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ANHANG 3 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

ANHANG 3

(Artikel 1 Buchstaben k und 1 des Abkommens und Artikel 4 Absatz 3)

Träger des Wohnortes und Träger des Aufenthaltsortes

Österreich

1. Krankheit

2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

  1. a) Die Gebietskrankenkasse, die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten örtlich zuständig ist, für die Gewährung von Sachleistungen und Geldleistungen (ausgenommen Renten und Sterbegelder);
  2. b) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, für die Gewährung von Geldleistungen (ausgenommen Geldleistungen im Sinne des Buchstaben a) und bei Anwendung des Artikels 68.

3. Arbeitslosigkeit

4. Familienbeihilfen

Belgien

I. TRÄGER DES WOHNORTES

1. Krankheit, Mutterschaft

  1. a) Bei Anwendung der Artikel 17, 19, 22, 25, 27, 28: die Versicherungseinrichtungen;
  2. b) bei Anwendung des Artikels 29:
  1. i) im allgemeinen: die Versicherungseinrichtungen;
  2. ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins" (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen, oder die Versicherungseinrichtungen.

2. Invalidität

  1. a) Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, selbständig Erwerbstätige und Bergarbeiter, soweit letztere keinen Anspruch aus der Sonderversicherung haben): Institut national d`assurance maladieinvalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit den Versicherungseinrichtungen;
  2. b) besondere Invalidität der Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel;
  3. c) Invalidität der Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins" (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.

3. Alter, Tod (Pensionen)

  1. a) Arbeitnehmer: Office National des Pensions (Staatliches Amt für Pensionen), Brüssel;
  2. b) selbständig Erwerbstätige: Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel.

4. Arbeitsunfälle

5. Berufskrankheiten

6. Arbeitslosigkeit

  1. a) Im allgemeinen: Office national de l`emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel;
  2. b) für Seeleute: Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen.

7. Familienleistungen

  1. a) Arbeitnehmer: Office national d`allocations familiales pour travailleurs salaries (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer), Brüssel;
  2. b) selbständig Erwerbstätige: Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel.

8. Sterbegeld

II. TRÄGER DES AUFENTHALTSORTES

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Arbeitsunfälle

3. Berufskrankheiten

Zypern

Department of Social Insurance of the Ministry of Labour and Social Insurance (Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung.

Dänemark

1. Krankheit

2. Mutterschaft

  1. a) Sachleistungen: Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse);
  2. b) Geldleistungen: Kommunen (Kommunalbehörde) oder Den stedlige anerkendte sygekasse (die Ortskrankenkasse), wenn sie von der Kommunalbehörde mit der Gewährung dieser Leistungen beauftragt wurde.

3. Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenpensionen

4. Zusatzpension für Arbeit

5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

6. Tod

7. Arbeitslosigkeit

8. Familienleistungen

Frankreich

I. MUTTERLAND

A. Arbeitnehmer

  1. 1. Allgemeines System
  2. a) Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindungen), Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vorübergehende Erwerbsunfähigkeit):
  1. b) Invaliditätspensionen:
  1. i) im Raum Paris:
  1. ii) im Raum Straßburg:
  1. c) Leistungen bei Alter: Zahlstelle ist:
  1. d) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (dauernde Erwerbsunfähigkeit):
  1. i) Renten und Rentenzuschläge für Fälle ab dem 1. Jänner 1947:
  1. ii) Renten für Fälle vor dem 1. Jänner 1947:
  1. der Arbeitgeber oder sein Versicherer;
  1. iii) Rentenzuschläge für Fälle vor dem 1. Jänner 1947:
  1. e) Arbeitslosigkeit:
  1. f) Familienleistungen:

2. System für die Landwirtschaft

  1. a) Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindung), Invalidität und Familienleistungen:
  1. b) Leistungen bei Alter:
  1. c) Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten:
  1. der Arbeitgeber oder sein Versicherer.
  1. d) Arbeitslosigkeit:
  1. 3. System für den Bergbau
  2. a) Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), vorübergehende Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit:
  1. b) Leistungen bei Invalidität, Alter:
  1. c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
  1. i) für Fälle ab dem 1. Jänner 1947:
  1. ii) für Fälle vor dem 1. Jänner 1947:
  1. der Arbeitgeber oder sein Versicherer;
  1. d) Arbeitslosigkeit:
  1. 4. System für Seeleute
  2. a) Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Hinterbliebenenpensionen (Invalidität oder Arbeitsunfall), Sterbegelder:
  1. b) Alter, Tod (Pensionen):
  1. die leistungspflichtige Stelle im Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte wohnt.
  1. c) Arbeitslosigkeit:
  1. d) Familienleistungen:

