§ 45 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 45.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landesregierung zu bestrafen mit einer Geldstrafe

  1. 1. bis zu 29 070 €, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt;
  2. 2. bis zu 14 530 €, wer
  1. a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 oder § 20 Abs. 4 nicht einhält,
  2. b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt,
  3. c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40022844