) wenn der Berechtigte außerhalb der Niederlande wohnt, sein Arbeitgeber jedoch in den Niederlanden wohnt oder seinen Sitz hat:
  1. c) in den übrigen Fällen:

Norwegen

1. Krankheit, Mutterschaft

Die örtlichen Versicherungsämter.

2. Invalidität, Alter und Hinterbliebene

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsanstalt).

3. Alter; Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Seeleute

Pensjonstrygden for sjmenn (Pensionsversicherung der Seeleute).

4. Alter, Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Apotheker

Statens Pensjonskasse (Staatliche Pensionskasse).

5. Alter, Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Krankenschwestern

Kommunal Landespensionkasse.

6. Familienleistungen (Familienbeihilfen)

Die örtlichen Versicherungsämter.

7. Arbeitslosigkeit

Direktion für Arbeit.

Portugal

  1. 1. Krankheit, Mutterschaft und Familienleistungen
  1. 2. a) Invalidität, Alter und Tod
  1. b) Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod aus dem besonderen Vorsorgesystem für Landarbeiter
  1. 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
  1. 4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  1. a) Feststellung der Voraussetzungen betreffend die Arbeitslosigkeit (zB Anspruch, Erhebung der Umstände, Ausdehnung der Anspruchsdauer)
  1. b) Feststellung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen, Verfahren, Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit usw.

Schweden

1. Arbeitslosigkeit:

  1. a) Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Erkänd arbetslöshetkassa (zugelassene Arbeitslosenkasse);
  2. b) Arbeitsmarktunterstützung: Länsarbetsnämnd (regionales Arbeitskomitee).

2. Alle anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit:

Allmän forsäkringskassa (Allgemeine Versicherungskasse).

Schweiz

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Invalidität, Alter, Tod (Renten)

  1. a) Die Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der die in Betracht kommende Person zuletzt angeschlossen worden ist, wenn sie in der Schweiz wohnt;
  2. b) Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, wenn die in Betracht kommende Person außerhalb der Schweiz wohnt.

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienleistungen

Spanien

  1. 1. Für die Zugehörigkeit und die freiwillige Versicherung für alle Systeme mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute:
  1. la Tesorería General de la Seguridad Social
  1. 2. Für Leistungen aus allen Systemen mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute und der nicht auf Beiträgen beruhenden Pensionen:
  1. a) Für alle Zweige mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit:
  1. b) Arbeitslosigkeit:
  1. 3. Sondersysteme für Seeleute:
  1. 4. Für die nicht auf Beiträgen beruhenden Alters- und Invaliditätspensionen:

Türkei

  1. a) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten):
  1. b) bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (Invalidität, Alter und Tod):

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 bezeichnete zuständige Behörde.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB) BGBl. III Nr. 30/2013 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40147578

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