§ 61 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Pflichten des Beamten des Ruhestandes

§ 61.

(1) Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.