§ 61 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Asylgerichtshof

§ 61.

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

  1. 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
  2. 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

  1. 1. zurückweisende Bescheide
  1. a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
  2. b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
  3. c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
  1. 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.