Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung
§ 61.
(1) Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Drittstaatsangehörige eine Entscheidung zur Aufenthaltsbeendigung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Damit geht der Verlust des Aufenthaltsrechtes einher. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
(2) Aufenthaltstitel werden gegenstandslos, wenn
- 1. dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation nach dem NAG erteilt wird,
- 2. der Drittstaatsangehörige Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird oder
- 3. dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich internationaler Schutz zuerkannt wird.
(3) Ungültige oder gegenstandslose Dokumente sind dem Bundesamt abzuliefern; dies gilt nicht im Falle der Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Behörden nach dem NAG und Staatsbürgerschaftsbehörden sind dazu verpflichtet. Eingezogene Dokumente sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates vorliegt, die mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und die Rückführungsentscheidung
- 1. auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;
- 2. erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Z 1 begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Staates plante, oder
- 3. erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
(5) Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 4 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention verletzt würde.
(5a) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a sind, ist dieser zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 50 FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird.
(6) Die Entziehung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Schlagworte
Einreisebestimmung
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278140
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