Besonderer Steigerungsbetrag für Anwartschaften auf Zuschussleistungen
§ 481.
Personen, die am 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, gebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:
- 1. Die Höhe des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss-Zuschussleistung zum Regelpensionsalter (§ 253), die der anwartschaftsberechtigten Person in einem angenommenen Leistungsfall zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt hätte.
- 2. Die Beiträge zur Höherversicherung, die der Bemessung des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag zugrunde zu legen sind, sind vom Pensionsinstitut an den Versicherungsträger zu leisten; § 77 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
- 3. Die Aufwertung der Beiträge nach Z 2 hat nach § 248 Abs. 4 so zu erfolgen, dass als Zeitpunkt der Leistung der Beiträge zur Höherversicherung der Tag ihrer Überweisung durch das Pensionsinstitut gilt.
- 4. Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.
Über den Ausgangsbetrag für den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 2011 zu erlassen.
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