§ 45 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Strafbestimmungen

§ 45.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

  1. 1. bis zu Euro 30 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17 und 24 Abs. 1) durchführt oder betreibt;
  2. 2. bis zu Euro 15 000, wer
  1. a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 oder § 20 Abs. 4 nicht einhält,
  2. b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt,
  3. c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40058761