§ 4 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969 sowie die Kundmachungen und Verordnungen aufgrund des Markenschutzgesetzes aus dem Index-Bereich 26/02.

§ 4.

(1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die

  1. 1. ausschließlich bestehen
  1. a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,
  2. b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,
  3. c) aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2 letzter Satz;
  1. 2. bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten;
  2. 3. zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind;
  3. 4. ärgerniserregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen, Aufschriften oder solche Angaben enthalten, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind.

(2) Die Registrierung wird jedoch im Fall des Abs. 1 Z 2 zugelassen, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt.

Siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969 sowie die Kundmachungen und Verordnungen aufgrund des Markenschutzgesetzes aus dem Index-Bereich 26/02.

Schlagworte

Freizeichen

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028524

alte Dokumentnummer

N2197012765T

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