316. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015 geändert wird
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 40 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6b, 6d und 6s in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.“
2. Die Anlagen lauten: (siehe gesondertes Dokument)
Anlage 1
Brunner
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