§ 61 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Pflichten des Beamten des Ruhestandes

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§ 61

(1) § 61.Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.