Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Anwendung sonstiger Bestimmungen des
Ersten, Zweiten, Fünften und Achten
Teiles in der Meisterkrankenversicherung
§ 491
§ 491. Aufgehoben.
(BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 23) - 1.7.1966.