§ 61 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Unabhängiger Bundesasylsenat

§ 61.

Über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat durch eines seiner Mitglieder oder - soweit sich dies aus einem Bundesgesetz ergibt - durch Senat. Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates bedeuten würde.