§ 61 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Pflichten des Beamten des Ruhestandes -------------------------------------

§ 61.

(1) Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis, Amtsverschwiegenheit, Meldepflicht,

Ehe, Erwerbsmäßigkeit, Nebenbeschäftigung, Vorstand, Aufsichtsrat,

Verwaltungsrat, Gutachten, Sachverständiger

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40013816