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

  1. a) Krankheit, Mutterschaft, Unfälle:
  1. der Vertragsträger (Unterstützungsverein oder Versicherungsgesellschaft, von der Staatlichen Kasse beauftragt und von der Kasse auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft vertraglich verpflichtet).
  1. b) Invalidität, Alter und Hinterbliebene, Tod (Kapitalabfindung):
  1. c) Alter und Hinterbliebene:
  1. d) Familienleistungen:

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

  1. a) Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Invalidität:
  1. die örtliche Gesellschaft oder Kasse oder die Versicherungseinrichtung;
  1. b) Alter und Hinterbliebenenpensionen, Familienleistungen:

II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A. Arbeitnehmer, die in einem der nachstehenden Systeme versichert sind:

  1. 1. Allgemeines System
  2. 2. System für die Landwirtschaft
  3. 3. System für den Bergbau
  4. a) Alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit, bei der die Unterstützung in Form von Arbeitsplätzen durch die Direction départementale du travail et de la main-d`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) erfolgt:
  1. b) Familienleistungen:
  1. 4. System für Seeleute
  2. a) Invaliditäts- und Alterspension: Abteilung „Caisse générale de prévoyance des marins" („Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute") oder „Caisse de retraite des marins du quartier d`immatriculation" („Pensionskasse für Seeleute der Registrierungsstelle") entsprechend der Art des Versicherungsfalles.
  3. b) Familienleistungen: Caisse départementale d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

  1. a) Krankheit:
  1. b) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung):
  1. c) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung), Alter und Hinterbliebene:
  1. d) Alter und Tod:
  1. die jeweilige Fachabteilung für die einzelnen freien Berufe.
  1. e) Familienleistungen:

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

Bundesrepublik Deutschland

1. Krankheit

  1. a) In allen Fällen (außer bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 des Abkommens und des Artikels 17):
  1. i) Allgemeine Ortskrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist, oder, wo eine solche nicht besteht:
  2. ii) Landkrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist;
  3. iii) für knappschaftliche Versicherte und deren Familienangehörige die Bundesknappschaft, Bochum;
  1. b) bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 des Abkommens und des Artikels 17:
  1. i) der Träger, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt versichert war; wenn ein solcher Träger nicht besteht oder der Versicherte zuletzt bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, bei einer Landkrankenkasse oder bei der Bundesknappschaft versichert war:
  2. ii) der für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Träger im Sinne des Buchstaben a.

2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

  1. a) Sachleistungen außer Leistungen im Heilverfahren zu Lasten der Berufsgenossenschaft einschließlich Durchgangsarztverfahren, Beratungsarztverfahren, Hals-, Nasen-, Ohren-, Augenfacharztverfahren, Körperersatzstücken und anderen Hilfsmitteln; Geldleistungen (außer Renten, Pflegegeld und Sterbegeld):
  1. i) die Allgemeine Ortskrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist;
  1. wo eine solche nicht besteht:
  1. ii) die Landkrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist;
  2. iii) für knappschaftliche Versicherte und deren Familienangehörige :
  1. b) Sach- oder Geldleistungen, die unter Buchstabe a ausgenommen sind, sowie bei Anwendung des Artikels 68:

3. Rentenversicherung

  1. a) Rentenversicherung der Arbeiter:
  1. i) im Verhältnis zu den Niederlanden:
  1. ii) im Verhältnis zu Belgien:
  1. iii) im Verhältnis zu Italien:
  1. iv) im Verhältnis zu Frankreich und Luxemburg:
  1. v) im Verhältnis zu Österreich:
  1. vi) im Verhältnis zur Schweiz:
  1. vii) im Verhältnis zu Dänemark:
  1. viii) im Verhältnis zum Vereinigten Königreich:
  1. ix) im Verhältnis zur Türkei:
  1. x) im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat:
  1. b) Rentenversicherung der Angestellten:
  1. c) Knappschaftliche Rentenversicherung:

4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen

Griechenland

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Island

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Irland

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Italien

  1. 1. Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose

A. Sachleistungen

  1. a) Die für das Gebiet zuständige lokale Verwaltungsstelle für Gesundheitswesen;
  2. b) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten : die Außenstellen der INAIL: für Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel.

