317. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Gütereinsatzstatistik - Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Gütereinsatzstatistik - Verordnung, BGBl. II Nr. 349/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 132/2009, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik - Verordnung)“
2. § 1 Z 1 lautet:
- „1. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und“
3. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 und Betriebe (fachliche Einheiten) gemäß Anhang Abschnitt III D der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und“
4. § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt.
5. In § 3 Abs. 1 erhält Z 3 die Bezeichnung „2.“.
6. § 3 Abs. 4 entfällt.
7. In § 4 Abs. 1 Z 3 wird am Ende des letzten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
8. In § 4 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
- „4. Herkunft und Nutzungsart des eingesetzten Wassers für die Erhebungsperioden 2024 bis 2028.“
9. § 5 Z 1 lautet:
- „1. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000,“
10. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über
- 1. Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 1) und Betriebe gewerblicher Art (§ 3 Abs. 1 Z 2) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode;
- 2. alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (§ 3 Abs. 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode und
- 3. alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Z 1 und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Z 2.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:
- 1. bei statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 3 für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung und
- 2. bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 vorliegen.
(3) Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten ohne Lehrlinge) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.
(4) Die Bundesanstalt kann die Schwelle für die Wirtschaftsleistung für die statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 ab dem Berichtsjahr 2024 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.
(5) Als repräsentativ im Sinne von Abs. 4 gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Wirtschaftsleistung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, der Energie- und Gütereinsatz der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.
(6) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.
(7) Die Bundesanstalt hat bis zum 30. April des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 4 und 5 Auskunftspflicht besteht.“
11. In § 7 entfällt der letzte Satz.
12. § 8 lautet:
„(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.“
13. § 12 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „14 (1)“.
14. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 samt Überschrift eingefügt:
„Kostenersatz
§ 12. Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2024: 7 642 Euro
- 2. im Jahr 2025: 7 871 Euro
- 3. im Jahr 2026: 8 107 Euro
- 4. im Jahr 2027: 8 350 Euro
- 5. im Jahr 2028: 8 601 Euro.
15. § 13 Z 1 bis 7 lautet:
- „1. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 1342/2015 , ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
- 2. Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 132/2022 , ABl. Nr. L 20 vom 31.01.2022 S. 208;
- 3. Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
- 4. Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/1993, ABl. Nr. L 145 vom 4.6.2008 S. 65 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 1243/2019 ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241;
- 5. Körperschaftsteuergesetz 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022;
- 6. Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022;
- 7. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2022.“
16. Dem § 14 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Titel, § 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Z 3 und 4, § 5 Z 1, §§ 6 bis 8 und §§ 12 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Kocher Totschnig
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