§ 53
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
- 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025;
- 2. Bundesfinanzierungsgesetz – BfinG, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025;
- 3. E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024;
- 4. Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025.
(3) Verweisungen auf den ÖStP 2012 sind als Verweisung auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 16/2013, zu verstehen.
(4) Die Verweisung auf die VRV 2015 in § 11 Abs. 1 Z 6 ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023, zu verstehen.
30.01.2026
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