vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 68 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

V e r w a l t u n g s m ä ß i g e und ä r z t l i c h e K o n t r o l l e

Artikel 68

Hält sich ein Rentenberechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates auf, der nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so werden die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die zur Neufeststellung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten die Untersuchung des Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)