Artikel 2
(1) Die für die Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblattmuster für die Bescheinigungen, Bestätigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke werden vom Ausschuß festgelegt. Vereinbaren zwei oder mehr Vertragsstaaten andere Formblattmuster, so unterrichten sie den Ausschuß davon.
(2) Der Ausschuß kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates Angaben über die Rechtsvorschriften zusammenstellen, auf die sich das Abkommen bezieht.
(3) Der Ausschuß kann Merkblätter ausarbeiten, um die in Betracht kommenden Personen über ihre Ansprüche sowie über die von ihnen bei deren Geltendmachung zu beachtenden Verwaltungsregeln zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083942
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