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§ 22 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

b) in der freiwilligen Versicherung.

§ 22.

(1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.

(2) Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder 19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.

(3) Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093461

alte Dokumentnummer

N6195545451L

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