V e r w a l t u n g s m ä ß i g e und ä r z t l i c h e K o n t r o l l e
Artikel 68
Hält sich ein Rentenberechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates auf, der nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so werden die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die zur Neufeststellung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten die Untersuchung des Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40084008
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