B. Geldleistungen

  1. a) Staatliche Anstalt für Sozialvorsorge, Außenstellen: für Krankheit, Mutterschaft und Tuberkulose;
  2. b) Staatliche Unfallversicherungsanstalt, Provinzialstellen: für Renten oder Pensionen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
  1. 2. Invalidität, Alter, Tod

Siehe Ziffer 2 in Anhang 2.

  1. 3. Sterbegeld

Siehe Ziffer 3 in Anhang 2.

  1. 4. Arbeitslosigkeit

Siehe Ziffer 4 in Anhang 2.

  1. 5. Familienleistungen

Siehe Ziffer 5 in Anhang 2..

Luxemburg

1. Krankheit, Mutterschaft

  1. a) Bei Anwendung der Artikel 20, 21 und 23 und des Artikels 24 Absätze 2, 4, 6 und 7 des Abkommens: Caisse nationale d`assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg;
  2. b) bei Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens: die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften für die luxemburgische Teilpension zuständige Krankenkasse.

2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

  1. a) Für Arbeiter: Etablissement d`assurance contre la vieillesse et l`invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg;
  2. b) für Angestellte und selbständig geistig tätige Personen:
  1. c) für selbständig Erwerbstätige im Handwerk, Handel oder in der Industrie: Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels (Pensionskasse für Handwerker, Kaufleute und Industrielle), Luxemburg.
  2. d) für selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft: Caisse de pension agricole (Pensionskasse der Landwirtschaft), Luxemburg;

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

  1. a) Für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft sowie Familienangehörige der letzteren:
  1. b) in den übrigen Fällen einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung: Association d`assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung).

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienleistungen

Malta

Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste), Malta.

Niederlande

1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten

  1. a) Sachleistungen:
  1. i) Träger des Wohnortes:
  1. der Krankenversicherungsträger, der durch die zuständige Behörde ermächtigt wurde;
  1. ii) Träger des Aufenthaltsortes:
  1. der Krankenversicherungsträger, der durch die zuständige Behörde ermächtigt wurde;

Anhang 3 betrifft die Bezeichnung der Träger des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts. Der Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport bestimmt einen Krankenversicherungsträger, der als Träger des Wohnorts und auch einen, der als Träger des Aufenthaltsorts fungiert.

  1. b) Geldleistungen:

2. Invalidität

  1. a) Wenn die in Betracht kommende Person ohne Anwendung des Abkommens allein nach den niederländischen Rechtsvorschriften einen Anspruch hat:
  1. die zuständige Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über die durchführende Einrichtung;
  1. b) in den übrigen Fällen:

3. Alter und Tod (Pensionen)

4. Arbeitslosigkeit

  1. a) Leistungen der Arbeitslosenversicherung:
  1. b) Leistungen der staatlichen Fürsorge:
  1. die Gemeindeverwaltung des Wohnortes oder Aufenthaltsortes.

5. Familienleistungen

Norwegen

Portugal

  1. 1. Krankheit, Mutterschaft und Familienleistungen
  1. 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
  1. 4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  1. a) Feststellung der Voraussetzungen betreffend die Arbeitslosigkeit (zB Anspruch, Erhebung der Umstände, Ausdehnung der Anspruchsdauer)
  1. b) Feststellung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen, Verfahren, Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit usw.

Schweden

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Schweiz

1. Krankheit, Mutterschaft

2. Invalidität, Alter, Tod (Renten)

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

4. Arbeitslosigkeit

5. Familienleistungen

Spanien

Träger des Wohnortes und Träger des Aufenthaltsortes:

  1. 1. Für alle Systeme mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute und alle Zweige mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit:
  1. 2. Sondersysteme für Seeleute für alle Zweige:
  1. 3. Arbeitslosigkeit mit Ausnahme für Seeleute:

Türkei

Die örtlichen Ämter und Stellen der in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 bezeichneten zuständigen Behörden.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB) BGBl. III Nr. 30/2013 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40147579

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