Strafbestimmungen
§ 45.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer
- 1. die gemäß § 5 Abs. 6 vorgeschriebenen Angaben nicht vorlegt;
- 2. die gemäß § 12 Abs. 6 erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
- 3. Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 oder 3 nicht einhält;
- 4. der Anzeigepflicht gemäß § 20 nicht nachkommt;
- 5. der Auskunftspflicht nach § 22 Abs. 2 nicht nachkommt oder vorhandene Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;
- 6. entgegen § 23 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
(3) Strafbestimmungen nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136718
alte Dokumentnummer
N8199330551J