§ 45 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2000

Strafbestimmungen

§ 45.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landesregierung zu bestrafen mit einer Geldstrafe

  1. 1. bis zu 400 000 S, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt;
  2. 2. bis zu 200 000 S, wer
  1. a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 oder § 20 Abs. 4 nicht einhält,
  2. b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt,
  3. c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40011271