§ 74 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

b) Behörden zweiter Instanz.

§ 74

Als Abgabenbehörde zweiter Instanz ist die Finanzlandesdirektion örtlich zuständig, in deren Bereich die Abgabenbehörde erster Instanz (§§ 53 bis 72) gelegen ist.